Wie lange ist dein Aufenthalt?
Du reist zwar aus beruflichen Gründen nach Österreich, aber du wirst keine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausüben.
Beispiel:
- Du triffst dich mit einer Galerie oder einem Museum, um die Ausstellung deiner Werke zu besprechen;
- Du hast ein Teammeeting mit anderen Künstler:innen, um die Umsetzung eines gemeinschaftliches Projekts zu besprechen. Ihr beginnt aber noch nicht zu arbeiten.
- Du besuchst eine Kunstmesse, eine Konferenz oder ein Festival (wichtig: du bist nur Besucher und wirst dort nicht gegen Entgelt, etwa durch einen bezahlten Vortrag, arbeiten);
- Du hast ein Bewerbungsgespräch.
Kontrolliere in der Liste der Visumspflichten Länder des Bundesministeriums, ob für Staatsbürger:innen aus deinem Herkunftsstaat eine Visumspflicht besteht.
- Bist du zur visumsfreien Einreise berechtigt, brauchst du für deine Einreise nur einen gültigen Reisepass.
- Besteht für deine Staatsangehörigkeit Visumspflicht, reicht für deine Einreise ein Touristenvisum (Visum C Touristen).
Du benötigst keine Beschäftigungsbewilligung.
Achtung: Deine Aktivitäten dürfen zwar mit deinem Beruf in Zusammenhang stehen, aber du darfst keine tatsächliche Arbeit leisten. Dafür reicht ein Visum C (Touristen) nicht aus, sondern du bräuchtest ein Visum C (Erwerb). Siehe dazu unten.
…ich komme für einen kurzfristigen, künstlerischen Auftritt
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die nur für einen Tagesauftritt oder eine höchstens 8-wöchige künstlerische Produktion einreisen und zu diesem Zweck von einer/einem Arbeitgeber:in in Österreich angestellt werden, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung. Ihre Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigung nur anzeigen.
Selbstständig arbeitende Künstler:innen brauchen von vorhinein keine Beschäftigungsbewilligung.
Achtung: Davon unabhängig ist die Frage, ob du ein Visum benötigst. Siehe dazu weiter unten.
Diese Sonderregel gilt für folgende Künstler:innengruppen:
- Konzert- oder Bühnenkünstler:innen
- Artist:innen
- Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende
- Musiker:innen
Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die in diesen Branchen arbeiten, brauchen keine Beschäftigungsbewilligung, wenn sie bei einem Veranstalter, einer Veranstalterin
- für einen Tag (zB ein einzelnes Konzert)
oder
- für höchstens acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB eine laufende Filmproduktion, die Vorbereitung eines Konzerts, einer Theateraufführung inklusive der Aufführung)
in Österreich angestellt werden und ihre Beschäftigung zur Sicherung der Veranstaltung oder der Gesamtproduktion dient. Das bedeutet, dass ohne diese Künstlerin, ohne diesen Künstler die Umsetzung des künstlerischen Projekts nicht möglich ist.
Der eintägige Auftritt erfolgt zum Beispiel im Rahmen folgender künstlerischer Projekte:
- Konzerte
- Veranstaltungen
- Theatervorstellungen
- Ein Auftritt in einer Rundfunk- oder Fernseh-Livesendung,…
Dein:e Arbeitgeber:in in Österreich muss der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme die Anstellung der kurzfristig Beschäftigten anzeigen (Anzeigepflicht). Hierfür reicht eine formlose E-Mail an das jeweils zuständige „Ausländerbeschäftigungszentrum“ des AMS. Dabei sollten Passkopien, Daten der An- und Abreise der beteiligten Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen beigefügt werden.
Durch diese Regelung können Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen in Österreich ausüben, ohne dass sie eine Beschäftigungsbewilligung brauchen.
Beispiel: Du bist Orchestermusiker:in und machst eine Tournee in Österreich. Dazu wirst du einmal von der Volksoper, einmal von der Oper in Graz und einmal vom Salzburger Festspielhaus für jeweils eine Veranstaltung engagiert. Da es sich jeweils nur um eintägige Veranstaltungen handelt und du bei drei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt bist, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung.
Beispiel: Du bist Performance-Künstler:in aus Nigeria und wirst im März für 8 Wochen in einem Theater angestellt, um deine Aufführung vorzubereiten und aufzuführen. Im Juni wirst du für weitere 4 Wochen bei einem anderen Theater angestellt, um erneut deine Performance vorzubereiten und aufzuführen. Du brauchst keine Beschäftigungsbewilligung, weil du 2-mal für eine maximal 8 Wochen dauernde künstlerische Produktion bei zwei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt wirst.
Je nachdem in welchem Zeitraum die einzelnen Tagesveranstaltungen/Gesamproduktionen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen stattfinden brauchst du ein anderes Visum:
- In einem Zeitraum von 3 Monaten: Visum C (Erwerb)
- In einem Zeitraum von 6 Monaten: Visum D (Erwerb)
Achtung: Auch wenn Personen deiner Staatsangehörigkeit als Tourist:innen zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, benötigst du für derartige Tätigkeiten ein Visum C oder D. Ein Touristenvisum reicht nicht aus.
