Glossar
Meldepflicht
Seit 1. Juli 2011 ist der/die ArbeitgeberIn einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.
Meldepflicht
siehe Beschäftigungsmeldung
Seit 1. Juli 2011 ist der/die ArbeitgeberIn einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden.