Niederlassungsbewilligung – Künstler:in
Diese Niederlassungsbewilligung ist speziell für Künstler:innen aus Ländern außerhalb der EWR/des EWR zugeschnitten. Sie wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt.
Es gibt zwei unterschiedliche Niederlassungsbewilligungen:
- Niederlassungsbewilligung für unselbstständig arbeitende Künstler:innen
- Niederlassungsbewilligung für selbstständig arbeitende Künstler:innen
…unselbstständig arbeitende Künstler:innen
Mit dieser Niederlassungsbewilligung erhältst du einen Arbeitsmarktzugang für die konkrete Arbeitsstelle, die du in deinem Antrag angegeben hast. Möchtest du deinen Arbeitsplatz wechseln, musst du einen Zweckänderungsantrag stellen und eine neue Niederlassungsbewilligung beantragen. Das bedeutet, der Aufenthaltstitel ist an den:die konkrete:n Arbeitgeber:in und auch an eine bestimmte Tätigkeit gebunden und bei einem Wechsel muss ein neuer Aufenthaltstitel (aufgrund der immanenten AMS- Genehmigungspflicht) beantragt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn es zu einer betriebsübernahme kommt und Arbeitsplatz bzw. konkrete Tätigkeit unverändert bleiben; dann gilt die „alte“ Beschäftigungsbewilligung weiter
Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung für unselbstständige Künstler:innen:
- Allgemeine Voraussetzungen
- Konkretes Jobangebot
- Deine Entlohnung muss jener von anderen in Österreich tätigen Künstler:innen derselben Sparte entsprechen
- Es sprechen keine wichtigen öffentlichen Interessen gegen deine Beschäftigung:
- Das AMS wägt ab, was wichtiger ist: Dein Recht dich als Künstler:in auszudrücken und zu arbeiten (Kunstfreiheit) oder die öffentlichen Interessen, die gegen deine Anstellung sprechen (zB weil du eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellst). Nur wenn die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen würde, als die Beeinträchtigung deiner Kunstfreiheit, dürfte dein Antrag abgelehnt werden.
- Das AMS prüft unter Umständen auch, ob die Arbeitsmarktlage in Österreich deine Tätigkeit zulässt. Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage und einer etwaigen Überschreitung der Bundes- und Landeshöchstzahlen (= Höchstzahlen der im Inland beschäftigten Ausländer:innen) findet aber nur sehr eingeschränkt statt.
Das AMS prüft diese Voraussetzungen. Dabei muss es so weit wie möglich künstlerisches Schaffen in Österreich ermöglichen. Es darf bei der Überprüfung, ob öffentliche Interessen gegen deine Anstellung sprechen, kein Urteil über deine künstlerische Tätigkeit oder die Qualität deiner Kunst fällen.
Bei mehreren Arbeitgeber:innen kann ein Antrag für alle Tätigkeiten gleichzeitig gestellt werden. Eine spätere „Ergänzung“ einer zweitenAnstellungwürde als Zweckänderung klassifiziert und die erste Bewilligung wird ungültig.
Info: Wenn du bereits als unselbstständige Künstler:in eine Niederlassungsbewilligung hast, kannst du zusätzlich auch selbstständig tätig sein, wenn deine Hauptberufstätigkeit jedoch unselbstständig bleibt. Für eine selbstständige Tätigkeit brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung, aber du musst dich beim Finanzamt registrieren, um deine Steuern abführen zu können. Siehe für Details das Kapitel Steuerrecht. Wenn du gleichzeitig selbstständig und unselbstständig versichert bist, hat das außerdem Auswirkung auf deine Sozialversicherung. Besuche dazu das Kapitel Sozialversicherung.
…für selbstständig arbeitende Künstler:innen
Möchtest du als selbstständige:r Künstler:in in Österreich arbeiten, brauchst du eine Niederlassungsbewilligung für selbstständige Künstler:innen. Da du selbstständig arbeitest, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. Nachdem dein Aufenthaltstitel erteilt wurde, musst du dich jedoch beim Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten und Zugang zu dem Onlineportal des Finanzamts, Finanzonline, zu erhalten. Dort wirst du deine Steuererklärungen abgeben.
