Glossar
Bildungskarenz
In Österreich ist es grundsätzlich möglich, für Weiterbildungsmaßnahmen von der/dem Arbeitgeber:in, für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr freigestellt zu werden. Diese Freistellung muss zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden.
Bildungskarenz
In Österreich ist es grundsätzlich möglich, für Weiterbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber, von der Arbeitgeberin für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr freigestellt zu werden. Diese Freistellung muss zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch. Während der Bildungskarenz zahlt ggfs. das Arbeitsmarktservice (AMS) ein sogenanntes Weiterbildungsgeld, das in etwa dem Umfang des Arbeitslosengeldes entspricht. Voraussetzung für die Gewährung einer Bildungskarenz ist, dass die Person bei einem Dienstgeber unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.