Welche Kunstwerke sind geschützt?
Nicht jedes künstlerische Projekt ist urheberrechtlich geschützt, sondern nur Kunstwerke, die der Definition des Urheberrechtsgesetzes entsprechen. Diese ist jedoch, wie du im folgenden Kapitel sehen wirst, sehr weit gefasst.
Info: Wenn die künstlerische Produktion der Definition kein Urheberrechtsschutz zukommt, kann sie leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.
Nach § 1 des Urheberrechtsgesetz sind Werke folgender Kunstgattungen geschützt:
- Literatur
- Tonkunst (Musik und Musikwerke)
- Werke bildender Kunst
- Filmkunst
Unter den Begriff der Literatur fallen Sprachwerke aller Art, auch Computerprogramme, Bühnenwerke (Körpersprache) und Werke der Wissenschaft und Bildung, auch in zwei- oder dreidimensionalen Darstellungen, sofern sie nicht der bildenden Kunst zuzuordnen sind.
In den Bereich der Bildenden Künste fallen nicht nur Malereien und Zeichnungen, sondern auch Werke der Baukunst (Gebäude), der angewandten Kunst (kunstgewerbliche Erzeugnisse wie Möbel, Schmuck, Grafiken) sowie Werke der Fotografie.
Werke der Tonkunst, also musikalische Werke, genießen Schutz ohne Rücksicht auf ihre Erzeugungsart (zB Instrumente, vom Computer erzeugte Klänge, menschliche Stimme). Die einzelnen Gestaltungselemente (zB Melodie, Harmonik, Rhythmus) und deren Kombination können originell und daher ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Geschützt ist nicht nur hörbare Musik selbst, sondern auch schriftlich festgehaltene Musik wie der Inhalt von Partituren.
Auch Werke der Filmkunst (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützt. Darunter fallen unter anderem vertonte Filme, Stummfilme, Videos und Computerspiele. Drehbücher sind Werke der Literatur. Die Verfilmung eines Drehbuchs ist die Umsetzung des Drehbuchs in ein Filmwerk – und gilt als eine Bearbeitung des Films (siehe dazu das Kapitel Bearbeitungsrecht).
Info: Geschützt ist nicht nur Werke als Ganzes, sondern auch Teile davon.
Damit Kunstwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu muss ein Kunstwerk
- eine eigentümliche (originelle),
- geistige Schöpfung sein,
- die objektiv als Kunst interpretierbar und
- mit den Sinnen wahrnehmbar ist.
Sinnlich wahrnehmbar bedeutet, dass bloße Ideen, die du noch nicht umgesetzt hast und daher für andere nicht erkennbar sind, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Sobald dein Werk in irgendeiner Form in Erscheinung trifft, entsteht mit diesem Schöpfungsakt dein Urheberrecht. Wie dein Kunstwerk in Erscheinung tritt, bleibt dir überlassen.
Beispiel: Du hast eine Idee für ein Gedicht – diese Idee ist noch nicht geschützt. Sobald du dein Gedicht laut vorträgst oder niederschreibst, ist es sinnlich wahrnehmbar und ab diesem „Moment der Schöpfung“ urheberrechtlich geschützt.
Im US-amerikanischen Urheberrecht müssen Kunstwerke in einer bestimmten Form materialisiert werden. Dort würde es nicht ausreichen, wenn du dein Gedicht vorträgst – du müsstest es auf einem Trägermaterial wie einem Stück Papier oder einem Tonband festhalten.
Nicht urheberrechtlich geschützt werden können Gedanken, Ideen, Methoden, Systeme, technische Lösungen, mathematische Formeln, Theorien, Lehren, Erkenntnisse, ein künstlerischer Stil oder andere Formprinzipien und ähnliches.