In bestimmten Fällen gibt es gesetzliche Ausnahmen von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten. Das bedeutet, dass Nutzer:innen urheberrechtlich geschützte Werke für bestimmte Zwecke verwenden dürfen, ohne die Zustimmung der Urheber:innen einholen zu müssen. Diese freien Werknutzungen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus: 

  • Da das Urheberrecht in erster Linie Urheber:innen schützen soll, kommen die freien Werknutzungen nur in engen Grenzen zur Anwendung (sie werden also „eng ausgelegt”).
  • Es gibt freie Werknutzungen, die für alle Werkgattungen gelten (zB zulässiges Zitat) und andere freie Werknutzungen, die nur für bestimmte Werkgattungen gelten (zB Verwendung von audiovisuellen Werken in Bibliotheken, Museen, Archiven).
  • Durch die freien Werknutzungen dürfen die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt werden. Kürzungen, Änderungen, Entstellungen und Zusätze sind daher grundsätzlich auch im Rahmen der freien Werknutzungen ohne Zustimmung nicht erlaubt.
  • Urheber:innen bekommen als Ausgleich dafür, dass sie anderen in bestimmten Fällen die Verwendung ihrer Werke nicht untersagen dürfen, einen finanziellen Ausgleich (Vergütungsanspruch). 

In den folgenden Abschnitten erhältst du einen Überblick über die freien Werknutzungen nach österreichischem Recht.

Achtung: Alle Länder der Europäische Union müssen aufgrund der Vorgaben der europäischen Richtlinien über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechteermöglichen, dass es im Interesse der Allgemeinheit Ausnahmen der Verwertungsrechte gibt.

 

 

Flüchtige oder begleitende Vervielfältigung

Darunter versteht man Vervielfältigungen, die nur als „Begleiterscheinung“ entstehen und keinen eigenen Zweck haben. 

Beispiel: Wenn du urheberrechtlich geschützte Werke im Internet ansiehst, erstellt dein Computer zu diesem Zweck meist in seinem Arbeitsspeicher eine Kopie. Die Erstellung dieser Kopie dient nur der Übertragung und hat keinen eigenen Zweck. Es handelt sich dabei also um eine zustimmungspflichtige Vervielfältigung. 

Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch

Diese freie Werknutzung ermöglicht der Allgemeinheit, die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten und eigenen Gebrauch. Folgende Voraussetzungen müssen Nutzer:innen bei der Verwendung beachten:

  • Die Vervielfältigungen dürfen nur privat genutzt und öffentlich nicht zugänglich gemacht werden.
  • Die Vervielfältigungen dürfen keinesfalls kommerziellen Interessen dienen. Nutzer:innen dürfen kein Geld verdienen oder anders geschäftlich profitieren.
  • Die Vervielfältigung ist auf allen Trägermaterialien zulässig (zB Fotokopie, Fotografie, Abspeichern auf einem Speichermedium, Aufnehmen durch ein Tonband)
  • Wenn das geschützte Material aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt, ist selbst eine Nutzung zum privaten und eigenen Gebrauch nicht erlaubt (zB das private Ansehen von Raubkopien).
  • Im Urheberrechtsgesetz gibt es keine Grenze dazu, wie viele Vervielfältigungen private Nutzer:innen anfertigen dürfen, jedoch sind nur einzelne bzw. einige wenige je nach Zweck erlaubt.

Beispiel: Du kaufst ein Musikalbum legal im Internet (zB über den Shop deines Mobilfunkanbieters). Du speicherst das Album auf deinem Smartphone oder Tablet, um es auf verschiedenen Geräten hören zu können. Das ist eine Art der Vervielfältigung. Weil sie nur zu deinem privaten und eigenen Gebrauch erfolgt, ist es eine erlaubte freie Werknutzung. 

Info: Wenn die Vervielfältigung zu Forschungszwecken oder zur Medienbeobachtung erfolgt, ist die Ausnahmeregelung noch etwas weiter. 

Ausgeschlossen ist die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, wenn Nutzer:innen Musiknoten, ganze Bücher oder Zeitschriften verwenden möchten. Unzulässig ist auch das Nachbauen ganzer Bauwerke.

