Vorübergehender Aufenthalt (Aufenthaltsbewilligungen)
Wer sich lediglich vorübergehend in Österreich aufhalten will und keine Absicht hat, sich hier dauerhaft niederzulassen, kann eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die Länge dieser Aufenthaltsbewilligung hängt davon ab, wie lange die vorübergehende Tätigkeit dauert.
Info: Wenn du bereits eine bestimmte Aufenthaltsbewilligung hast, aber doch längerfristiger bleiben möchtest oder eine andere Tätigkeit ausüben möchtest, kannst du einen Zweckänderungsantrag stellen. In diesem gibst du an, auf welchen Aufenthaltstitel du wechseln möchtest. Mit diesem Antrag musst du bereits nachweisen, dass du alle Voraussetzungen für den anderen gewünschten Titel erfüllst.
Beispiel: Du arbeitest in Österreich selbstständig und hältst dich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Selbstständige auf. Du möchtest stattdessen in Österreich studieren und stellst einen Zweckänderungsantrag für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Möchtest du in Österreich studieren, brauchst du eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
Sie wird für ein Jahr ausgestellt und du muss sie bis zu deinem Studienabschluss regelmäßig verlängern. Im Rahmen von internationalen Austauschprogrammen kann sie auch für die Dauer von 2 Jahren gewährt werden (zB Erasmus Austauschprogramm).
Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung für Studierende:
- Allgemeine Voraussetzungen
- Zulassung zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium in Österreich
Ordentliche Studien führen zu einem anerkannten akademischen Grad (z.B. Bachelor, Master, Diplom, Doktorat). Dafür musst du dich an einer der folgenden Einrichtungen einschreiben:
- Öffentlichen Universität
- Privatuniversität
- Fachhochschule
- Öffentliche oder private Pädagogischer Hochschule
Welche Voraussetzungen du erfüllen musst, um dich an einer dieser Studieneinrichtungen einschreiben zu können, erfährst du auf ihren jeweiligen Webseiten.
Info: Für angehende Künstler:innen kann zB die Akademie der bildenden Künste in Frage kommen.
Außerordentliche Studien führen nicht zu einem anerkannten akademischen Grad. Folgende außerordentlicher Studien kommen für die Aufenthaltsbewilligung in Frage:
- Universitätslehrgang (mindestens 40 ECTS-Punkte; keine reinen Sprachkurse)
- Lehrgänge für Ergänzungsprüfungen zur Zulassung zu einem Studium
- Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das im Punkt vorher genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn nach Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen das Auswahlverfahren erst am Ende des folgenden Sommersemesters stattfindet, also ein Studienbeginn der ordentlichen Studiums in diesem Sommersemester nicht möglich ist
- Zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses (Ergänzungsstudien für Nostrifizierungen)
Mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende darfst du neben dem Studium auch selbstständig oder unselbstständig arbeiten.
Für deine unselbstständige Tätigkeit musst du eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragen und darfst maximal 20h/Woche arbeiten. Eine Ersatzkraftprüfung wird dann nicht durchgeführt. Diese würde bei einem Beschäftigungsumfang von mehr als 20h notwendig werden.
Info: Was ist die Ersatzkraftprüfung? Wenn sich Drittstaatsangehörige für einen Job bewerben, ist das AMS verpflichtet zu prüfen, ob es stattdessen eine in Österreich arbeitslos gemeldete Person mit EU/EWR-Staatsbürger:innenschaft oder ein:e arbeitslos gemeldete Drittstaatsangehörige:r mit aufrechtem Aufenthaltstitel, der freien Arbeitsmakrzugang beinhaltet, oder mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gibt, die für diesen Job in Frage kommt. Dann würde diese Person bevorzugt werden und du würdest die Beschäftigungsbewilligung nicht bekommen.
Achtung: Wenn du als freie Dienstnehmerin angestellt wirst, brauchst du auch eine Beschäftigungsbewilligung. Freie Dienstnehmer:innen arbeiten in einer Art arbeiternehmerähnlichen Selbstständigkeit. Siehe dazu das Kapitel Arbeitsrecht.
