Ist dein Kunstwerk urheberrechtlich geschützt, so kommen dir als Urheber:in zwei unterschiedliche Arten von Schutzrechten zu:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte – diese schützen die geistigen Interessen von dir als Urheber:in an deinem Kunstwerk.
  • Verwertungsrechte – diese schützen deine wirtschaftlichen Interessen und ermöglichen dir die Verwertung deiner Kunst, auch weil du als Urheber:in andere von der Nutzung deiner Werke ausschließen kannst. Verwertungsrechte werden auch Ausschließlichkeitsrechte oder Nutzungsrechte genannt.
    • Neben den Verwertungsrechten gibt es auch Vergütungsansprüche – diese garantieren, dass du in bestimmten Fällen eine finanzielle Beteiligung bekommst, wenn die Nutzung nicht verboten werden kann.

Wenn dein Kunstwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist – etwa, weil es nicht die Kriterien der Definition nach § 1 UrhG erfüllt – ist es unter Umständen leistungsschutzrechtlich geschützt. Leistungsschutzrechte schützen künstlerische Produktionen, denen kein urheberrechtlicher Schutz zukommt (zB einem Alltagsfoto, die künstlerische Darbietung von Sänger:innen). Einige – aber nicht alle – Rechte, die Urheber:innen zustehen, stehen auch Leistungsschutzberechtigten zu. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.

In den folgenden Kapiteln erhältst du Informationen zu folgenden Themenbereichen:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte
  • Persönlichkeitsrechte
  • Verwertungsrechte
  • Vergütungsansprüche
  • Leistungsschutzrechte