Inhaber:in des Urheberrechts ist die Schöpferin, der Schöpfer des Werkes. Im österreichischen Urheberrecht kann das nur eine natürliche Person, also ein Mensch, sein. Juristische Personen (Gesellschaften wie GmbHs, Universitäten, Vereine, Museen) können nicht Urheber:innen sein, selbst wenn diese das Werk in Auftrag gegeben haben. Juristische Personen können aber Verwertungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Schöpfung haben (siehe dazu das Kapitel Verwertungsrechte). 

Info: Anders ist die Lage im US-amerikanischen Urheberrecht. Hier können juristische Personen ebenfalls Inhaber:innen von Urheberrechten sein. Bei Auftragswerken wird hier sogar angenommen, das Urheberrechte bei den Auftraggeber:innen entstehen, sofern diese keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung getroffen haben („work made for hire“).

Info: Personen, die zur Verwertung eines Werks berechtigt sind, nennt man auch Rechteinhaber:innen. Da Urheber:innen und Leistungsschutzberechtigte anderen Personen die Verwertung künstlerischer Produktionen erlauben können, werden diese Personen im Umfang der erlaubten Nutzung Rechteinhaber:innen.

Bei anonymen und pseudonymen Werken ist gar kein Name, oder ein von dem/der Urheber:in erfundener Name angegeben. In solchen Fällen gelten die Herausgeber:innen oder Verleger:innen als Verwalter:innen des Urheberrechts.

Werke können nicht nur allein, sondern auch gemeinsam geschaffen werden:

  • Wenn ein Werk nicht in Einzelteile „zerlegt“ werden kann, sondern eine untrennbare Einheit darstellt, sind alle beteiligten Künstler:innen Miturheber:innen. Es müssen sich alle Miturheber:innen  einig sein, wie sie das Kunstwerk verwerten möchten. Verletzt jemand das Urheberrecht ihres gemeinsamen Werkes, kann sich aber jede:r einzelne Miturheber:in gegen die Verletzung wehren. Siehe dazu das Kapitel Wie kann ich gegen Verletzungen meines Urheberrechtes vorgehen?
  • Ein verbundenes Werk ist nur „verbunden“ und daher trennbar. Jeder Teil des verbundenen Werkes bleibt ein Werk für sich allein und begründet keine Miturheberschaft an den übrigen Teilen. Nur die Verwertung des Gesamtwerkes wird durch die beteiligten Künstler:innen gemeinsam vorgenommen.

Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreiben gemeinsam eine Melodie für ein Lied. Diese künstlerische Schöpfung bildet eine untrennbare Einheit; ihr seid Miturheber:innen

Beispiel: Du und ein:e weitere:r Musiker:in schreibt gemeinsam ein Lied: Eine:r von euch komponiert die Melodie, der/die andere schreibt den Text. Musik und Text sind zusammen ein verbundenes Werk, weil man die Melodie und den Text voneinander trennen kann. Ihr seid nicht Miturber:innen an dem Lied, sondern jede:r ist Urheber:in seines eigenen Teils, Text oder Musik. Wenn ihr das Lied wirtschaftlich verwerten wollt, müsst ihr das jedoch gemeinsam machen.

Führt ein Copyright-Vermerk zum urheberrechtlichen Schutz meines Kunstwerkes? 

Nein, ob du einen Copyright-Vermerk anbringst, hat für die Frage, ob dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist, keine Bedeutung. Dein Werk ist immer ab seiner Schöpfung automatisch geschützt. 

To do: Ein Copyright-Vermerk empfiehlt sich jedoch trotzdem. Denn: dieser kann nach den Gesetzen anderer Länder Bedeutung haben. Gerade in Zeiten digitaler Vernetzung und Verbreitung im Internet kann ein Copyright-Vermerk dazu dienen, auch im Internet klarzustellen, dass das Werk geschützt ist. 

Achtung: Ein korrekter Copyright-Vermerk sieht aus wie folgt: © + Name des/der Rechteinhaber:in + Jahreszahl des ersten Erscheinens des Werkes.

Ein Copyrightvermerk löst im österreichischen Recht außerdem die Urheberschaftsvermutung (§ 2 UrhG) aus: Wenn auf deinem Kunstwerk dein Name angebracht ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass auch du Urheber:in des Werkes ist.

Beispiel: Du hast eine künstlerische Fotografie erschaffen und kein Copyright-Vermerk angebracht. Eine andere Person macht einen Copyright-Vermerk auf deiner Fotografie, wonach sie – und nicht du – Urheber:in des Fotos ist. Bis du beweisen kannst, dass du dieses Foto aufgenommen hast, gilt die andere Person als Urheber:in.

In der Praxis ist es oft schwierig, einen Gegenbeweis zu erbringen. Künstler:innen haben Methoden entwickelt, um die Erbringung des Gegenbeweises zu erleichtern. Du kannst dein Originalwerk oder eine Kopie davon (zB Ausdruck, Foto, CD) bei einer Notarin, einem Notar hinterlegen – dieser kann sodann bestätigen, dass du erstmals dieses Kunstwerk erschaffen hast. Alternativ kannst du dir diesen „Beweis“ selbst per Post zusenden und ungeöffnet aufbewahren. Der Poststempel dient als Beweis, dass du das Werk zuerst erschaffen hast („Priorität“).