Beispiel: Du bist ein:e berühmte:r Architekt:in und hast ein besonderes Design für ein innovatives Bauwerk erstellt. Personen, die sich ein Eigenheim bauen möchten, dürfen diese urheberrechtlich geschützten Pläne nicht ohne deine Erlaubnis kopieren und dein Werk nachbauen.

Nutzer:innen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Voraussetzungen anstatt für ihren eigenen Gebrauch, für den Gebrauch anderer Personen vervielfältigen. Man spricht vom Gebrauch Dritter. Das ist nur dann zulässig, wenn 

  • die Verwendung unentgeltlich ist – die Nutzer:innen also kein Geld von Dritten verlangen.
  • Nutzer:innen nicht auf Vorrat vervielfältigen, sondern nur auf Wunsch der dritten Person. 

Beispiel: Du studierst Kunstgeschichte und schreibst deine Masterarbeit über eine berühmte Fotografin. Du hast keine Zeit, um selbst in die Bibliothek zu gehen, und dir ihren Katalog anzusehen. Du bittest eine:n Freund:in in die Bibliothek zu gehen, und den Fotokatalog für dich abzufotografieren und dir zu schicken.

Beispiel: Du bist Künstler:in und möchtest zu einer Ausstellung einer Medienkünstler:in gehen, um dich inspirieren zu lassen. Du kannst leider nicht hingehen – du bittest eine Arbeitskolleg:in für dich hinzugehen und dir ein Video der Installation zu schicken. 

In drei speziellen Fällen ist die entgeltliche Vervielfältigung für andere Personen erlaubt:

  • Wenn man für jemand anderen Musikwerke oder Werke der Literatur abschreibt. Dazu gehören das handschriftliche Abschreiben, Transkribieren, Tippen in einer Schreibmaschine und Abtippen in einem Schreibprogramm. Achtung: Das Vervielfältigen von gesamten Werken und das Vervielfältigen von Notenblättern ist nach wie vor nicht erlaubt.
  • Das klassische Kopieren von Werken auf Papier (zB Du bittest eine:n Mitarbeiter:in in einem Copy-Shop eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Buches für dich zu machen)
  • Zum Zweck der Medienbeobachtung. Also zum Sammeln, Archivieren, Auswerten, Studieren etc. von urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen von Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht worden sind. 

Achtung: Die freie Werknutzung erfasst die Vervielfältigung, nicht die Veröffentlichung von Werken. Das bedeutet, dass Nutzer:innen deine urheberrechtlich geschützten Werke nicht in sozialen Netzwerken hochladen dürfen, wenn du nicht deine Zustimmung dazu erteilt hast. 

Berichterstattung über Tagesereignisse

Wenn Medien wie Zeitungen oder Fernsehsender über Tagesereignisse berichten, dürfen in ihren Berichten urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden. Das in der Berichterstattung enthaltene, geschützte Material darf auf diese Weise etwa vervielfältigt, öffentlich zur Verfügung gestellt oder im Rundfunk oder Fernsehen gesendet werden.

Unter folgenden Voraussetzungen liegt diese freie Werknutzung vor:

  • Der Begriff „Tagesereignis“ ist eng auszulegen. Das bedeutet, dass über ein sehr aktuelles Ereignis berichtet werden muss. Die Berichterstattung muss am selben Tag, oder kurz nach dem Ereignis erfolgen. Vorberichterstattungen sind von der freien Werknutzungen nicht erfasst.
  • Das geschützte Werk darf selbst nicht Gegenstand der Berichterstattung sein. Sondern es geht um Werke, die im Zuge der Berichterstattung zwangsläufig wahrnehmbar werden. 

Beispiel: Das Team einer TV-Nachrichtensendung interviewt Menschen bei einem Volksfest. Im Hintergrund ist urheberrechtlich geschützte Musik von der Bühne zu hören. Weil die Musik im Rahmen eines Berichtes über ein Tagesereignis wahrnehmbar ist, muss der TV-Sender keine Genehmigung bei dem/der Urheber:in einholen. 

