Allgemeine Voraussetzungen für alle Aufenthaltstitel
Für alle Aufenthaltstitel musst du zunächst dieselben Voraussetzungen erfüllen:
- Du brauchst einen gesicherten Lebensunterhalt. Das bedeutet, dass deine finanziellen Mittel ausreichen müssen, um deinen Lebensstil zu finanzieren.
- Du hast eine Unterkunft.
- Du bist krankenversichert.
- Es darf kein Erteilungshindernis vorliegen.
Bei der Beantragung deines Aufenthaltstitels musst du folgende Dokumente vorlegen:
- Ausgefüllter Antrag
- Gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde bzw. entsprechende Urkunde
- Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
- Aktuelles Foto (nicht älter als 6 Monate; Format: 45x35mm)
- Wenn vorhanden: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt
- (meist) Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB Mietvertrag)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz
Ich brauche ausreichend finanzielle Mittel
Du musst nachweisen, dass du ausreichend finanzielle Mittel hast, um deinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. In Österreich geht man davon aus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wenn dir nach Abzug aller monatlichen Fixkosten (zB Miete, Warmwasser, Strom) ein bestimmter Geldbetrag zur freien Verfügung übrigbleibt. Je höher deine Fixkosten sind, desto höher muss auch dein Einkommen sein.
Als Einkünfte zählen:
- Dein Einkommen aus deiner Arbeitsleistung
- Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe
- Gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen (zB zwischen Eltern und Kindern, zwischen geschiedenen Lebenspartner:innen)
- Stipendien
Freiwillige Unterhaltszahlung zählen nicht als Einkommen, weil sie jederzeit eingestellt werden könnten.
Wie berechne ich meinen gesicherten Lebensunterhalt?
Der in der untenstehenden Tabelle (Werte für 2025) angeführte Geldbetrag muss dir nach Abzug aller deiner Fixkosten übrigbleiben.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Fixkosten EUR 376,27 nicht überschreiten. Diese fiktiven Fixkosten nennt man auch „Wert der freien Station“. Sind deine Fixkosten höchstens EUR 376,27 hoch, musst du mindestens das Einkommen pro Monat in der untenstehenden Tabelle zur Verfügung haben.
Wenn du höhere Fixkosten als EUR 376,27 hast, muss auch dein Einkommen höher sein als in der Tabelle angegeben. Dann musst du von deinen richtigen, höheren Fixkosten EUR 376,27 abziehen. Diesen Betrag addierst du zu dem Betrag in der untenstehenden Tabelle. Das, was rauskommt, ist dein gesicherter Lebensunterhalt und damit der Geldbetrag, der dir monatlich zur Verfügung stehen muss.
Alleinstehende | EUR 1.273,99 |
Ehepaare | EUR 2.009,85 |
Für jedes Kind zusätzlich | EUR 196,57 |
Schüler:innen/Studierende bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | EUR 703,58 |
Wert der freien Station | EUR 376,27 |
Beispiel: Sind die Fixkosten unter EUR 376,27 dann bleibt der Betrag des gesicherten Lebensunterhalts, beispielsweise bei einer alleinstehenden Person, bei EUR 1273,99.
Sind die Fixkosten jedoch höher, dann muss der übersteigende Wert hinzugerechnet werden. Bei Fixkosten von EUR 500 im Monat ist zuerst der Wert der freien Station abzuziehen (500 – 376,27 = 123,73) und dann zum Betrag des gesicherten Lebensunterhalts hinzuzurechnen (1273,99 + 123,73 = 1397,72). Der gesicherte Lebensunterhalt, der daher monatlich nachzuweisen ist, beträgt EUR 1397,72.
Was kann ich tun, wenn mein Einkommen nicht hoch genug ist?
Du kannst deinen gesicherten Lebensunterhalt auch mit Konto- und Sparguthaben nachweisen.
Konto- und Sparguthaben können zum Ersatz des tatsächlichen Einkommens dann herangezogen werden, wenn
- das Guthaben in Relation zur Dauer des Aufenthaltstitels ausreichend ist,
- du belegst, woher die Mittel stammen bzw. dass sie nicht aus illegalen Quellen stammen und
- du einen Rechtsanspruch auf das Geld hast (also, dass das Kapital tatsächlich dir gehört und du direkten Zugriff darauf hast).
Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln sind Sparguthaben nur relevant, wenn es sich um sehr hohe Beträge handelt. Denn die Behörden müssen einschätzen, ob du deinen Lebensunterhalt langfristig allein durch dein Erspartes finanzieren kannst. Nur wenn das der Fall ist, liegt eine „positive Zukunftsprognose“ vor und deine finanziellen Mittel gelten als ausreichend.
Beispiel: Ein alleinstehender Musiker beantragt eine Niederlassungsbewilligung Künstler für ein Jahr. Er wird in Österreich selbstständig tätig sein. Sein zukünftiger monatlicher Sozialversicherungsbeitrag ist EUR 145 hoch. Die Mietkosten seines zukünftigen WG-Zimmers betragen EUR 360.
Berechnung |
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Gesicherter Lebensunterhalt | EUR 1.273,99 |
Miete | EUR 360,00 |
Sozialversicherung | EUR 145,00 |
Wert der freien Station | EUR -376,27 |
Notwendiges Mindesteinkommen = |
EUR 1.402,72 pro Monat |
Da der Musiker ein Jahr lang bleiben will, muss er nachweisen, dass ihm seinen Aufenthalt mindestens EUR 16.832,64 (EUR 1.402,72 pro Monat x 12) zur Verfügung stehen.
