Als Urheber:in deiner Kunstwerke entscheidest du selbst, auf welche Art und Weise du deine Kunstwerke wirtschaftlich verwertest. Grundsätzlich kannst du die Nutzung deiner Kunstwerke verbieten und du kannst anderen Personen gegen eine gerechte Entlohnung die Nutzung deiner Werke erlauben. 

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Verwertungen:

  • Körperliche Verwertungsarten: Vervielfältigung und Verbreitung deiner Kunst.
  • Unkörperlichen Verwertungsarten: Aufführung und Sendung deiner Kunst.

Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen Personen deine Kunstwerke nutzen dürfen, ohne dass sie dafür deine Erlaubnis brauchen. Diese freien Werknutzungen dienen dem Interessenausgleich: Du als Urheber:in darfst andere in großem Umfang von der Verwendung deiner Kunstwerke ausschließen. Gleichzeitig ist es im Interesse der Allgemeinheit, die freie Verwendung von kreativen Schöpfungen aus bestimmten Gründen zu garantieren. Urheber:innen können zum Beispiel die Nutzung ihrer Werke durch andere Personen für rein private Zwecke oder zu wissenschaftlichen Zwecken nicht untersagen. Mehr dazu im Kapitel Freie Werknutzungen. 

Verwertungsrechte stehen in der Regel den Urheber:innen zu. 

Info: Bei Leistungsschutzrechten können Rechteinhaber:innen auch andere Personen sein, zB  die ausübenden Künstler:innen oder jene Künstler:innen, deren Produktionen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.

Bei der Produktion von gewerblich hergestellten Filmen (zB Kinofilmen) gilt eine Besonderheit. Früher gab es in Österreich eine „cessio legis“-Regel bei gewerblich hergestellten Filmwerken: Wurde ein Filmwerk hergestellt, so standen die Verwertungsrechte automatisch den Filmhersteller:innen zu; also den Personen, die die wirtschaftliche und organisatorische Leistung im Rahmen eines Unternehmens übernommen haben (Produzent:innen). Die (Mit)Urheber:innen des Werkes – zB Regisseur, Kamerapersonal – haben daher nicht automatisch die Verwertungsrechte bekommen. Das wurde geändert: Nun erhalten Filmhersteller:innen nur im Zweifel – also, wenn nichts anderes vereinbart ist – ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen Filmurheber:innen und Filmhersteller:innen je zur Hälfte zu. 

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht ein Werk – auf welche Art auch immer – zu kopieren, also zu vervielfältigen („Copyright“).

Als Vervielfältigung gilt jeder Kopiervorgang, ganz gleich mit welchem Verfahren oder auf welchem Speichermedium dies geschieht. 

Beispiel: Fotokopieren (zB mit einem Scanner oder Drucker), Fotografieren; Anfertigen einer Zeichnung; Aufnehmen einer Theateraufführung, eines Films, eines Musikstücks mit einer Videokamera oder auf einem Tonband.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen. 

Die Weitergabe eines geschützten Kunstwerkes im privaten Bereich (zB im engen Freundeskreis) ist keine Verbreitung. Es kommt daher darauf an, dass das Werk einem breiteren Kreis von unbestimmten Personen zB angeboten, verschenkt, verkauft oder verliehen wird. Das Werk wird also „in Verkehr gebracht“. 

Beispiel: Hochladen eines Werkes auf einer Internetseite; Ausstellen in einem Museum, das Abspielen eines Musikstücks oder eines Films bei einem Public Viewing.

Das Verbreitungsrecht der Urheberin, des Urhebers an einem bestimmten Werkstück erlischt, sobald es mit ihrer/seiner Zustimmung veräußert oder verschenkt wird, also eine andere Person Eigentümer:in des Werkstückes wird. Diese Regel gilt nur für das einzelne Werkstück.

Beispiel: Du bist Autor:in und produzierst 150 Exemplare deines Buches. 100 davon verkaufst du an eine Buchhandlung. Damit erlischt dein Verbreitungsrecht an diesen 100 Exemplaren. Die Buchhandlung und ihre Kunden können die Bücher verbreiten, also zB weiterverkaufen, verschenken, verleihen. Das gilt nicht für die 50 Exemplare, die du noch behalten hast: Du hast sie noch nicht in Verkehr gesetzt und daher darf sie auch niemand anderer verbreiten.

Wenn du jemand anderem vertraglich die Verwendung deines Kunstwerks erlaubst, kannst du darin auch bestimmen, in welchen Ländern das Kunstwerk verwendet werden darf. Du kannst daher das Verbreitungsrecht vertraglich einschränken. 

Beispiel: Du erteilst einem Verlag in New York die Erlaubnis, dein Buch nur in den USA zu veröffentlichen. Der Verlag darf dein Buch nicht in anderen Gebieten veröffentlichen. 

Beispiel: Du leihst einem Museum dein Gemälde mit der Erlaubnis, es nur in Österreich ausstellen zu dürfen.

Innerhalb der EU/des EWR gilt eine Besonderheit. Hier gilt das Prinzip der „Europaweiten Erschöpfung“. Das heißt, dass das Verbreitungsrecht bereits in der ganzen EU/EWR erschöpft ist, sobald das Werk mit Zustimmung des/der Urheber:in in einem einzigen Mitgliedsstaat öffentlich zugänglich gemacht wurde. Eine Weiterverbreitung innerhalb der gesamten EU/des EWR ist ab diesem Zeitpunkt automatisch zulässig.

Vermiet/Verleihrecht

Du kannst deine Kunstwerke anderen auf eine bestimmte Zeit überlassen. Du kannst für diese Überlassung ein Entgelt fordern, musst aber nicht.