Beispiel: Eine Tageszeitung berichtet über eine Ausstellungseröffnung. Der Zeitungsartikel beinhaltet ein Foto, auf dem die Ausstellungsräume und darin aufgehängte Gemälde sichtbar sind. Die Tageszeitung muss bei den Urheber:innen dieser Gemälde keine Genehmigung einholen.

Beispiel: Ein TV-Sender dreht einen Beitrag über eine auftretende Musikgruppe und inkludiert in ihrem Bericht auch Konzertaufnahmen. Der Gegenstand der Berichterstattung ist das geschützte Material selbst. Der TV-Sender muss eine Genehmigung bei der Musikgruppe einholen. 

Zitatrecht, Karikaturen, Parodien und Pastiches

Andere dürfen bereits veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Material zum Zweck eines Zitats vervielfältigten und verbreitet, sofern die Nutzung in dem Umfang durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmeregelung dient der Meinungsfreiheit und der Garantie des kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts. 

Das bedeutet, dass andere Personen deine Werke vervielfältigen und verbreiten dürfen, weil sie sich inhaltlich damit auseinandersetzen und die Zitierung deines Werkes zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Voraussetzungen für die diese freie Werknutzung sind daher folgende:

  • Die Zitierung deines Werkes muss für das Verständnis notwendig sein. Das Zitat muss daher Belegfunktion haben.
  • Dein Werk wird korrekt wiedergegeben und nicht falsch zitiert.
  • Du wirst als Urheber:in angegeben (Quellenangabe).
  • Die Zitierung deines Werks muss durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt sein, etwa weil die Zitierung im Rahmen von Berichterstattung, zu wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken erfolgt oder im Rahmen einer Karikatur, einer Parodie oder eines Pastiches zitiert wird.
  • Dein Werk darf nur im erforderlichen Ausmaß zitiert werden. Das reine „Aufhübschen“ von Beiträgen oder wissenschaftlichen Arbeiten, nur um damit mehr Interessent:innen „anzulocken“ ist nicht von der freien Werknutzung erfasst.

Beispiel: In einem Zeitungsartikel werden ein paar Zeilen aus deinem neuen Roman zitiert und kritisch diskutiert.

Beispiel: Du schreibst deine Masterarbeit über eine zeitgenössische Künstlerin. Zu diesem Zweck interpretierst du ihre Kunstwerke und möchtest Fotos von ihrer Kunst in deiner Masterarbeit abbilden. Da die Bilder erklärende und belegende Funktion zu deinem Text haben, handelt es sich um ein zulässiges Bildzitat. 

Beispiel: In einer TV-Sendung werden im Rahmen einer Filmkritik Ausschnitte deines neuen Kinofilms gezeigt und analysiert. 

Beispiel: Dein Gemälde wurde von einem/einer Restaurator:in gereinigt und restauriert. Der/die Restaurator:in macht mit einer hochauflösenden Kamera Fotos von deinem Gemälde, um sie in einem wissenschaftlichen Artikel zu publizieren und im Rahmen eines wissenschaftlichen Vortrags zu präsentieren. 

Das Zitatrecht gilt für alle Werkkategorien, allerdings bestehen für bestimmte Werkkategorien Detailregelungen. Siehe dazu den § 42f Urheberrechtsgesetz. 

Achtung:  Wenn Personen deine Werke zu wissenschaftlichen Zwecken zitieren, dürfen sie das ganze Werk zitieren und müssen sich nicht darauf beschränken, nur Ausschnitte wiederzugeben, wenn dies notwendig ist. 

Wenn andere dein Werk zum Zwecke einer Karikatur, Parodie oder eines Pastiches zitieren, dürfen sie dieses sogar über eine große Online-Plattformen senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (zB YouTube), ohne dass sie dafür deine Erlaubnis benötigen. (§ 18c Urheberrechtsgesetz).

Öffentliche Wiedergabe im Unterricht

An Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen ist die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken und die zur Verfügung Stellung von digitalen Inhalten erlaubt.

