Wie kann ich meine Werke wirtschaftlich verwerten?
Wie bereits erwähnt, können Urheber:innen ihr Urheberrecht nicht vertraglich („unter Lebenden”) vollständig auf andere Personen übertragen. Dafür ist – nach österreichischem Recht – das Urheberrecht zu stark mit der Person des/der Urheber:in verbunden.
Info: In anderen Staaten, insbesondere in den USA, ist eine vollständige Übertragung des Urheberrechts sehr wohl möglich.
Zwar kannst du dein Urheberrecht nicht übertragen; mit den folgenden vertraglichen Vereinbarungen kannst du aber anderen Personen die Verwertung deiner Kunstwerke erlauben:
- Durch die Einräumung von Werknutzungsrechten;
oder
- Durch die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
Wichtig für Verträge im Urheberrecht sind neben der Grenze der Sittenwidrigkeit (siehe dazu das Kapitel zur fairen Entlohnung) auch die Auslegungsregeln: Durch die Auslegung ermittelt man den Inhalt und die Bedeutung des Vertrags. Man spricht auch von Interpretation. Auslegungsregeln sind wichtig, weil in Verträgen häufig nicht jedes Detail abschließend geregelt wird.
Das Gesetz und die Rechtsprechung tendieren in Österreich zu einer urheberfreundlichen Auslegung: Wenn im Vertrag keine klare Regelung getroffen wurde, geht man im Zweifel davon aus, dass die Verwertungsrechte bei den Urheber:innen bleiben. Man geht davon aus, dass die/derjenige, der Nutzungsrechte erwirbt, im Zweifel nicht mehr Rechte erwirbt, als für die Erfüllung der geplanten Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie).
Es gibt gewisse Sonderregeln bei der Auslegung im Urhebervertragsrecht. Zwei Beispiele dazu:
- Eine Werknutzungsbewilligung umfasst im Zweifel kein Recht zur Bearbeitung.
- Der Erwerb eines Werkstücks beinhaltet im Zweifel keine Werknutzungsrechte.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und verkaufst ein Gemälde. Der/die Käufer:in wird Eigentümer:in des Werkstücks. Wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, dann erwirbt der/die Käufer:in mit dem Kauf des Werkstücks nicht auch Verwertungsrechte. Die wirtschaftliche Verwertung deines Urheberrechts an dem Kunstwerk – zB Vervielfältigung, öffentliche Zurverfügungstellung, Bearbeitung – bleiben dir vorbehalten.
Im österreichischen Urheberrecht gilt Formfreiheit und (bis auf wenige Ausnahmen) Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Verträge können beliebig ausgestaltet werden und sowohl mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend (konkludent – also durch schlüssige Handlungen) geschlossen werden.
Beispiel: Wenn du als Fotograf:in für ein Fotoshooting gebucht wirst, damit dein:e Auftrageber:in die Fotos in einem Katalog verwenden kann, gelten die Nutzungsrechte für die Nutzung der Fotos in diesem Katalog als konkludent eingeräumt – auch wenn ihr das nicht ausdrücklich vereinbart habt.
In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu der Einräumung von Werknutzungsrechten und die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen.
…du kannst Werknutzungsrechte einräumen
Personen, denen du ein Werknutzungsrecht eingeräumt hast, sind ausschließlich (exklusiv) zur urheberrechtlichen Verwertung deiner Werke berechtigt. Nicht einmal du selbst kannst dein Werk verwerten oder anderen Personen die Verwertung deines Kunstwerkes erlauben. Das Werknutzungsrecht ist übertragbar und vererbbar. Personen, die Inhaber:innen eines Werknutzungsrechtes sind, können auch selbstständig gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen.
To do: Damit es zu keinen Konflikten kommt, solltest du klar festlegen, welche Nutzungen du der anderen Person erlaubst. Wenn ihr zu bestimmten Bereichen keine Regelungen getroffen habt, werdet ihr den Inhalt des Vertrages durch Anwendung der Auslegungsregeln ermitteln müssen.
Werknutzungsrechte können bis zum Ende der Schutzfrist oder auf einen kürzeren, bestimmten Zeitraum eingeräumt werden. Nach Ablauf der Zeit erlischt das Werknutzungsrecht und die vergebenen Rechte fallen automatisch auf dich als Urheber:in zurück. Du und dein:e Vertragspartner:in können vertraglich auch andere Gründe vereinbaren, die zum automatischen Rückfall des Werknutzungsrechtes führen (zB der Tod deiner/deines Vertragspartners/Vertragspartnerin).
Ein wichtiges Beispiel für ein Werknutzungsrecht ist das Verlagsrecht. Nur der Verlag, dem du ein umfassendes Werknutzungsrecht an deinem literarischen Werk eingeräumt hast, darf dein Werk verwerten.
