Es gibt bestimmte unselbstständige Tätigkeiten, für die man keine Beschäftigungsbewilligung braucht. Diese Tätigkeiten sind daher von dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. 

Dazu gehören neben den im Kapitel zu kurzfristigen künstlerischen Auftritten erklärten Tätigkeiten auch weitere zwei Ausnahmen, die für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen wichtig sind. Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen brauchen keine Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in einem künstlerischen Bereich lehren oder in der Lehre arbeiten. Dazu gehören folgende Tätigkeiten:

  • Wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder soziale Tätigkeiten an
    • einer Unterrichtsanstalt oder
    • einer Institution mit wissenschaftlichen/kulturellen/sozialen Charakter, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens gegründet wurde.
  • Wissenschaftliche Tätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder einem Unternehmen. Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen und Kinder dieser Personen sind von der Niederlassungsbewilligung mitumfasst.
    • Bereich der Forschung und Lehre; 
      Das sind alle Arbeiten, die im Rahmen der Forschung und akademischen Lehre darauf abzielen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. Dies schließt Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung ein.
    • Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst: Diese Tätigkeiten beziehen sich auch auf die akademische Lehre und der Schaffung neuer künstlerischer Ansätze, besonders an Universitäten und anerkannten Privatuniversitäten.

Rein pädagogische (zB an einer Volksschule) und administrative Arbeiten sowie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen sind nicht Teil dieser Ausnahmeregelung.