Beispiel: Ein:e Lehrer:in spielt ihren Schüler:innen einen urheberrechtlich geschützten Film über den Maler Pablo Picasso vor. Außerdem lädt sie auf eine digitale Plattform der Schule (zB Moodle) einen Scan eines urheberrechtlich geschützten Buches über sein Werk und Leben hoch. Sie lädt auch Fotos hoch, die sie in einer Ausstellung von seinen Gemälden gemacht hat. Die Schüler:innen sollen dieses Material verwenden, um eine Hausarbeit zu schreiben. 

Öffentliche Wiedergabe in bestimmten Geschäftsbetrieben

Geschäftsbetriebe, die Bild- und Tonträger verkaufen, dürfen urheberrechtlich geschütztes Material auf Wunsch ihrer Kunden öffentlich wiedergeben.

Beispiel: Ein Geschäft verkauft Fernseher. Ein Kunde möchte gerne wissen, wie die Auflösung des Fernsehers ist. Zu diesem Zweck darf der Verkäufer ein Filmwerk abspielen. 

Beispiel: Ein Plattenladen verkauf Vinylplatten und CDs. Potentielle Kund:innen dürfen sich die Musikwerke anhören, um dann zu entscheiden, ob sie sie kaufen wollen. Achtung: Ohne Erlaubnis der Musiker:innen darf der Plattenladen aber nicht generell urheberrechtlich geschützte Musik über Lautsprecher im Laden abspielen. Dazu muss eine Genehmigung eingeholt und Tantiemen bezahlt werden. 

Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels und Pensionen, dürfen Filme für ihre Gäste vorführen, sofern die Veröffentlichung des Films in Österreich oder zumindest in deutscher Sprache zumindest zwei Jahre her ist.

Benutzung von Bild- oder Tonträgern in Bibliotheken

Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschütztes Material auf Bild- oder Tonträgern für die Öffentlichkeit an Ort und Stelle anbieten. 

Voraussetzung dafür ist, dass höchstens zwei Nutzer:innen das Material gleichzeitig einsehen dürfen.

Beispiel: Eine Bibliothek in Wien stellt zwei Computer mit Kopfhörern zur Verfügung. Dort können sich Bibliotheksnutzer:innen hinsetzen und haben Zugriff auf einen Katalog von urheberrechtlich geschütztem Material wie Interviews, Dokumentationen, Filmen und Podcasts und dürfen sich diese an Ort und Stelle ansehen und/oder anhören.

Unwesentliches Beiwerk

Werke dürfen ohne Zustimmung des/der Urheber:in verwendet werden, wenn sie nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Zweck der Nutzung vorkommen. 

Beispiel: Du bist Fotograf:in und machst eine Portraitaufnahme einer Person. Diese Person trägt zufällig ein T-Shirt mit einem urheberrechtlich geschützten Design. Du lädst das Foto auf deinen Online-Blog und präsentierst es auf einer Ausstellung. Der/die Modedesigner:in kann dir die Verbreitung des Fotos – und damit seines/ihres Designs auf dem T-Shirt – nicht verbieten, weil dieses nur beiläufig und zufällig in deinem Werk erscheint.

Beispiel: Du drehst einen Film und in einer Szene sieht man kurz im Hintergrund ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde hängen. Der Film nimmt dazu keinen Bezug. Du musst nicht die Erlaubnis des/der Künstler:in des Gemäldes einholen, um deinen Film auf dem Filmfestival präsentieren zu dürfen.

Folgende Verwertungen von unwesentlichen Beiwerken sind zulässig: Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung durch Rundfunk, öffentliche Verfügungstellung und öffentliches Vortragen, Aufführen oder Vorführen.

Personen mit Behinderungen

In Österreich gibt es offiziell befugte Stellen für Personen mit Seh- und Lesebehinderungen. Diese Organisationen stellen zu gemeinnützigen Zwecken Lese- oder Ausbildungsmaterial für Personen mit Seh- oder Lesebehinderungen her. 

Sie dürfen literarische Werke ohne Erlaubnis der Urheber:innen für seh- oder lesebehinderte Person auf eine barrierefreie Art und Weise vervielfältigen. 

Beispiel: Dazu gehört vor allem – aber nicht nur – die Darstellung von literarischen Werken in Brailleschrift. 

