Faire Vergütung von Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen
In § 37b des Urheberrechtsgesetzes findet sich eine Regelung zur angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung von Urheber:innen. Diese Regelung gilt auch für ausübende Künstler:innen (§ 68 Abs 4 Urheberrechtsgesetz).
Diese soll garantieren, dass künstlerisch Tätige eine faire und angemessene Entlohnung erhalten, wenn andere ihre Kunstwerke oder Darbietungen nutzen.
Eine pauschale Vergütung ist zulässig, wenn diese den Umfang der Rechtenutzung ausreichend berücksichtigt. Außerdem ist eine Vergütung nur dann angemessen, wenn sie üblichen und redlichen (fairen) Marktbedingungen entspricht.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und ein TV-Sender möchte eine Dokumentation über deinen Werdegang und deine Kunst machen. Dazu will er einige Fotos deiner Kunstwerke in der Dokumentation zeigen. Der TV-Sender möchte dir für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung deiner Werke eine pauschale Vergütung leisten. Das ist zulässig. Die Höhe des Entgelts muss sich an jener Entlohnung orientieren, die üblicherweise anderen Künstler:innen für denselben Nutzungsumfang gewährt wird.
Beispiel: Du bist Schauspieler:in. In deinem Dienstvertrag steht, dass du zustimmst, dass du alle deine Rechte an deinen zukünftigen Darbietungen auf deine:n Arbeitgeber:in überträgst. Diese Regelung ist zulässig, aber nur wenn deine Rechteeinräumung gerecht entlohnt wird, beispielsweise durch eine kollektivvertragsrechtliche Überbezahlung.
Wenn Rechteinhaber:innen einer Berufsgruppe angehören, für die ein Kollektivertrag besteht, dann gilt die darin festgelegte Vergütung als angemessen. Außerdem können Verwertungsgesellschaften Vergütungsregelungen erlassen.
Info: Besuche für den Begriff des Kollektivertrages das Kapitel Arbeitsrecht.
Außerdem hat der Österreichische Kulturrat Fair-Pay-Richtlinien für die faire Entlohnung für in Kunst und Kultur Tätige erstellt. Besuche für detaillierte Informationen die Website des Österreichischen Kulturrats.
Im Urheberrecht gibt es – wie in vielen anderen Bereichen des Rechts – die Grenze der „Sittenwidrigkeit“. Das bedeutet, dass Verträge, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, ungültig sind („Knebelverträge”). Hast du einen Vertrag geschlossen, in dem jemand deine Werke oder deine künstlerische Darbietung gegen ein besonders niedriges, unfaires Entgelt verwenden kann, könnte der Vertrag als ungültig aufgehoben werden.