Nach dem Recht eines einem Drittstaat

Wenn jemand in dein geistiges Eigentum durch eine Handlung in einem Drittstaat eingegriffen hat, kommt das Recht dieses Drittstaaten zur Anwendung, wenn in diesem Staat das Territorialitätsprinzip gilt.

Überprüfe, ob der Staat, in dem die Urheberrechtsverletzung ausgeführt worden ist, ein internationales Abkommen im Bereich des Urheberrechts, wie etwa das Welturheberrechtsabkommen, die (revidierte) Berner Übereinkunft oder das TRIPS-Abkommen abgeschlossen hat. 

In diesem Fall käme das das Territorialitätsprinzip zur Anwendung. Ob und auf welche Art und Weise du dich gegen die Urheberrechtsverletzung wehren kannst, hängt daher von diesem Drittstaat ab. Die Regelungen können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein.

Info: Das Territorialitätsprinzip führt dazu, dass bei Rechtsverletzungen im Internet, beispielsweise durch unrechtmäßige Zurverfügungstellung (derzeit die wahrscheinlich häufigste Urheberrechtsverletzung), die Rechtsordnungen aller Länder anzuwenden sind, in welchen ein Abruf möglich ist.

To do: Informiere dich in den Gesetzen des jeweiligen Landes und prüfe im Vertrag, auf dessen Basis du die Verwertung deiner Kunstwerke erlaubt hast, ob die Anwendung des Rechtes eines bestimmten Staates vereinbart worden ist.

In einem EU/EWR-Land

Da in allen EU/EWR-Ländern das Territorialitätsprinzip gilt, kommt bei Urheberrechtsverletzungen das Recht jenes EU/EWR-Staates zur Anwendung, wo die verletzende Handlung ausgeführt worden ist.

Wenn jedoch ein urheberrechtlicher Vertrag verletzt wurde, müsst du überprüfen, ob bei Vertragsverletzungen die Anwendung des Rechts eines bestimmten Landes vereinbart worden ist. 

To do: Informiere dich in den Gesetzen des jeweiligen Landes und prüfe im Vertrag, auf dessen Basis du die Verwertung deiner Kunstwerke erlaubt hast, ob die Anwendung des Rechtes eines bestimmten Staates vereinbart worden ist.

In Österreich

Damit die folgenden Abschnitte auf die Verletzung deiner Urheberrechte anwendbar sind, muss einer der folgenden Situationen vorliegen:

  • Die außervertragliche Verletzung deines Urheberrechts hat in Österreich stattgefunden haben (zB jemand hat ohne Erlaubnis dein Kunstwerk vervielfältigt und diese Vervielfältigung auf einer österreichischen Webseite hochgeladen);

oder

  • Jener Urheberrechtsvertrag, den du und dein:e Vetragspartner:in geschlossen habt und den einer von euch verletzt hat, hat seinen Erfüllungsort in Österreich bzw. die engste Beziehung zu Österreich;

oder

  • Du und dein:e Vertragspartner:in habt in jenem Vertrag, den ihr geschlossen habt und den einer von euch verletzt hat, die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. 

Du kannst nach österreichischem Recht Verletzungen deiner Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einerseits zivilrechtlich und andererseits strafrechtlich verfolgen. Dafür musst du, anders als im deutschen Recht, die Verletzer:innen nicht abmahnen. Du musst nicht – kannst sie aber – gleich klagen, wenn deine Rechte verletzt haben. Eine Abmahnung ist aber stets ratsam.

Als Urheber:in oder Leistungsschutzberechtigte:r hast du folgende zivilrechtliche Ansprüche:

  • Du kannst verlangen, dass die Verletzung deines Urheberrechts sofort beendet werden soll und zukünftig keine Verletzungen mehr erfolgen dürfen (Unterlassungsanspruch);
  • Du kannst verlangen, dass die illegal hergestellten Vervielfältigungen deines Originalwerks beseitigt (zerstört) werden (Beseitigungsanspruch). In der Bildenden Kunst ist die Wiederherstellung bzw die Beseitigung der Veränderung oft unmöglich, beispielsweise wenn ein Bild teilweise übermalt worden ist. Du kannst als Urheber:in aber verlangen, dass ein entsprechender Hinweis auf diese Entstellung angebracht wird.
  • Für die unerlaubte Nutzung deiner Kunstwerke kannst du ein angemessenes, branchenübliches Entgelt verlangen (siehe dazu das Kapitel zur fairen Entlohnung).
  • Du kannst verlangen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass ein bestimmtes Recht besteht (zB dass du Urheber:in bist) oder nicht besteht (zB dass die Person, gegen die du das Verfahren führst, nicht Urheber:in ist) (Feststellungsrecht).
  • In manchen Fällen kanns du verlangen, dass das Gerichtsurteil veröffentlicht wird (zB in einer Zeitung oder auf einer Website) (Urteilsveröffentlichung). Dafür musst du nachweisen, dass du ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hast. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine andere Person fälschlicherweise öffentlich als Urheber:in deiner Werke ausgegeben hat. 

