Problem: Einkommen ist nicht für ein ganzes Jahr gesichert

Lösung: Wenn sich einige Monate (wohl 5 oder 6) abdecken lassen und für die weiter in der Zukunft liegende Monate zwar einzelne Verträge vorliegen, aber nicht in ausreichender Höhe, lässt sich mit „erwartbaren Verträgen“ argumentieren. Nur selten werden Auftritte ein Jahr im Voraus fest vereinbart. Absichtserklärungen sind dabei hilfreich. Wenn es sich um einen Verlängerungsantrag handelt, kann ev. aus der Vergangenheit eine plausible Darstellung erfolgen, dass Verträge eben 5 oder 7 Monate im Voraus unterschrieben werden, nicht aber ein ganzes Jahr.

Problem: Zusammentreffen mehrerer (möglicher) Aufenthaltstitel. Das ist etwa dann der Fall, wenn neben einem PhD-Studium ein kleines Projekt oder ein kleiner Lehrauftrag an der Universität bezahlt wird und es dann noch selbständige künstlerische Verträge gibt.

Lösung: Es wird die „bestbezahlte“ oder am längsten dauernde Tätigkeit zuerst zu prüfen sein. Beispiel: Der Lehrauftrag läuft ein ganzes Jahr, ist aber von der Bezahlung her nicht alleine ausreichend. In der Praxis des  AMS und den Weisungen des BMI (Bundesministerium für Inneres) an die Aufenthaltsbehörden ist dennoch „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ vorrangig zu prüfen. Die anderen Werkverträge ergänzen bloß das Einkommen. Das BMI vertritt die Ansicht, dass daneben auch künstlerische Auftritte zulässig sind (auch wenn die „Sonderfälle“ ja an der Universität verwirklicht werden). An die Grenzen stößt diese Auslegung, wenn der „Hauptjob“ unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt (weil dann keine automatische Sozialversicherung ableitbar ist) oder merklich unter der Hälfte des geforderten Einkommens liegt. Dann wäre wieder die Niederlassungsbewilligung für Kunstausübung „wesentlich“.

Problem: freier Dienstvertrag. Das ist eine „weniger genau geregelte Anstellung, bei der Vertretungsmöglichkeiten bestehen und vor allem der Umfang variabel ist. Beispielweise kann eine Agentur Auftritte organisieren, aber die Anzahl ist unsicher. 

Lösung: Dann kann die „Haftungserklärung“ als eine Art Ausfallshaftung formuliert werden, damit die Einkommensrichtsätze erreicht werden

Problem: Einzelne Vereinbarungen liegen zum Antragszeitpunkt noch nicht vor. Die Behörde empfiehlt, den Antrag erst dann zu stellen, wenn alles vorhanden ist. Es wird zeitlich immer enger, schließlich sind keine Antragstermine mehr verfügbar.

Lösung: Den unvollständigen Antrag schriftlich einbringen. Damit ist zwar ein formaler Mangel aufgetreten, aber es wird ein Verbesserungsauftrag (zum persönlichen Erscheinen) erteilt werden. Und die eine oder andere Woche zum Vertragsabschluss ist auch gewonnen.

Wichtig: Nach der Rechtsprechung des VwGH enthält ein gegen Ende der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels gestellter Zweckänderungsantrag immer einen Verlängerungsantrag, der geprüft werden muss, wenn die Zweckänderung abgelehnt wurde. Die Behörde wird aktuelle Unterlagen anfordern müssen, wieder ist Zeit gewonnen, und es fallen nur einmal die Gebühren an (bei einem so gestellten Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag zweimal).

Weiters wichtig: Ein Zweckänderungsantrag kann bis zum Erhalt eines negativen Verlängerungsantrags „ergänzt“ werden. Da die Behörde vor einer negativen Entscheidung Parteiengehör gewähren muss und dabei in der Regel zwei Wochen Stellungnahmefrist einräumt, kann am Ende der Frist ein Zweckänderungsantrag ergänzt werden (dann eben mit neuerlicher Gebührenvorschreibung).

Problem: Es gibt an der Botschaft keine (zeitnahen) Termine für Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Lösung: Die gibt es nicht wirklich, aber es ist denkmöglich, den Antrag per Post an die Inlandsbehörde zu senden. Die wird dann einen Verbesserungsauftrag „gehen Sie zur Botschaft“ erteilen und es ist wahrscheinlicher, dass es mit ebendiesem Auftrag dann doch einen Termin gibt.

Wichtig: Für iranische Staatsangehörige gibt es zurzeit (2026) keine zuständige Botschaft. Da gerät auch das dargestellte Modell an seine Grenzen, aber wenn sich ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ in einem anderen Staat belegen lässt (Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten), kann das BMEIA die Botschaft dort einfacher für den Einzelfall für zuständig erklären.