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Glossar

Zuverdienst

Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld: Grundsätzlich ist es möglich, während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Ausmaß geringfügiger Beschäftigung dazuzuverdienen.

Zuverdienst

Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld: Grundsätzlich ist es möglich, während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Ausmaß geringfügiger Beschäftigung dazuzuverdienen. Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich adaptiert. Es muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt wird. Bei unselbstständigem Zuverdienst ist das Entgelt maßgeblich, bei selbstständig Erwerbstätigen das Einkommen und der Umsatz. Bei selbstständiger Tätigkeit unterscheidet das AMS zwischen durchgehender und vorübergehender selbstständiger Tätigkeit.
Zuverdienste aus selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten dürfen nicht addiert werden, d.h. es darf sowohl selbstständig als auch unselbstständig jeweils bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zum Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld dazuverdient werden, maximal also bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze.

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