Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die geistigen Interessen der Urheber:innen an ihren Werken und sind eng mit der Person der Urheberin, des Urhebers verbunden. Aus diesem Grund können Urheber:innen auch nicht auf ihre Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten oder sie als Ganzes auf andere Personen übertragen. Sie lassen sich nur durch vertragliche Vereinbarungen einschränken. Siehe dazu das Kapitel Wie kann ich meine Werke wirtschaftlich verwerten?

Abgesehen von den Urheberpersönlichkeitsrechte finden sich auch spezifische Persönlichkeitsrechte im Urheberrechtsgesetz, die die Persönlichkeit und die Würde anderer Personen schützen. Dazu gehören insbesondere der Briefschutz und das Recht am eigenen Bild.

Beispiel: Du bist Fotograf:in und hast ein Foto von einem/einer bekannten Politiker:in gemacht. Du hast mit Erlaubnis der fotografierten Person das Foto auf deine Website hochgeladen. Eine Zeitung läd das Bild herunter, schreibt einen rufschädigenden, unwahren Artikel über den/die Politiker:in, fügt das Foto hinzu und stellt den Artikel inkl. Foto online. Du als Urheber:in kannst dich gegen die zustimmungslose Verwertung deines Fotos wehren. Die abgebildete Person kann sich dagegen wehren, dass ihr Bildnis im Zusammenhang mit einem unwahren Text veröffentlicht wurde, der ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigt und ihren Ruf schädigt.

Inanspruchnahme des Urheberrechts und das Recht auf Urheberbezeichnung

Urheber:innen haben das Recht, das Urheberrecht an ihren Kunstwerken zu beanspruchen. Das bedeutet für dich folgendes:

  • Du darfst dein Kunstwerk nach all den dir zustehenden Rechten schützten und verwerten, also „Urheber:in sein“.
  • Das Recht, dein Urheberrecht in Anspruch zu nehmen, ist vor allem dann wichtig, wenn andere Personen fälschlicherweise behaupten, Urheber:innen deiner Werke zu sein und sie verwenden möchten, als wären es ihre.
  • Urheber:innen können gegen solche Personen eine Unterlassungsklage erheben. Siehe dazu das Kapitel zum Rechtsschutz.
  • Du hast das Recht, dich als Urheber:in zu bezeichnen (Urheberbezeichnung, credit). Du kannst darüber entscheiden, ob und wie deine Werke zu bezeichnen sind. Möchtest du anonym bleiben, oder unter einem Pseudonym arbeiten, kannst du die Bezeichnung deiner Urheberschaft auch verbieten.

Änderungsverbot (Entstellungsschutz)

Niemand darf ohne die Erlaubnis des/der Urheber:in Änderungen an seinen/ihren Werken vornehmen. Dazu gehören beispielsweise folgende Änderungen:

  • Kürzungen (zB von Theaterstücken, Musikstücken, Filmen);
  • Wegschneiden von Teilen eines Kunstwerks (zB einer Zeichnung, eines Ölgemäldes)
  • Änderung des Titels eines Kunstwerkes;
  • Die Änderung der Bezeichnung der Urheber:in, des Urhebers;
  • Das Anbringen von Zusätzen.

Urheber:innen können sich auch gegen die Änderung des Nutzungskontexts ihrer Werke wehren, wenn dadurch ihre Interessen beeinträchtigt werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Kunstwerke ohne vorherige Zustimmung für politische oder kommerzielle Werbung eingesetzt werden.

Beispiel: Ein Politiker lässt bei einer Wahlkampfveranstaltung einen von dir geschaffenen Pop-Song abspielen. Du hast dazu keine Zustimmung erteilt – du kannst ihn auf Unterlassung klagen. 

Wenn jemand ohne deiner Erlaubnis Änderungen an deinen geschützten Kunstwerken vornimmt oder deine Kunstwerke für politische oder kommerzielle Werbung einsetzt, kannst du dich dagegen rechtlich wehren. Besuche dazu das Kapitel Wie kann ich gegen Verletzungen meines Urheberrechtes vorgehen? Gegen gravierende Änderungen deiner Werke (Entstellungen) kannst du dich als Urheber:in immer wehren. 