Hast du dein Studium erfolgreich abgeschlossen, kannst du deine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängern, um in dieser Zeit eine Arbeit in Österreich zu suchen. Diese wird auch in Form der Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt, allerdings ist nur der Umstieg zu einer Rot-weiß-rot Karte, einer Niederlassungsbewilligung Forscher:in oder einem Familienangehörigen-Titel abgeleitet von östereichischen/EWR-Staatsangehörigen möglich und keine weitere Bewilligung für ein Studium.Stattdessen kannst du dich auch zu einem neuen Studium anmelden und eine neue Aufenthaltsbewilligung für Studierende beantragen.
Wenn du in Österreich nicht mehr studieren möchtest oder dein Studium abgeschlossen hast kannst du zu den folgenden Aufenthaltstitel wechseln: Rot-Weiß-Rot-Karten, die blaue Karte EU, eine Niederlassungsbewilligung Künstler:in oder Forscher:in oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger (eine Dokumentation nach EU-Recht, sofern der/die Partner:in aus einem EWR-Staat kommt). Zu diesem Zweck musst du einen Zweckänderungsantrag stellen und nachweisen, dass du die Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltstitel erfüllst.
To do: Beantrage die Änderung deines Aufenthaltszwecks bei der zuständigen Behörde und lass dir – wenn du alle Voraussetzungen erfüllst – einen anderen Aufenthaltstitel ausstellen. Welche Behörde zuständig ist, hängt von deinem Wohnsitz ab.
Aufenthaltsbewilligung Selbstständige
Für Kulturarbeiter:innen und Künstler:innen, die in Österreich selbstständig erwerbstätig sein möchten, kommt die Aufenthaltsbewilligung für selbstständig Erwerbstätige in Frage.
Diese Aufenthaltsbewilligung ist so lange gültig wie die vertraglich vereinbarte selbstständige Tätigkeit, aber höchstens 1 Jahr.
Beispiel: Ein österreichisches Theater hat dich beauftragt, eine Lichtinstallation für eine neue Inszenierung zu installieren. Du arbeitest auf Werkvertragsbasis und bist daher selbstständig. Der Werkvertrag sieht vor, dass du im Mai mit deiner Arbeit beginnst und die Installation spätestens Mitte Dezember fertig ist. Deine Aufenthaltsbewilligung berechtigt dich zu einem Aufenthalt von Mai bis Ende Dezember und ist daher mindestens 8 Monate gültig. Wenn der Auftrag längere Zeit dauert (weil das Projekt umfangreicher ist als zunächst angenommen), kannst du sie verlängern lassen.
Beispiel: Du bist Kultur- und Eventmanager:in und du erhältst den Auftrag, ein mehrere Monate dauerndes Reihe an Theater- oder Konzertveranstaltungen in Österreich zu organisieren. Diese Reihe dauert von Mitte April mehr als 6 Monate. Deine Aufenthaltsbewilligung ist für diesen Zeitraum gültig.
Voraussetzungen:
- Allgemeinen Voraussetzungen
- Vertrag über die selbstständige Tätigkeit in Österreich
Sind sich die Behörden nicht sicher, ob es sich bei deiner Tätigkeit um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit Arbeit handelt, wird dein Antrag an das AMS weitergeleitet. Diese prüfen, welche Tätigkeit vorliegt.
To do: Beachte, dass du deinen Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern lässt, wenn du länger bleiben möchtest. Bei anderen Projekten ist ein „neuer Erstantrag“ erforderlich, es kann dabei notwendig werden, Österreich temporär zu verlassen.
Sonstige Aufenthaltsbewilligungen
Es gibt noch viele andere Aufenthaltsbewilligungen, die zu einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigten. Klicke auf die Links für weitere Informationen zu den weiteren Aufenthaltsbewilligungen:
Für Familiengemeinschaft mit Inhaber:innen anderer Aufenthaltsberechtigungen
Für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen ("Mobile ICT")"
Für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen ("ICT")"
Für bestimmte Gruppen der „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“