Beispiel: Du bist Autor:in und verfasst einen Roman. Du bist daher Urheber:in des Werkes. Sobald du über diesen Roman einen Verlagsvertrag abschließt, entsteht beim Verleger des Romans das Verlagsrecht. Der Verleger darf im Rahmen dieses Vertrages frei über dein Werk verfügen und selbst Lizenzen an andere Verlage vergeben.
…du kannst eine Werknutzungsbewilligung erteilen
Du kannst jemanden auch eine nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung (Lizenz) erteilen. In der Werknutzungsbewilligung erlaubst du deinem/deiner Vertragspartner:in die Nutzung deines Werkes. Diese Werknutzungsbewilligung kannst du räumlich, zeitlich und inhaltlich beliebig einschränken. Während die Person dein Werk nutzt, darfst du es selbst weiternutzen und auch anderen Personen weitere Werknutzungsbewilligungen erteilen.
…du kannst eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung deiner Rechte beauftragen
Wie in allen EU/EWR-Ländern haben Verwertungsgesellschaften auch in Österreich eine Monopolstellung. Für jeden spezifischen Wahrnehmungsbereich – der von der spezifischen Kunstgattung abgehängt – gibt es eine eigene Verwertungsgesellschaft. Die österreichische Aufsichtsbehörde erteilt den Verwertungsgesellschaften eine Konzession. Damit können sie in dem spezifischen Bereich die Rechte ihrer Mitglieder wahrnehmen.
Charakteristika der Verwertungsgesellschaften in Österreich:
- Da Verwertungsgesellschaften ihre Monopolstellung nicht ausnutzen sollen, unterliegen sie staatlicher Kontrolle;
- Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Verträge zwischen Urheber:innen und interessierten Nutzer:innen abzuschließen, und das zu einheitlichen Bedingungen (Kontrahierungszwang);
- Verwertungsgesellschaften dürfen selbst nicht auf Gewinn gerichtet sein. Dass bedeutet, dass alle ihre Einnahmen – abzüglich des Verwaltungsaufwandes – vollständig an ihre Mitglieder fließen müssen;
- Verwertungsgesellschaften nehmen nicht alle Nutzungsrechte treuhänderisch wahr, sondern nur jene, die individuell nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand von den Künstler:innen selbst wahrgenommen werden können. Es wird unterschieden zwischen dem „kleinen Recht“ und dem „großen Recht“; das kleine Recht nehmen Künstler:innen selbst wahr, während das große Recht von Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird.
Beispiel: Im literarischen Bereich werden Vorträge (Lesungen) dem „kleinen Recht“ zugeordnet. Diese Rechte nehmen Autor:innen selbst wahr.
Beispiel: Gesamtaufführungen von musikdramatische Bühnenaufführungen (zB Musicals, Opern, Operetten) fallen in den Bereich des „großen Rechts“. Lizenzen werden also direkt vergeben. Auch die Sendung von musikdramatischen Werken im Rundfunk fällt in den Bereich des „großen Rechts“.
Verwertungsgesellschaften nehmen nicht nur die Rechte im Inland, sondern auch im Ausland wahr. Zu diesem Zweck schließen sie mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge. Auf diese Weise können künstlerische Produktionen auch im Ausland verwertet werden. Besuche dazu das Kapitel über Verwertungsgesellschaften im Rahmen der EU/ des EWR.
Info: Detaillierte Regelungen findest du im Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) sowie auf der Webseite der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
In der folgenden Tabelle erhältst du einen Überblick über die Verwertungsgesellschaften in Österreich:
Im Bereich der Musik: |
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AKM (Gesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger) |
Aufführungs- und Senderechte | http://www.akm.at/ |
AUME (Austro-Mechana) | Mechanische Rechte (Vervielfältigung) | |
Mittlerweile wurde die AUME eine Tochtergesellschaft der AKM. | https://www.akm-aume.at/ | |
LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH) | Leistungsschutzrechte ausübender Künstler:innen und Tonträgerhersteller:innen | http://lsg.at/ |
Im Bereich der Literatur: |
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Literar-Mechana | Mechanische Rechte (Vervielfältigung) von Literatur Vortrags- und Senderechte von Sprachwerken |
http://literar.at/ |
Im Bereich der Filmkunst: |
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VAM (Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH) | Nimmt die Rechte der Filmhersteller:innen wahr | http://www.vam.cc/ |
VDFS (Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden Österreichs reg. Gen. mbH) | Nimmt Rechte wahr, die der Urheberin, dem Urheber bzw. den Darsteller:innen, und nicht den Filmhersteller:innen zustehen | https://www.vdfs.at/ |
RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Audiovisuellen Medien GmbH
Im Bereich der Bildenden Kunst: |
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BILDRECHT (Bildrecht Verwertungsgesellschaft Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie GmbH) |
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der bildenden Künstler:innen | http://www.bildrecht.at/ |
Im Bereich des Rundfunks: |
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VGR (Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH) | Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Rundfunkunternehmer:innen | http://www.vg-rundfunk.at/ |