Voraussetzungen der Niederlassungsbewilligung für selbstständige Künstler:innen:
- Allgemeine Voraussetzungen
- Du kannst nachweisen, dass du künstlerisch tätig bist
- Du kannst nachweisen, dass du durch deine künstlerische Tätigkeit deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst
Bei dem Nachweis deiner künstlerischen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob du Künstler:in bist, sondern ob deine Tätigkeit künstlerisch ist. Dazu kannst du Nachweise über deine künstlerische Ausbildung vorlegen oder deine bisherige künstlerische Tätigkeit beschreiben.
Beispiel: Du kannst beispielsweise folgende Unterlagen vorlegen, um deine künstlerische Tätigkeit nachzuweisen: Programmhefte und Veröffentlichungen deiner Arbeit (zB CDs, Ausstellungskataloge), ein Portfolio und Auftragsbestätigungen, erhaltene Auszeichnungen und Förderungen.
Bei einigen Berufsgruppen wird generell von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen. Dazu gehören
- Artist:innen
- Musiker:innen
- Fotograf:innen
- Modeschöpfer:innen
- Intendant:innen und verwandte Berufe (zB Eventmanager:innen)
Beispielsweise ist bei Tänzer:innen eine Abgrenzung zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Tätigkeit nicht so leicht. Überwiegt der sportliche Aspekt im Vergleich zum künstlerischen, ist die Tätigkeit nicht für die Niederlassungsbewilligung geeignet. Auch bei Go-Go-Girls oder Table-Dancer:innen liegt der künstlerische Ausdruck im Hintergrund. Du kannst trotzdem versuchen, die künstlerische Tätigkeit nachzuweisen.
Wie kann ich meinen gesicherten Lebensunterhalt durch die künstlerische Tätigkeit nachweisen?
Du musst nachweisen, dass du durch deine künstlerische Erwerbstätigkeit genug verdienst, um deinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Deinen gesicherten Lebensunterhalt kannst du nachweisen, indem du Verträge mit deinen Auftraggeber:innen vorlegst. Das können zB Verträge mit Galerien, Theatern, Konzerthäusern sein. Der wesentliche Anteil des Einkommens muss aus künstlerischer Tätigkeit erfolgen, sonst wird der Aufenthaltstitel nicht bewilligt oder aberkannt, und andere Einkommensbestandteile müssen aus „rechtmäßiger Quelle“ (z.B. aus dem Herkunftsland, aus internationalen Engagements, etc.) kommen.
Du musst insgesamt nachweisen, dass du genügend künstlerische Aufträge hast, um deinen Lebensunterhalt zu sichern. Reicht das Einkommen aus deiner künstlerischen, beruflichen Tätigkeit nicht aus, kannst du bis zu einem bestimmten - eher untergeordnetem - Grad dein Erspartes als Nachweis deines gesicherten Lebensunterhaltes angeben. Siehe dazu das Kapitel zum gesicherten Lebensunterhalt.
Wenn du nicht nachweisen kannst, dass du als selbstständige Künstler:in ausreichend verdienen wirst, kann jemand für dich eine Verpflichtungserklärung (EVE) abgeben.
Das können in Österreich ansässige Personen, Vereine oder Unternehmen sein („Einlader:in“). Dein:e Einlader:in garantiert, alle deine Kosten zu übernehmen, die dem öffentlichen Rechtsträger durch deinen Aufenthalt entstehen sollten. Insbesondere handelt es sich dabei um fremdenpolizeiliche Verwaltungskosten, wenn du nach Ablauf deiner Niederlassungsbewilligung nicht freiwillig ausreist.
Info: Wenn du bereits als selbstständige Künstler:in arbeitest, kannst du zusätzlich unselbstständig arbeiten, wenn es sich dabei um jeweils eintägige Veranstaltungen oder eine höchstens 8 Wochen dauernde Gesamtproduktionen handelt. Du brauchst für diese Art der unselbstständigen Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung. Siehe dazu das Kapitel zu kurzfristigen künstlerischen Auftritten