Bloße Vergütungsansprüche
Wie du bereits im Kapitel zu den freien Werknutzungen erfahren hast, können Urheber:innen die Nutzung ihrer Werke durch Dritte in einigen Fällen nicht untersagen. Um ihre faire Entlohnung zu gewährleisten, haben sie in anderen spezifischen Situationen einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung (gesetzliche Vergütungsansprüche). Das bedeutet, dass Urheber:innen in diesen Fällen automatisch das Recht haben, finanziell beteiligt zu werden. Die Wichtigsten dieser Fälle:
- Speichermedienvergütung / Reprografievergütung
- Folgerecht
Im Folgenden werden dir beide Vergütungsansprüche vorgestellt.
Speichermedienvergütung / Reprografievergütung
Die Speichermedien- und Reprografievergütung ist eine Gebühr, die auf Geräte und Medien erhoben wird, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden können:
- Die Speichermedienvergütung bezieht sich auf Speichermedien wie Speicherplatten, USB-Sticks oder CD-Rohlinge.
- Die Reprografievergütung bezieht sich auf Geräte wie Scanner oder Kopierer.
Diese Vergütung wurde politisch lange diskutiert, bevor sie 2015 im Parlament beschlossen und in demselben Jahr in Kraft gegangen ist.
Info: Die Speicherung von Werken auf einem Speichermedium ist eine Art der Vervielfältigung.
Grund für die Einführung dieser Vergütung ist, dass die Vervielfältigung und Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Privatpersonen im privaten Rahmen für Urheber:innen schwer zu überwachen sind. Dadurch, dass Privatpersonen Kopien der Werke anfertigen können und diese eventuell weitergeben, kommt es bei den Urheber:innen zu Umsatzeinbußen.
Aus diesem Grund sind Urheber:innen bei den Einnahmen durch den Verkauf von Geräten wie beispielsweise Speicherplatten, Kopierern oder Scannern finanziell zu beteiligen. Die Vergütung wird in Österreich von Hersteller:innen, Importeur:innen oder Händler:innen dieser Geräte erhoben und an Verwertungsgesellschaften abgeführt, die diese an ihre Mitglieder verteilen.
Info: Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die Urheber:innen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und der Verwertung ihrer Werke unterstützen. Informiere dich im Detail im Kapitel zu Verwertungsgesellschaften.
Zusätzlich müssen auch Einrichtungen, die im großen Stil urheberrechtlich geschützte Werke für den privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch vervielfältigen, eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften abführen.
Beispiel: Dazu gehören Schulen, Weiterbildungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder Copy-Shops.
Folgerecht
Unter bestimmten Voraussetzungen profitierst du als bildende Künstler:in von dem Weiterkauf deiner Originalwerke, selbst wenn du als Vertragspartei an dem Verkauf nicht beteiligt warst. Hintergrund dieser Regel ist, dass Künstler:innen zu Beginn ihrer Karriere ihre Kunstwerke oft zu niedrigen Preisen verkaufen müssen. Wenn ihre Kunstwerke mit steigendem Bekanntheitsgrad später mehr wert sind, sollen sie an diesem Erfolg finanziell beteiligt werden.
Wenn du selbst nicht Vertragspartei eines Kaufvertrages bist, bist du trotzdem unter den folgenden Voraussetzungen am Verkaufserlösen deines Kunstwerks zu beteiligen:
- Es ist ein Werk bildender Kunst (zB Gemälde, Plastik, Skulptur);
- Es ist ein Originalwerk (es darf also keine Reproduktion sein, zB Druckgrafik);
- An dem Verkauf ist zumindest ein:e Vertreter:in des Kunstmarkts beteiligt (zB Auktionshäuser, Kunsthändler:innen, Kunstgalerien)
- Das Kunstwerk wird um mindestens 2.500 Euro verkauft.
Beispiel: Eine Person ist Eigentümer:in eines von dir geschaffenen Gemäldes. Sie lässt es über ein Auktionshaus erfolgreich versteigern. Ein Prozentsatz des Verkaufserlöses muss an dich als Urheber:in abgeführt werden.
Die Höhe deiner Beteiligung aus dem Folgerecht ist gestaffelt und bewegt sich zwischen 4% - 0,25% des Verkaufserlöses. Je höher der Verkaufserlös, desto niedriger deine prozentuale Beteiligung. Du erhältst jedoch höchstens 12.500 Euro für einen einzelnen Verkauf.
Info: Die Verkäufer:innen der Kunstwerke sind für die Auszahlung verantwortlich.