Als Urheber:in kannst du vertraglich anderen die Erlaubnis erteilen, dein Kunstwerk verändern dürfen. 

Beispiel: Du hast ein Theaterstück geschrieben. Ein Theater möchte dein Stück aufführen aber einen Akt weglassen. Du bist damit einverstanden. In eurer vertraglichen Vereinbarung (Werknutzungsbewilligung) räumst du dem Theater das Recht ein, dein Theaterstück aufführen zu dürfen und es auch in diesem Umfang ändern zu dürfen. 

Zugangsrecht

Wenn du dein Kunstwerk verkauft hast, hast du in der Regel keinen Zugang mehr darauf. Du kannst von den neuen Eigentümer:innen nicht verlangen, dass sie dir das Kunstwerk herausgeben. 

Eigentümer:innen müssen dir aber dann den Zugang zu deinem Kunstwerk gewähren, wenn das für dich die einzige Möglichkeit ist, damit du von deinem Vervielfältigungsrecht Gebrauch zu machen kannst (siehe dazu das Kapitel Vervielfältigungsrecht).

Beispiel: Du hast eine Bronzeplastik gegossen und sie verkauft. Die Gipsform, die du zum Gießen der Plastik verwendet hast, existiert nicht mehr. Du möchtest aber eine weitere Plastik gießen. Damit du von der Bronzeplastik einen Abdruck machen kannst, müssen dir die neuen Eigentümer:innen Zugang zu der Plastik gewähren. 

Eigentümer:innen sind allerdings nicht verpflichtet, deine Kunstwerke zu erhalten. Wenn sie diese also nicht richtig lagern und sie beschädigt werden, kannst du nichts dagegen unternehmen. 

Exekutionsbeschränkungen

Wenn Personen einen Gerichtsstreit verloren haben, dann werden sie vom Gericht zu einer Handlung zum Beispiel zur Zahlung eines Geldbetrages gezwungen. Wenn die Person diese Handlung – zu der sie gerichtlich verpflichtet wurde – nicht freiwillig vornimmt, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen vornehmen, damit der Anspruch – zB die Geldforderung – erfüllt wird. Das nennt man in Österreich Exekution. In der Folge „führt das Gericht Exekution“ und pfändet geldwerte Güter dieser Person. Zum Beispiel kann das Gericht das Gehalt dieser Person pfänden – der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin zahlt das Gehalt nicht mehr an die verpflichtete Person aus, sondern an den „Gewinner“ des Rechtsstreits. 

Urheberrechte sind von der Exekution ausgeschlossen. Gerichte dürfen sie nicht pfänden. Deine Urheberpersönlichkeitsrechte- und Verwertungsrechte dürfen dir nicht genommen werden. Wenn du als Urheber:in jemandem Geld schuldest, dann kann das Gericht aber deine Tantiemenforderungen gegenüber einer Verwertungsgesellschaft oder eines/einer Nutzer:in pfänden. 

Info: Tantiemen nennt man die Vergütung von Urheber:innen für die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke. Tantiemenanspruch ist das Recht des/der Urhebers auf die Zahlung der Tantiemen. 

Beispiel: Du bist Urheber:in und mit deinem Bankkredit in Verzug. Die Bank will durch eine Pfändung den noch ausstehenden Betrag einholen. Die Bank kann zwar deine Tantiemenforderung pfänden, aber nicht deine Verwertungsrechte an deinen Kunstwerken. Das heißt, die Bank kann nicht an Stelle von dir eigenständig über die Verwertung deiner Kunstwerke entscheiden. Dieses Recht ist von der Exekution ausgeschlossen.

Achtung: Wenn du jemandem vertraglich ein Verwertungsrecht übertragen hast, dann kann die Person sehr wohl auf dein Verwertungsrecht Exekution führen. Denn hier schuldest du nicht Geld, sondern die Einräumung des Verwertungsrechtes.