Er kann vorweisen, dass er in Österreich durch Aufträge EUR 10.000 verdienen wird. Zusätzlich hat er auf seinem Konto EUR 7500.
Einkommen aus Verträgen | EUR 10.000,00 |
Bankguthaben | EUR 7.500,00 |
Summe | EUR 17.500,00 |
Sein Einkommen und seine Ersparnisse sind ausreichend. Er kann den gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Wenn dein Einkommen aus deiner Arbeitstätigkeit und dein Erspartes zusammen nicht ausreichen, kann auch eine andere in Österreich lebende Person für dich eine Haftungserklärung abgeben. Im EWR-Raum gibt es vergleichbare Rechtsinstitute nach dem jeweiligen Zivilrecht.
Das bedeutet, dass die haftende Person rechtsverbindlich verspricht, deinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wenn du es nicht allein schaffst. Die haftete Person muss nachweisen, dass sie genug Vermögen und Einkommen hat, um auch deine Kosten zu tragen.
Achtung: Wenn du einen Aufenthaltstitel als Künstler:in beantragt hast und in Österreich wenig Arbeit hättest, kann das für die Bewilligung deines Aufenthaltstitels ein Problem sein. Denn dann wird sich die Behörde fragen, ob du als Künstler:in überhaupt genug arbeiten würdest, um den Zweck deines Aufenthaltstitels „Kunstausübung“ zu erfüllen.
Ich brauche einen Krankenversicherungsschutz
Der Krankenversicherungsschutz kann entweder durch eine
- Pflichtversicherung
- Freiwillige Selbstversicherung
- Mitversicherung (zB bei Ehepartner:innen)
- Private Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt
nachgewiesen werden.
Eine Pflichtversicherung bekommst du erst, wenn du bei deinem/deiner Arbeitgeber:in in Österreich angestellt bist oder dich als selbstständige Erwerbstätige:r bei der Gewerblichen Versicherung für Selbstständige anmeldet hast. Wenn du zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel beantragst, wirst du diese Pflichtversicherung noch nicht haben. Du brauchst daher für die Zeit zwischen Antragstellung und Arbeitsbeginn eine andere Versicherung:
- Du kannst dich bei einem staatlichen österreichischen Sozialversicherungsträger freiwillig selbstversichern.
- Alternativ kannst du auch eine private Krankenversicherung abschließen. Dafür reicht bei Auslandsantragstellung auch eine Reiseversicherung, wenn diese
- das Land Österreich miteinschließt;
- Kosten von mindestens EUR 30.000 deckt;
- garantiert, auch Bergungs- und Rückreisekosten zu übernehmen.
Info: Wird dein Aufenthaltstitel abgelehnt, kannst du dagegen eine Beschwerde einlegen. In diesem Fall gilt Folgendes: Wenn im Beschwerdeverfahren die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht getroffen wird, stellt diese Entscheidung sofort deinen Aufenthaltstitel dar. Zum Entscheidungszeitpunkt musst du eine umfassende Krankenversicherung nachzuweisen. Diese ist – wenn du dich nicht in Österreich aufhältst (zB weil die maximale legale Aufenthaltsdauer bereits ausgeschöpft war, bevor die Entscheidung erging) – nur bei bestimmten privaten Versicherungen möglich. Es gibt Anbieter, die einen Online-Abschluss von Versicherungen anbieten, siehe www.feelsafe.at oder www.care-concept.at. Weitere Anbieter findest du hier.
Ich brauche eine Unterkunft
Schon bei deiner Antragstellung musst du nachweisen, dass du einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hast.
Es reicht also nicht aus, dass du zum Beispiel bei Freund:innen oder Bekannten einfach unterkommst. Du brauchst einen Vertrag. Das kann ein Miet- oder Untermietvertrag, oder ein verbindlicher Vorvertrag sein.
Sofern du mit deinem/deiner Unterkunftgeber:in an derselben Adresse wohnen wirst, könnt ihr eine Wohnrechtsvereinbarung über deine Mitbenutzung abschließen. In dieser müsst ihr vereinbaren, dass du für die Dauer deines Aufenthaltstitels an dieser Adresse wohnen darfst. Ihr könnt auch eine unbefristete Vereinbarung abschließen, die nur unter einer für Mietverträge üblichen Frist gekündigt werden kann (zB 3 Monate).
Achtung: Eine Erklärung, wonach dein:e Unterkunftgeber:in beabsichtigt, dich in ihrer/seiner Unterkunft wohnen zu lassen, ist rechtlich nicht bindend (Absichtserklärung). Diese reicht daher für den Nachweis nicht aus.
Ausnahme: Bei der Beantragung eines Titels „Rot-weiß-Rot Karte, Blaue Karte oder der Aufenthaltsbewilligung für Studierende ist jede Absichtserklärung ausreichend, allfällige Kosten sind aber anzugeben
Wenn du in Österreich Eigentümer:in einer Wohnung bist und dort wohnen wirst, musst du einen Eigentumsnachweis (zB Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag) vorlegen.
Erteilungshindernisse
Obwohl du alle anderen Voraussetzungen erfüllst, darf dir trotzdem kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn
- du zum ersten Mal in Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hast, aber deinen erlaubten visumsfreien oder visumspflichten Aufenthalt überschritten hast;
- gegen dich ein aufrechtes Einreiseverbot (§ 53 FPG) oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) besteht;
- gegen dich eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen dich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit deiner Ausreise aus Österreich nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern du nicht einen Antrag (§ 21 Abs. 1 NAG) eingebracht hast, nachdem du deiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen bist;
- du eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption abgeschlossen hast;
- du in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurdest.