Visa & Aufenthalt

Österreich verlangt von EWR- oder Schweizer Bürger:innen eine Anmeldebescheinigung. In diesem Formular ist auch der Grund des Aufenthalts in Österreich anzugeben.

Taugliche Gründe, die zum Aufenthalt berechtigen:

  • Selbstständige Tätigkeit
  • Angestellte Tätigkeit
  • Ausbildung
  • Angehörigeneigenschaft
  • Private Gründe bei Nachweis ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung

Der Antrag auf Anmeldebescheinigung muss binnen 4 Monaten bei der zuständigen Behörde (MA35 {Wien}, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) gestellt werden.

Ja, für Künstler:innen gelten Sonderregelungen für kurzfristige Auftritte von bis zu 4 Wochen. Zur Sicherung einer Veranstaltung oder einer künstlerischen Gesamtproduktion können Künstler:innen aus Drittstaaten in Österreich selbstständig oder unselbstständig tätig werden. Sie benötigen hierfür lediglich ein Visum C (Erwerb) – also ein erweitertes Touristenvisum. Künstler:innen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, benötigen kein Visum, sofern sie die visumfreie Zeit noch nicht überschritten haben.

Arbeitgeber:innen müssen lediglich eine Anzeige beim zuständigen AMS spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme machen (formlos per Email).

Achtung: Ein Aufenthaltstitel in einem EU-Land berechtigt nur zur Tätigkeit in dem Land, welches den Aufenthaltstitel erteilt hat. In anderen EU-Ländern gelten hinsichtlich des Erwerbs die normalen Regeln für Drittstaatsangehörige.

Für eine Niederlassungsbewilligung Künstler ist ein monatlich freibleibendes Einkommen von EUR 1.217,96 (Wert 2024) für Einzelpersonen notwendig. Das bedeutet, dass pro Monat nach Abzug von Sozialversicherung, Mietkosten, Kreditraten und anderer Fixkosten, zuzüglich des sogenannten "Werts der Freien Station" der Restbetrag EUR 1.217,96 übersteigen muss.

Berechnungsmethode:

Einkommen

- Sozialversicherungsbeiträge

- Miete und Betriebskosten

- allfällige Unterhaltszahlungen

+ Wert der freien Station (Freibetrag von EUR 359,72)

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= mindestens 1.217,96 EUR

Hier bestehen beträchtliche Unterschiede zwischen einer Niederlassungsbewilligung Künstler – selbstständig und Niederlassungsbewilligung Künstler- unselbstständig.

NB Künstler – selbstständig:

Da die Niederlassungsbewilligung für die Dauer von einem Jahr ausgestellt wird, sind bei Antragstellung Verträge vorzulegen, welche das Mindesteinkommen des gesamten, kommenden Jahres abdecken (mind. EUR 1.217,96 pro Monat), zzgl. allfälliger zusätzlicher Fixkosten, abzüglich Wert der freien Station.

NB Künstler – unselbstständig:

Unselbstständige Künstler:innen müssen lediglich im (Vor-)Vertrag der Anstellung ein entsprechendes Gehalt, welches die monatliche Mindesteinkommensgrenze zzgl allfälliger Fixkosten, abzüglich Wert der freien Station erreicht, vorweisen.

Allenfalls kann auch Vermögen (z.B. Bankguthaben) zur Erreichung des Mindesteinkommens herangezogen werden.

Nein, auch wenn im Zusammenhang mit der Niederlassungsbewilligung eine Pflichtversicherung entsteht, benötigt man bereits im Antragszeitpunkt eine in Österreich leistungspflichtige Versicherung. Diesbezüglich empfiehlt sich temporär der Abschluss einer privaten Versicherung.

Was als ortsüblich zu betrachten ist, hängt vom konkreten, zukünftigen Wohnort ab. Grundsätzlich lässt sich allerdings sagen, dass pro Person im Haushalt mindestens 10m2 zur Verfügung stehen sollten und dass die Anzahl der Zimmer zumindest oder höher sein muss im Verhältnis zur Anzahl der Personen. Hier kommt es aber auch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zur Wahl stehen insbesondere

  • die Niederlassungsbewilligung Künstler (selbstständig oder unselbstständig)
  • Rot-Weiß-Rot Karte „Besonders Hochqualifizierte“
  • Rot-Weiß-Rot Karte Studienabsolvent:innen
  • Studienabsolvent:innen - Aufenthalt zur Arbeitsuche

Achtung: Wer nach Abschluss des Studiums in Österreich ein Visum für Studienabsolvent:innen zur Arbeitssuche in Anspruch nimmt, kann darauf aufbauend keine Niederlassungsbewilligung Künstler mehr beantragen. Hier müsste eine Antragstellung aus dem Ausland erfolgen, was auch dazu führen kann, dass der ununterbrochene, rechtmäßige Aufenthalt in Österreich unterbrochen wird. Daher können Fristen für Daueraufenthalt EU und Staatsbürgerschaft wieder neu zu laufen beginnen.

Ja, ein Job- bzw. Arbeitgeber:innenwechsel ist möglich, muss aber der Behörde bekannt gegeben werden. Wichtig ist natürlich, dass die neue Stelle ebenfalls die Kriterien der Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt.

Ja, Ehepartner:innen haben in diesem Fall Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus und damit auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wer zwei Jahren bzw. 21 Monaten die Voraussetzungen einer Rot-Weiß-Rot Karte erfüllt hat, hat Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus und damit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.