Das Urheberrecht ist so eng mit dir als Urheber:in verknüpft, dass du es in Österreich vertraglich nicht übertragen kannst. Du kannst dein Urheberrecht weder teilweise noch ganz verkaufen, übertragen oder abtreten. Es bleibt bis zu deinem Tod bei dir als Schöpfer:in und geht danach auf deine Erb:innen über. 

Das Urheberrecht ist jedoch kein ewig geltendes Recht. Das Urheberrecht ist nur für eine bestimmte Zeit gültig und läuft nach Ablauf einer Schutzfrist ab. Ist diese abgelaufen, wird dein Werk „gemeinfrei“. Es steht daher der Allgemeinheit zur Verfügung („public domain“). Jeder kann nach Ablauf der Schutzfrist deine freigewordenen Werke nach Belieben bearbeiten und verwerten.

Die Schutzfrist wurde in der EU weitgehend harmonisiert: Für das Urheberrecht gilt eine Frist von 70 Jahren. Für den Beginn der Schutzfrist gilt folgendes:

  • Die Schutzfrist beginnt in der Regel ab deinem Tod. Dein Werk wird am 1. Tag des auf deinen 70. Todestag folgenden Jahres gemeinfrei. Bei Miturheberschaften löst der Tod der letzten Miturheberin, des letzten Miturhebers die Frist aus. Diese Regelung gilt auch für verbundene Musikwerke. 

oder

  • Die Schutzfrist beginnt an dem Tag der Schaffung des Werkes, wenn das Werk anonym oder pseudonym ist. Grund dafür ist, dass die/der Urheber:in nicht bekannt ist und der Beginn der Schutzfrist nicht anders bestimmt werden kann. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kunstwerkes erneut zu laufen, sofern das Werk noch innerhalb der Schutzfrist veröffentlicht wurde. 

Beispiel: Du hast ein Werk geschaffen und es ist bekannt, dass du die/der Urheber:in bist. Wenn du am 18. März 2047 stirbst, endet die Schutzfrist deines Werkes am 1.1.2118 und das Werk wird gemeinfrei.

Beispiel: Du hast am 18. November 2000 ein Kunstwerk geschaffen, aber es ist nicht bekannt, dass du Urheber:in bist. Etwa weil du anonym bleiben willst oder ein Pseudonym verwendest. Der Tag der Schutzfrist deines Werks beginnt mit dessen Schaffung am 18. November 2000. Die vorläufige Schutzfristdauer endet am 1. Januar 2071. 
Du veröffentlichst dein Werk – nach wie vor anonym oder pseudonym – am 23. Juni 2020. Die Schutzfrist beginnt daher neu zu laufen und endet erst am 1. Januar 2091. 

Die Schutzfrist für Leistungsschutzrechte beträgt 50 Jahre bzw. 70 Jahre. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.