Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die nur für einen Tagesauftritt oder eine höchstens 8-wöchige künstlerische Produktion einreisen und zu diesem Zweck von einer/einem Arbeitgeber:in in Österreich angestellt werden, brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung. Ihre Arbeitgeber:innen müssen ihre Beschäftigung nur anzeigen. 

Selbstständig arbeitende Künstler:innen brauchen von vorhinein keine Beschäftigungsbewilligung

Achtung: Davon unabhängig ist die Frage, ob du ein Visum benötigst. Siehe dazu weiter unten.

Diese Sonderregel gilt für folgende Künstler:innengruppen:

  • Konzert- oder Bühnenkünstler:innen
  • Artist:innen
  • Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende
  • Musiker:innen

Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die in diesen Branchen arbeiten, brauchen keine Beschäftigungsbewilligung, wenn sie bei einem Veranstalter, einer Veranstalterin

  • für einen Tag (zB ein einzelnes Konzert) 

oder

  • für höchstens acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB eine laufende Filmproduktion, die Vorbereitung eines Konzerts, einer Theateraufführung inklusive der Aufführung) 

in Österreich angestellt werden und ihre Beschäftigung zur Sicherung der Veranstaltung oder der Gesamtproduktion dient. Das bedeutet, dass ohne diese Künstlerin, ohne diesen Künstler die Umsetzung des künstlerischen Projekts nicht möglich ist. 

Der eintägige Auftritt erfolgt zum Beispiel im Rahmen folgender künstlerischer Projekte: 

  • Konzerte
  • Veranstaltungen
  • Theatervorstellungen
  • Ein Auftritt in einer Rundfunk- oder Fernseh-Livesendung,…

Dein:e Arbeitgeber:in in Österreich muss der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme die Anstellung der kurzfristig Beschäftigten anzeigen (Anzeigepflicht). Hierfür reicht eine formlose E-Mail an das jeweils zuständige „Ausländerbeschäftigungszentrum“ des AMS. Dabei sollten Passkopien, Daten der An- und Abreise der beteiligten Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen beigefügt werden.

Durch diese Regelung können Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgeber:innen in Österreich ausüben, ohne dass sie eine Beschäftigungsbewilligung brauchen. 

Beispiel: Du bist Orchestermusiker:in und machst eine Tournee in Österreich. Dazu wirst du einmal von der Volksoper, einmal von der Oper in Graz und einmal vom Salzburger Festspielhaus für jeweils eine Veranstaltung engagiert. Da es sich jeweils nur um eintägige Veranstaltungen handelt und du bei drei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt bist, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. 

Beispiel: Du bist Performance-Künstler:in aus Nigeria und wirst im März für 8 Wochen in einem Theater angestellt, um deine Aufführung vorzubereiten und aufzuführen. Im Juni wirst du für weitere 4 Wochen bei einem anderen Theater angestellt, um erneut deine Performance vorzubereiten und aufzuführen. Du brauchst keine Beschäftigungsbewilligung, weil du 2-mal für eine maximal 8 Wochen dauernde künstlerische Produktion bei zwei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen angestellt wirst. 

Je nachdem in welchem Zeitraum die einzelnen Tagesveranstaltungen/Gesamproduktionen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen stattfinden brauchst du ein anderes Visum:

  • In einem Zeitraum von 3 Monaten: Visum C (Erwerb)
  • In einem Zeitraum von 6 Monaten: Visum D (Erwerb)

Achtung: Auch wenn Personen deiner Staatsangehörigkeit als Tourist:innen zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, benötigst du für derartige Tätigkeiten ein Visum C oder D. Ein Touristenvisum reicht nicht aus.

Beispiel: Du bist Teil eines indischen Filmteams und sollst für eine:e österreichische:n Produzenten/Produzentin 3 Wochen in Tirol eine Szene für einen Spielfilm drehen. Für dich und alle deine Kolleg:innen (auch für das technische und administrative Supportpersonal) ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig, aber für die Einreise und den Aufetnhalt benötigt ihr ein Visum C (Erwerb). Der/die Produzent:in muss dem AMS die Beschäftigung anzeigen.

Auch Künstler:innen, die bereits dauerhaft mit einer Niederlassungsbewilligung – Künstler:in in Österreich niedergelassen sind, können auf diese Weise zusätzlich kurzfristig unselbstständig arbeiten. 

Beispiel: Du bist ein:e Sänger:in aus Jamaika und bist dauerhaft als selbstständige Künstlerin in Österreich tätig. Du hast für diese Tätigkeit bereits eine Niederlassungsbewilligung (Künstler:in). Der Österreichische Rundfunk möchte dich für die Entwicklung einer CD für 8 Wochen anstellen. Um diese zusätzliche unselbstständige Tätigkeit auszuüben, brauchst du keine weitere Bewilligung. Der ORF muss deine Beschäftigung nur anzeigen.