Wenn andere Personen deine Werke gegen Entgelt vermieten, hast du Recht auf eine angemessene Beteiligung an diesen Einnahmen. 

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

Möchte jemand ein Werk in der Öffentlichkeit vortragen, aufführen oder vorführen, braucht die Person die Zustimmung des Rechtsinhabers oder der Rechteinhaberin. Im Folgenden wird dir der Unterschied zwischen den drei Verwertungsarten erklärt:

  • Das Vortragsrecht bezieht sich auf das Vortragen von Sprachwerken. Welche Art von Sprachwerk ist nicht von Bedeutung. Es kann sich daher um Gedichte, Romane, wissenschaftlichen Artikel oder politische Reden halten.
  • Das Aufführungsrecht bezieht sich auf das visuelle Aufführen von Sprachwerken, choreografischen sowie pantomimischen Werken und Filmwerken. Es muss „den Augen des Publikums” etwas geboten werden. Dazu gehören zum Beispiel das Abspielen eines Films, eine Live-Aufführung eines Konzerts oder eines Balletts, der Internet-Stream einer Theateraufführung.
  • Das Vorführungsrecht bezieht sich auf die öffentliche Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst wie Gemälden, Fotos und kunstgewerbliche Erzeugnisse durch eine rein optische Wiedergabe durch etwa Beamer, Diaprojektoren oder sonstige Vorführungen via Bildschirm.

Die Öffentlichkeit zeichnet sich nach folgenden Merkmalen aus: recht viele Personen, ein neues Publikum, in keinem privaten bzw familiären Kreis bzw. eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger, zB unter Verwendung eines anderen technischen Verfahrens und die Aufnahmebereitschaft des Publikums. 

Das Vortragen, Auf- und Vorführen von Werken im privaten Freundes- oder Familienkreis ist ohne Zustimmung der Urheber:innen zulässig, weil Freunde und Familie keine Öffentlichkeit sind. 

Info: In Österreich gelten Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und sonstige Familienfeiern nicht als Öffentlichkeit, selbst wenn mehr als 100 Gäste anwesend sind.

Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, ein Werk drahtlos zu senden, es also live im Radio zu spielen oder im Internet zu streamen (zB durch Simulcasting oder Webcasting). 

Das Senderecht unterscheidet sich vom Aufführungsrecht dadurch, dass das Publikum an verschiedenen Orten sein kann. Wie sich das Senderecht von der interaktiven Wiedergabe unterscheidet, erfährst du im folgenden Unterkapitel. 

Das Senderecht folgt wie das gesamte Urheberrecht dem Territorialitätsprinzip. Für jedes Land, in dem eine Person dein Werk (zB Lied, Musical) senden möchte, muss sie von dir eine Sendegenehmigung einholen.

Beispiel: Du hast einen Popsong kreiert. Ein Radiosender möchte deinen Song in Österreich und Ungarn abspielen. Der Radiosender muss eine Sendegenehmigung für beide Länder einholen. 

Zurverfügungsstellungsrecht (Interaktive Wiedergabe)

Das Zurverfügungsstellungsrecht ist das Recht, Werke in digitalen Netzen zugänglich zu machen, damit sie Nutzer:innen jederzeit abspielen können. Wird ein Werk im Internet so zur Verfügung gestellt, dass Nutzer:innen es jederzeit und an jedem Ort abrufen können („on demand“), ist dies eine interaktive Wiedergabe.

Beispiel: Du bist Performance-Künstler:in und hast jemanden die Erlaubnis erteilt, deine Performance mitzufilmen (Vervielfältigung). Wenn die Person deine Performance auch auf eine Online-Plattform laden möchte, damit andere Personen sich den Mitschnitt jederzeit ansehen können, muss die Person für diese interaktive Wiedergabe deine Erlaubnis einholen. 

Info: Seit 2021 sind Inhaber:innen einer On-Demand-Plattform (zB YouTube) dazu verpflichtet, die Zustimmung der Urheber:innen einzuholen, wenn Nutzer:innen urheberrechtlich geschützte Werke auf die Plattform hochgeladen möchten (§18c UrhG).

Bearbeitungsrecht

Unter einer Bearbeitung versteht man die Veränderung eines Originalwerkes. Die bearbeitende Person verändert ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Durch diese Bearbeitung schafft sie ein neues, eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk (sofern das neue Werk die notwendigen Kriterien erfüllt; siehe dazu das Kapitel zu urheberrechtlich geschützten Kunstwerken).

Beispiel: Übersetzung eines Buches; Verfilmungen eines Romans oder Drehbuchs, Arrangement von Musikwerken; der Remix eines Songs; Appropriation Art; Übermalen eines Fotos mit Acrylfarben; Digitale Veränderungen an Fotos durch Bearbeitungssoftware. 

Die Rechtsprechung in Österreich ist gerade im Bereich der Musik sehr streng. Wenn Musikwerke bereits „nach dem Höreindruck“ ähnlich zu einem Originalwerk sind, muss die bearbeitende Person für die Verwertung dieses neuen Werks die Zustimmung der Originalurheberin, des Originalurhebers einholen. 

Beispiel: Du bist Autor:in und hast ein Theaterstück geschrieben; du bist daher Urheber:in dieses Sprachwerks. Dein Theaterstück spielt im 14. Jahrhundert. Ein Theater möchte das Theaterstück aufführen, als würde es im 21. Jahrhundert spielen. Das ist nur erlaubt, wenn du 1. deine Zustimmung zur Bearbeitung des Stücks gegeben hast und du 2. die Zustimmung zur öffentlichen Aufführung des Werkes gegeben hast. 

Gemeinfreie Werke – also Werke, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist – dürfen von allen Personen bearbeitet und kommerziell verwertet werden.