Wenn du seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen (Niederlassungsbewilligung) bist, kannst du einen Daueraufenthalt-EU beantragen. Durch einen Daueraufenthalt-EU bist du österreichischen Staatsbürger:innen weitgehend gleichgestellt. Das bedeutet, dass du dann auch vollständigen Zugang zum Sozialsystem hast, du berufsrechtlich gleichbehandelt werden musst (hinsichtlich der Anerkennung von Berufsausbildungen aus anderen EWR-Staaten in reglementierten Berufen), und vor allem einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hast.

Achtung: Studienzeiten werden nur mit halber Zeitspanne gezählt. Das gilt zum Beispiel, wenn du dich im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich aufgehalten hast und nun einen Daueraufenthalt erwerben möchtest. 

Ab der Erteilung dieses Aufenthaltstitels erhältst du ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich. 

Die Karte selbst läuft – ähnlich wie bei einem Personalauseis – alle 5 Jahre ab. Sie kann jederzeit neu ausgestellt werden, auch lange nach dem „Enddatum“ auf der Karte.

Die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU sind:

  • Allgemeinen Voraussetzungen
  • Ununterbrochene, fünfjährige Niederlassung in Österreich
  • Nachweis des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (siehe dazu unten)
  • Im Zeitpunkt der Antragstellung muss man Inhaber:in einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot-Karte bzw. Blauen Karte sein (siehe dazu das Kapitel zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich. In Frage kommen etwa die Niederlassungsbewilligung für Künstler:innen oder die Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte)

Die Behörde prüft im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen sehr genau, ob du einen langfristig gesicherten Lebensunterhalt nachweisen kannst, weil dies die letztmalige Prüfung deiner Einkommenslage ist (wie du diesen Nachweisen kannst, erfährst du im Abschnitt zum gesicherten Lebensunterhalt). Ab Erteilung des Daueraufenthalt-EU ist dieses Kriterium nicht mehr zu prüfen. Du hättest sogar Anspruch auf Sozialleistungen wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung

In diesem fünfjährigen Zeitraum ist eine einmalige Abwesenheit von bis zu 6 Monaten und eine Gesamtabwesenheit von bis zu 10 Monaten erlaubt. Berufliche Entsendungen gelten nicht als Abwesenheit.

Nur Zeiträume, in denen du dich im Rahmen einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich aufhältst, werden voll zu diesem fünfjährigen Zeitraum gerechnet. Hast du dich mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufgehalten, wird dieser Zeitraum nur zur Hälfte angerechnet.

Im Zeitpunkt der Antragstellung musst du Inhaber:in einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot-Karte sein. Das bedeutet, dass du nicht direkt von einer Aufenthaltsbewilligung in einen Daueraufenthalt-EU wechseln kannst, selbst wenn du ausreichend lange (mehr als 10 Jahre) mit dieser Aufenthaltsbewilligung in Österreich warst. Jeder „Aufenthalt“ gilt als Status, der „nie“ dauerhaft werden kann, sondern ein - wenngleich unbekanntes - Enddatum hat.

Beispiel: Du hast 5 Jahre an einer österreichischen Kunstuniversität studiert und dich im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in Österreich aufgehalten. Diese Zeit zählt für den Erwerb des Daueraufenthalts nur für 2,5 Jahre. Nach Ende deines Studiums musst du noch für 2,5 Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich arbeiten, bevor du den Daueraufenthalt EU beantragen kann. 

Beispiel: Du bist selbstständige:r Künstler:in und hältst dich mit einer Niederlassungsbewilligung für Künstler:innen in Österreich auf. Du verlängerst deine Niederlassungsbewilligung um ein Jahr, danach kannst du sie um drei weitere Jahre verlängern. Nach Ablauf dieser Zeit kannst du einen Daueraufenthalt-EU beantragen.
Das funktioniert aber nur dann, wenn die Verlängerungsanträge relativ knapp von Ablauf des vorherigen Titels beantragt wurden, damit nicht bei jeder Verlängerung durch „verfrühte Kartenproduktion“ ein paar Wochen verloren gehen und insgesamt fünf Jahre vorliegen. 

Als Drittstaatsangehörige:r musst du im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Integrationsvereinbarung bestimmte Auflagen erfüllen, die deine Integration in die österreichische Gesellschaft fördern sollen. Durch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung weist du deine Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Level B1 und durch den „Werteteil“ der ÖIF-Prüfung eine bestimmte „Integration“ nach.

Info: Die EU hat ein Sprachsystem (Gemeinsames Europäisches Referenzsystem) entwickelt. Im Rahmen dieses Systems kann man nachvollziehen, wie gut deine Sprachkenntnisse sind. Es gibt 6 unterschiedliche Sprachniveaus. Sprichst du Deutsch auf B1-Niveau, kannst du dich in vertrauten Situationen in deinem Alltag und deinen Beruf verständigen. Besuche die Webseite des Gemeinsamen Europäisches Referenzsystems für detaillierte Informationen. 

Der österreichische Integrationsfonds (ÖIF) ist eine Einrichtung, die diesen Sprachkurs anbietet. Absolvierst du den Kurs des ÖIF, hast du Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Bei einem ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom) Kurs müsste die ÖIF-Prüfung gesondert abgelegt werden. Das Modul 2 kannst du stattdessen auch durch einen anderen der folgenden Nachweise erfüllen:

  • Positives Deutschzeugnis auf dem Niveau der 9. Schulstufe;
  • Vierjähriger, erfolgreicher Besuch des Unterrichtsfaches Deutsch an einer ausländischen Sekundarschule;
  • Fünfjähriger Besuch einer Pflichtschule in Österreich;
  • Du hast im Rahmen eines zumindest zweijährigen Studiums Lehrveranstaltungen von insgesamt 32 ECTS-Punkten (6 Wochenstunden) besucht, in denen die Unterrichtsprache Deutsch war. 

Was muss ich beachten, damit mein Daueraufenthalt EU erhalten bleibt?

Das unbefristete Aufenthaltsrecht kann nur verloren gehen, wenn du dich

  • für 12 Monate durchgehend außerhalb der EU aufhältst. (Sollte das der Fall sein und du deswegen deinen Aufenthaltstitel verlierst, kannst du ihn aber vereinfacht in der Hälfte der Zeit wiedererwerben)
  • für mehr als sechs Jahre in anderen EWR-Staat aufhältst.

Jedes Mal, wenn du deine Karte Daueraufenthalt-EU nach 5 Jahren neuausstellen lassen möchtest oder den Grenzkontrollbehörden die Abwesenheit „lange“ erscheint, kontrollieren die Behörden, ob du dich ausreichend in Österreich aufgehalten hast.

Zu diesem Zweck wird überprüft, ob dein Wohnsitz in diesem Zeitraum in Österreich gemeldet war und ob du durchgehend als Erwerbstätige:r in der österreichischen Sozialversicherung angemeldet warst. Alternativ kann auch geprüft werden, ob du in dieser Zeit Prüfungen an einer österreichischen Universität erbracht hast. Du kannst deinen durchgehenden Aufenthalt auch durch Bankomatkassenzahlungen innerhalb Österreichs nachweisen.

Wenn bei deiner Einreise nach Österreich festgestellt wird, dass du zu lange im Ausland warst und du auch nicht visumsfrei einreisen darfst, wird deine Einreise verweigert werden. Du musst dann im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde erneut eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit sämtlichen Nachweisen beantragen.