Beispiel: Du bist Teil eines indischen Filmteams und sollst für eine:e österreichische:n Produzenten/Produzentin 3 Wochen in Tirol eine Szene für einen Spielfilm drehen. Für dich und alle deine Kolleg:innen (auch für das technische und administrative Supportpersonal) ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig, aber für die Einreise und den Aufetnhalt benötigt ihr ein Visum C (Erwerb). Der/die Produzent:in muss dem AMS die Beschäftigung anzeigen.
Auch Künstler:innen, die bereits dauerhaft mit einer Niederlassungsbewilligung – Künstler:in in Österreich niedergelassen sind, können auf diese Weise zusätzlich kurzfristig unselbstständig arbeiten.
Beispiel: Du bist ein:e Sänger:in aus Jamaika und bist dauerhaft als selbstständige Künstlerin in Österreich tätig. Du hast für diese Tätigkeit bereits eine Niederlassungsbewilligung (Künstler:in). Der Österreichische Rundfunk möchte dich für die Entwicklung einer CD für 8 Wochen anstellen. Um diese zusätzliche unselbstständige Tätigkeit auszuüben, brauchst du keine weitere Bewilligung. Der ORF muss deine Beschäftigung nur anzeigen.
…ich möchte bis zu drei Monate bleiben
Möchtest du dich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten und eine vorübergehende Erwerbtätigkeit brauchst du Folgendes:
- Visum C (Erwerb)
- Möchtest du unselbstständig arbeiten, brauchst du eine Beschäftigungsbewilligung; von Arbeitgeberseite kann vorab eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, um zeitraubende Kommunikation zwischen Botschaft und AMS zu vermeiden
- Arbeitest du selbstständig, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung Du musst dich aber beim Finanzamt registrieren und brauchst, wenn du ein Gewerbe ausüben möchtest, einen Gewerbeschein. Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.
Die Sicherheitsbescheinigung bestätigt deinem/deiner Arbeitgeber:in, dass du von den österreichischen Behörden eine Beschäftigungsbewilligung bekommst, sobald dir das passende Visum ausgestellt wird und du daher zum Aufenthalt in Österreich berechtigt bist. Die Sicherheitsbescheinigung muss von deinem/deiner Arbeitgeber:in bei der regionalen Geschäftsstelle des österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Achtung: Es ist wichtig, erst mit der ausgestellten Beschäftigungsbewilligung zu arbeiten zu beginnen. Andernfalls wird man bei einer Kontrolle von der Finanzpolizei angezeigt.
Erst wenn das AMS die Sicherheitsbescheinigung ausgestellt hat und an die Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) übermittelt hat, wird dein Visumantrag umgehend bearbeitet. Andernfalls erfolgt eine - zeitraubende - Rückfrage beim AMS Wird dein Visum bewilligt, erhält dein/deine Arbeitgeber:in nach Einreise deine Beschäftigungsbewilligung.
Info: Wenn du als Praktikant:in in Österreich tätig sein wirst, muss dein:e Arbeitgeber:in deine Tätigkeit beim AMS nur anzeigen und keine Beschäftigungsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung beantragen. Allerdings darf in diesem Fall keinerlei Leistung mit Entgeltcharakter erfolgen, Praktika sind daher sehr selten
…ich möchte bis zu sechs Monate bleiben
Möchtest du dich bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten und in dieser Zeit arbeiten, brauchst du
- Ein Visum D;
- Möchtest du unselbstständig arbeiten, brauchst du allenfalls eine Sicherheitsbescheinigung und jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung. Für die Sicherheitsbescheinigung gelten die dazugehörigen Ausführungen im Kapitel zum Aufenthalt für Drittstaatsangehörige bis zu 3 Monate.
- Möchtest du selbstständig arbeiten, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung und keine Sicherheitsbescheinigung. Du musst dich aber beim Finanzamt registrieren und brauchst, wenn du ein Gewerbe ausüben möchtest, einen Gewerbeschein. Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.
Wenn deine Sicherheitsbescheinigung positiv ist und dein Visum ausgestellt wurde, kann dein:e Arbeitgeber:in nach Einreise deine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
…Ich möchte längerfristig bleiben
Möchtest du dich mehr als 6 Monate in Österreich aufhalten und arbeiten, reicht ein Visum nicht mehr aus. Du brauchst einen Aufenthaltstitel. Je nachdem wie lange du bleiben möchtest und welche Beschäftigung du ausüben willst, brauchst du einen anderen Aufenthaltstitel.
Es gibt drei Kategorien von Aufenthaltstiteln:
- Aufenthaltsbewilligungen
- Rot-Weiß-Rot-Karten (das ist eine Art Niederlassungsbewilligung) bzw. Blaue Karten
- Niederlassungsbewilligungen
In den folgenden Unterkapiteln erfährst du
- die allgemeinen Voraussetzungen, die für alle Aufenthaltstitel gelten;
- welche Aufenthaltstitel für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen relevant sind;
- die spezifischen Voraussetzungen, die du für den jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllen musst.