Amtlicher Gebrauch

Behörden und Gerichte dürfen urheberrechtlich geschütztes Material zu amtlichen Zwecken verwenden. 

Beispiel: Jemand hat in einem Museum urheberrechtlich geschützte Kunstwerke beschädigt. Die Polizei macht zu diesem Zweck Fotos den Kunstwerken, druckt diese aus und legt sie in den Akt. 

Medienarchive und Einrichtungen des Kulturerbes

Bestimmte kulturelle Einrichtungen dürfen alle Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Grund dafür ist, dass im Interesse der Allgemeinheit urheberrechtlich geschütztes Kulturerbe erhalten bleiben soll. 

Folgende Kultureinrichtungen sind von dieser Regelung umfasst: öffentlich zugängliche Bibliotheken und Museen; Archive; Einrichtungen, die sich mit Kulturerbe im Bereich des Films und des Tons beschäftigen und Medienarchive. Letztere erstellen Sammlungen von audiovisuellen Medien zu nicht kommerziellen Zwecken. 

Text- und Data-Mining

Personen, die für Forschungs- oder Kultureinrichtungen tätig sind, dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung vervielfältigen. Zu diesem Zweck dürfen sie Texte und Daten digitalisieren und automatisiert auswerten, um Muster, Trends und Zusammenhänge zu erkennen.

Verwaiste Werke

Öffentliche Einrichtungen, die Werke sammeln – dazu gehören zum Beispiel Museen und Archive – dürfen Werke, für die keine berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), unter bestimmten Bedingungen vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Nicht verfügbare Werke

Kultureinrichtungen dürfen nicht verfügbare Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden und weiter bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 56f UrhG). 

Besuche für mehr Informationen über Verwertungsgesellschaft das entsprechende Unterkapitel.

Freie Werknutzungen für bestimmte Kunstgattungen

Abgesehen von den bereits vorgestellten freien Werknutzungen gibt es noch weitere freie Werknutzungen, die jeweils nur innerhalb einer bestimmten Werkgattung zur Anwendung kommen. Diese werden dir im Folgenden vorgestellt.

Musik

Im Rahmen bestimmter Veranstaltungen dürfen bereits erschienene Kunstwerke öffentlich aufgeführt werden, ohne dass dafür eine Zustimmung erforderlich ist (Aufführungsfreiheit) Dazu gehören zB folgende Veranstaltungen:

  • kirchliche, militärische oder bürgerliche (besonders würdevolle) Anlässe;
  • wenn Zuhörer:innen zur Teilnahme an einer Veranstaltung kein Eintrittsgeld zahlen (auch keine freiwillige Spende) und die Veranstaltung keinen Erwerbszweck dient. Es darf daher niemand der Mitwirkenden eine Entlohnung erhalten, nicht einmal wenn es sich um Wohltätigkeitsveranstaltungen handelt.

Bildende Künste

Eigentümer:innen von Kunstsammlungen dürfen Bilder der Originalwerke vollständig in einem Katalog abdrucken, sofern das zur Besuchsförderung notwendig ist (Besucherkatalogfreiheit). Dazu gehören zum Beispiel Museumskataloge. 

Dasselbe gilt für Kataloge zur Versteigerung oder zum Verkauf von Kunstwerken (Versteigerungs- und Verkaufskatalogfreiheit). 

Eine weitere Ausnahme bezieht sich auf die Vervielfältigung von Porträts. Handelt es sich hierbei um ein Auftragswerk, darf dieses von Dritten sogar für entgeltliche Zwecke vervielfältigt werden.

Computerprogramme

Auch Software ist als Werk der Literatur urheberrechtlich geschützt. Die Bestimmungen über die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch sind hier jedoch nicht anwendbar. Wenn Computerprogramme verwendet werden, kommt es automatisch zu einer ständigen Vervielfältigung. Aus diesem Grund gibt es für diese eigene Regelungen. 

Nutzer:innen dürfen Computerprogramme vervielfältigen, bearbeiten und ihre Fehler beheben, wen sie dieses rechtmäßig erworben hat und bestimmungsgemäß verwendet.