Beispiel: Eine Plattenfirma hat deine Musikwerke bearbeitet, vervielfältigt und verbreitet diese auf Tonträgern. Als Urheber:in des Originals kannst du verlangen, dass die Tonträger zukünftig nicht mehr produziert werden dürfen (Unterlassungsanspruch) und dass sämtlich bereits produzierten Tonträger, inklusive der zur Herstellung verwendeten Masterbänder) vernichtet werden (Beseitigungsanspruch). Für die getätigten Verwertungshandlungen kannst du außerdem ein angemessenes Entgelt verlangen. 

Wenn die Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie in deine Rechte eingreift, dann trifft sie ein Verschulden. In diesen Fällen kannst du auch den Ersatz der Schäden verlangen, die dir durch den Eingriff in deine Rechte entstanden sind (Schadenersatz). Dieser Schaden kann materiell sein (zB durch Umsatzeinbußen) oder immateriell sein (zB wegen der Behauptung, dass du nicht Urheber:in bist). Außerdem kannst du den entgangenen Gewinn oder die Herausgabe des Gewinns fordern, den die andere Person durch die Verwertungshandlungen gemacht hat. 

Beispiel: Wenn du einen konkreten Arbeitsauftrag verloren hast, weil andere Personen dein Kunstwerk bereits vervielfältigt und verkauft haben, dann kannst du das Geld verlangen, dass du aus diesem Auftrag gewonnen hättest. Hat die Person selbst mit den Vervielfältigungen Geld verdient, kannst du die Herausgabe dieses Gelds fordern.

Statt des Schadenersatzes kannst du – nur bei der Verletzung von Verwertungsrechten – auch das doppelte angemessene Entgelt verlangen, wenn die Person schuldhaft gehandelt hat. Von dieser Möglichkeit solltest du Gebrauch machen, wenn ein Schaden nur schwer nachweisbar oder verhältnismäßig gering (oder gar nicht entstanden) ist.

Info: Wenn du einer Person vertraglich die Wahrnehmung eines Verwertungsrechtes eingeräumt hast, dann ist sie Rechteinhaberin. Da du ihr die Verwendung deines Werkes erlaubst, kann auch sie einen Eingriff in das Verwertungsrecht geltend machen. 

Im Urheberrecht gibt es keinen „gutgläubigen Rechteerwerb“ gibt. Das bedeutet, dass andere Personen Rechte nur von derjenigen Person erwerben können, die tatsächlich die Rechte innehaben. 

Beispiel: Du bist Autor:in und schließt mit einem Verlag einen Verlagsvertrag über eine Sammlung von Kurzgeschichten. Einige der Kurzgeschichten stammen aber nicht von dir. Auch wenn der Verlag keine Kenntnis von dieser Tatsache hat, begeht er bei der Veröffentlichung der Sammlung eine Urheberrechtsverletzung, weil der/die andere Autor:in nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung seiner/ihrer Werke gegeben hat.

Der Eingriff in Urheberrechte und Leistungsschutzrechte kann für den/die Eingreifende:n strafrechtliche Konsequenzen haben. Da das Urheber- und Leistungsschutzrecht leicht zu verletzen ist, sind die Strafbestimmungen streng:

  • Wenn jemand vorsätzlich eine Verletzung begeht, dann droht der Person eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe;
  • Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen Verletzungen nur auf Antrag des/der Rechteinhaber:in. Diese:r muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung und der verdächtigen Person den Antrag einbringen (sonst ist der Anspruch verjährt; die Verletzung kann also nicht mehr verfolgt werden).

Beispiel: Du zeigst deinen urheberrechtlich geschützten Film im Kino. Eine Person besucht eine Vorstellung und nimmt dort mit einer versteckten Kamera deinen Film auf. Anschließend lädt diese Person die Aufnahme auf ihren Computer und bietet sie auf einer Webseite zum Verkauf an. Das ist eine unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung deines urheberrechtlich geschützten Materials. Diese Handlungen können auf deinen Antrag hin strafrechtlich verfolgt werden.

Nicht strafbar ist die Vervielfältigung

  • zum eigenen Gebrauch oder
  • unentgeltlich für den Gebrauch eines anderen

weil es sich hierbei um eine freie Werknutzung handelt.

In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtseingriffen oft schwierig. Denn viele Rechtsverletzungen finden im Internet statt. Die Identität der Rechtsverletzer:innen ist daher oft selbst den Plattformen unbekannt, bzw. Plattformen müssen nur unter bestimmten Bedingungen Informationen über Ihre Nutzer:innen an die Behörden bekanntgeben.  

Info: Die Plattformen müssen aber Mechanismen zur Überprüfung von urheberrechtlich geschützten Inhalten einrichten damit verhindert wird, dass unrechtmäßiger Inhalt hochgeladen wird und wenn dies der Fall ist, dies zu verhindern oder bereits hochgeladenen Inhalt zu löschen. Auch muss die Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben werden, sowohl für die Person, die den Inhalt hochgeladen hat, als auch für die betroffene Person/Organisation, die die urheberrechtlichen Ansprüche geltend macht.