Leistungsschutzrechte sollen jene künstlerischen Werke und Tätigkeiten schützen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. Personen, deren Tätigkeit Leistungsschutzrecht zukommt, verfügen über bestimmte Verwertungsrechte, um ihre künstlerische Tätigkeit wirtschaftlich verwerten zu können. 

Folgende Tätigkeiten und künstlerische Projekte unterliegen dem Leistungsschutzrecht: 

  • Kunstwerke, die nicht der Definition des § 1 Urheberrechtsgesetz entsprechen, weil sie nicht originell genug sind (zB Alltagsfotos);
  • Die künstlerische Darbietung von ausübenden Künstler:innen;
  • Die erstmalige Veröffentlichung von Kunstwerken, deren urheberrechtliche Schutzfrist schon abgelaufen ist (nachgelassene Werke);
  • Veranstalter:innen erhalten für das Organisieren und Durchführen von künstlerischen Darbietungen Leistungsschutzrechte. Auf diese Weise können sie die Veranstaltung wirtschaftlich verwerten (zB indem sie sie im Fernsehen ausstrahlen oder im live im Radio senden). 

Beispiel: Ausübende Künstler:innen sind etwa Sänger:innen, Schauspieler:innen und Tänzer:innen. Regisseur:innen, Choreograf:innen und Dirigent:innen kommt derselbe Schutz zu. 

Achtung: Der Leistung von technischem Personal wie Beleuchter:innen, Toningenieru:innen und Intendant:innen kommt kein Schutz zu. 

Da das Leistungsschutzrecht nur ein Auffangnetz für nicht urheberrechtlich geschützte Tätigkeiten darstellt, ist der Schutz schwächer ausgeprägt. Urheberrechte und Leistungsschutzrechte sind jedoch voneinander unabhängig und können auch parallel bestehen. 

Beispiel: Du komponierst und schreibst den Text eines Lieds. Das Lied ist ein Werk der Tonkunst, der Text ist ein literarisches Werk und beide sind daher urheberrechtlich geschützt. Du bist außerdem Sänger:in und singst das Lied im Studio ein. Du hast ein Leistungsschutzrecht an der Aufnahme.

Ein großer Unterschied zu den Urheberrechten liegt darin, dass für die Schutzfrist andere Regeln gelten:

  • Die Schutzfrist für die Darbietung ausübender Künstler:innen beträgt 50 Jahre nach ihrer Darbietung.
  • Wenn die Darbietung aufgezeichnet worden ist, dauert die Schutzfrist für die ausübenden Künstler:innen und die Tonträgerhersteller:innen 70 Jahre ab der Erstveröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe (Sendung, öffentliche Aufführung oder interaktive Zurverfügungstellung) der Aufnahme.

Leistungsschutzrechte können außerdem – im Unterschied zu Urheberrechten – in bestimmten Fällen vollständig übertragen werden. 

Folgenden Personengruppen kommt für ihre Tätigkeit Leistungsschutzrecht zu:

  • Ausübende Künstler:innen (Interpret:innen)
    Das sind jene Künstler:innen, die Werke aufführen (siehe dazu das Beispiel oben).
  • Sie haben folgende Verwertungsrechte: Recht an der Festhaltung ihrer Darbietung (Aufnahme), ihrer Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht der interaktiven Wiedergabe (zB auf einer Internetplattform wie einer TV-Thek);
  • Das Senderecht haben Künstler:innen nur, wenn es sich um unrechtmäßig hergestellte Bild- oder Tonträger handelt (zB wenn jemand unzulässig eine Vorstellung mitgefilmt hat). Ansonsten steht das Senderecht der Hersteller:innen der Aufnahme zu. Ausübenden Künstler:innen haben aber einen Vergütungsanspruch, wenn andere ihre Darbietung senden.
    • Haben Tonträgerhersteller:innen eine Aufnahme der künstlerischen Darbietung gemacht, haben ausübende Künstler:innen ihnen gegenüber einen Vergütungsanspruch. Sie haben keine Verwertungsrechte an der Aufnahme. 

Info: Den Vergütungsanspruch für die Darbietung einer Sendung können ausübende Künstler:innen nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen.

  • Veranstalter:innen
    Veranstalter:innen haben bestimmte Verwertungsrechte, um über die wirtschaftliche Verwertung der künstlerischen Darbietung entscheiden zu können.
    • Aufführungen, die im Rahmen einer Veranstaltung aufgeführt werden, dürfen nur mit Einwilligung des/der Veranstalter:in auf Bild- oder Schallträgern aufgenommen werden und diese Aufnahme öffentlich zur Verfügung zu stellen.
    • Veranstalter:innen haben das ausschließliche Recht, die Darbietung in Echtzeit über Radio oder Fernsehen zu senden (wenn sie nicht schon eine Aufnahme der Veranstaltung anfertigen und diese bereits öffentlich zur Verfügung stellen).
  • Tonträgerhersteller:innen
    Produzent:innen und Tontechniker:innen einer musikalischen Aufnahme haben ein ähnliches Leistungsschutzrecht wie ausübende Künstler:innen.
    • Tonträgerhersteller:innen haben ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Aus dem Senderecht steht ihnen allerdings nur ein Vergütungsanspruch zu, sofern die Sendung durch rechtmäßig erworbene Tonträger erfolgt.
  • Tonträgerhersteller:innen sind generell die Träger:innen der Vergütungsansprüche. Ausübenden Künstler:innen, die an der Produktion mitwirken, haben keinen direkten Vergütungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Beteiligung gegen den/die Tonträgerhersteller:in.
    • Bei gewerblich hergestellten Tonträgern steht das Recht allein den Inhaber:innen des Unternehmens zu, das die Aufnahme veranlasst, durchführt und das wirtschaftliche Risiko trägt.
    • Die Leistungsschutzrechte von Tonträgerhersteller:innen sind veräußerlich und übertragbar.
  • Rundfunkunternehmer:innen
    Rundfunkunternehmer:innen bzw. das Rundfunkunternehmen haben ein Leistungsschutzrecht auf die durch das Unternehmen gesendeten Töne und Bilder (Signalschutz). Das Recht der Rundfunkunternehmer:innen ist frei übertragbar.
  • Personen, die Licht- und Laufbilder aufnehmen (Fotos und Filme)
    Handelt es sich um Filme oder Fotos, die nicht originell genug sind, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, hat die die Aufnahme tätigende Person zumindest ein Leistungsschutzrecht an den Aufnahmen.
    • Ist es eine gewerblich hergestellte Aufnahme (zB ein Werbeunternehmen das gewerbliche Fotograf:innen anstellt), kommen die Verwertungsrechte dem Unternehmen zu. Ansonsten jener Person, die die Aufnahme getätigt hat.
  • Die einzelnen Verwertungsrechte entsprechen dem Urheberrecht (siehe dazu das Kapitel Verwertungsrechte). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Das Fotokopieren von Fotos mit einem Kopiergerät fallen nicht unter die freie Werknutzung.
    • Bei Auftragswerken dürfen sowohl die Besteller:innen als auch die aufgenommene Person – auch zu entgeltlichen Zwecken – Kopien herstellen.
    • Das Leistungsschutzrecht ist übertragbar.