…und ich bin Drittstaatsangehörige:r
In den folgenden Kapiteln erfährst du unter welchen Voraussetzungen Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten in Österreich leben und arbeiten dürfen.
Welche konkrete Erlaubnis du benötigst, hängt davon ab, wo du herkommst, wie lange du bleiben möchtest und welche Tätigkeit du ausüben willst.
Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige, die nach Österreich einreisen möchten, ein Visum. Um grenzüberschreitendes Reisen zu vereinfachen, haben Österreich oder auch die Schengen-Staaten gemeinsam mit anderen Ländern Abkommen geschlossen, damit deren Staatsbürger:innen visumsfrei einreisen können. Das bedeutet, dass es von deiner Staatsangehörigkeit abhängt, ob du ein Visum für deine Einreise benötigst. Welche Staatsangehörige für die Einreise ein Visum brauchen und welche nicht kannst du in der Liste der Visumpflichten des österreichischen Innenministeriums kontrollieren.
Da Österreich Teil des Schengenraums ist, können Drittstaatsangehörige mit dem (nicht räumlich beschränkten) österreichischen Visum in andere Schengenstaaten einreisen. Seit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen werden Verträge zur visumsfreien Einreise zwischen dem Schengenraum und Drittstaaten geschlossen.
Möchtest du dich längerfristig in Österreich aufhalten und arbeiten, reicht ein Visum nicht immer aus. Hier eine Übersicht:
- Kurzfristiger, vorübergehender Aufenthalt:
Wenn du dich für bis zu 3 oder 6 Monate in Österreich aufhalten möchtest, musst du in der Liste der Visumpflichten des österreichischen Innenministeriums überprüfen, ob du ein Visum benötigst. Falls du eines brauchst, gibt es folgende Varianten:- Visum C (Touristenvisum) – Ich komme nur für touristische Zwecke oder eine kurze Fortbildung oder Geschäftsreise.
- Visum C (Erwerb) – Ich möchte mich bis zu 3 Monaten in Österreich aufhalten und arbeiten.
- Visum D (Erwerb) – Ich möchte mich bis zu 6 Monate in Österreich aufhalten und arbeiten.
Info: Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die nur für einen Tagesauftritt oder eine höchstens 8-wöchige künstlerische Produktion einreisen und zu diesem Zweck von einer/einem Arbeitgeber:in in Österreich angestellt werden, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung. Ihre Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigung nur anzeigen. Weitere Details dazu auf der Unterseite …ich komme für einen kurzfristigen, künstlerischen Auftritt.
Möchtest du in dieser Zeit unselbstständig arbeiten, brauchst du in den meisten Fällen eine Beschäftigungsbewilligung.
Möchtest du in dieser Zeit selbstständig arbeiten, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. Du musst dich aber bei dem österreichischen Finanzamt registrieren und eine Steuernummer beantragen.
- Längerfristiger, vorübergehender Aufenthalt:
Möchtest du mehr als 6 Monate in Österreich bleiben, reicht ein Visum nicht mehr aus. Du brauchst einen Aufenthaltstitel. Dabei unterscheidet man 3 unterschiedliche Arten:- Rot-Weiß-Rot-Karten
- Niederlassungsbewilligungen
- Aufenthaltsbewilligungen. Möchtest du während deines Aufenthalts arbeiten, musst du in vielen Fällen zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung eine Beschäftigungsbewilligung beantragen.
Info: Die Niederlassungsbewilligung - Künstler ist speziell für Künstler:innen aus Ländern außerhalb der EWR/des EWR zugeschnitten. Sie wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt. Weitere Informationen dazu auf der Unterseite Niederlassungsbewilligung - Künstler.
- Dauerhafter Aufenthalt:
Hältst du dich bereits für eine gewisse Zeit rechtmäßig in Österreich auf, kannst du unter bestimmten Bedingungen einen Daueraufenthalt-EU beantragen. Damit kannst du unbefristet in Österreich leben und arbeiten.
In den folgenden Kapiteln erfährst du im Detail, welche Regelungen du für Visa, Aufenthaltstitel und für deine Erwerbstätigkeit in Österreich beachten musst.