Wie läuft die Antragstellung für Visa und Aufenthaltstitel ab?
Antragstellung Visa
Wenn du ein Visum benötigst, muss du dieses immer bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beantragen. Das kann eine Botschaft oder ein Konsulat sein. Bis der Antrag bewilligt wird, musst du also im Ausland warten.
Wenn du ein Visum für ein Land innerhalb des Schengenraums beantragst, und kein Land dein „Hauptreiseziel“ ist (zB weil du dich in jedem Land gleichlang aufhältst), kannst du dein Visum in der Botschaft des Schengenstaats beantragen, über das du einreisen wirst. Wenn du dich hauptsächlich nur in einem Schengenstaat aufhalten wirst, musst du dein Visum bei der Botschaft dieses Staats beantragen.
Wurde dein Visum ausgestellt, musst du es bei der Vertretungsbehörde abholen.
Sofern du eine Beschäftigungsbewilligung benötigst, beantragt sie dein:e Arbeitgeber:in.
Antragstellung Aufenthaltstitel
Erstanträge auf Aufenthaltstitel musst du in der Regel im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragen.
Wenn du dich bereits legal in Österreich aufhältst, kannst du deinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Ist dein Wohnsitz in Wien, ist die zuständige Behörde das Magistrat 35 (MA 35). Für die Zuständigkeit der anderen Niederlassungsbehörden, klicke auf diesen Link. In folgenden Fällen ist eine Antragstellung innerhalb Österreichs möglich:
- Du bist zur visumfreien Einreise berechtigt oder - für bestimmte Kategorien der Aufenthaltstitel - mit einem Visum eingereist und stellst deinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels während deines rechtmäßigen Aufenthalts. Du solltest deinen Aufenthaltstitel so schnell wie möglich beantragen. Das Verfahren kann einige Wochen dauern. Ist das Verfahren während deines rechtmäßigen Aufenthalts noch nicht abgeschlossen, musst du wieder ausreisen und das Verfahren im Ausland abwarten. Wenn du eine Niederlassungsbewilligung für eine unselbstständige Tätigkeit benötigst, kann sie auch dein:e Arbeitgeber:in beantragen.
- Du bist im Rahmen eines Arbeitssuchevisums für eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach Österreich eingereist. Wenn du einen Job findest, kannst du deinen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte gleich in Österreich stellen. Stattdessen kann auch dein:e Arbeitgeber:in den Antrag stellen. Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist persönlich abzuholen.
Achtung: Wenn du mit einem Arbeitsuchevisum eingereist bist, kannst du nur eine Rot-Weiß-Rot-Karte im Inland beantragen.
Übersicht der österreichischen Visa und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
Visum C oder D | Niederlassungsbewilligungen und Rot-Weiß-Rot-Karten | Aufenthaltsbewilligungen | Sicherungsbescheinigung – für unselbstständig Erwerbtätige |
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Antragstellung |
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Im Ausland:
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Im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden. Im Inland, wenn Antragsteller:in visumfrei einreisen kann oder mit einem Visum eingereist ist, während des rechtmäßigen Aufenthalts (die meisten Kategorien). Möchte die/der Antragsteller:in in Österreich unselbstständig arbeiten, kann auch der/die Arbeitgeber:in den Aufenthaltstitel beantragen. |
Im Ausland bei österreichischen Vertretungsbehörden. Im Inland, wenn Antragsteller:in visumfrei einreisen kann oder mit einem Visum eingereist ist, während des rechtmäßigen Aufenthalts (die meisten Kategorien). |
Durch Arbeitgeber:in im Inland |
Gültigkeit |
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Visum C bis 90 Tage
Visum D 91 Tage bis maximal 6 Monate |
Kommt auf die Art der Niederlassungsbewilligung/Rot-Weiß-Rot-Karte an. In der Regel so lange wie die Vertragsdauer, aber maximal 12 Monate. Ausnahmen:
Wenn man seinen Titel verlängern lasst und
ist der verlängerte Aufenthaltstitel 3 Jahre gültig Daueraufenthalt-EU wird unbefristet ausgestellt. |
So lange wie die Vertragsdauer, aber maximal 12 Monate. Ausnahme |
12 Monate |
Verlängerung |
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Nur in Ausnahmefällen – unter klar definierten Voraussetzungen – im Inland möglich | Im Inland möglich | Im Inland möglich | Im Inland möglich |
Familienangehörige |
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Können nur mit eigenem Visum einreisen |
Familiennachzug möglich Es kann eine Wartezeit entstehen,, wenn in dem Jahr ihres Nachzugs die Höchstanzahl an zu vergebenden Aufenthaltstiteln an Familienangehörige erreicht worden ist („Quote“) |
Familiennachzug möglich | Sicherheitsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung nur in Ausnahmefällen möglich |