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Glossar

Österreichische Vertretungsbehörden und deren Zuständigkeiten

Alle Berufsvertretungsbehörden nehmen Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an, alle Berufsvertretungsbehörden mit Sichtvermerksbefugnis Visaanträge.

Österreichische Vertretungsbehörden und deren Zuständigkeiten

 

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen

  • Berufsvertretungsbehörden (in Zusammenhang mit Visa- und Aufenthaltsfragen sind dabei lediglich Botschaften und Generalkonsulate relevant) und
  • Honorarkonsulaten/Honorargeneralkonsulaten, die ehrenamtlich von Auslandsösterreicher:innen oder Staatsangehörigen des jeweiligen Empfangsstaates geführt werden.

Alle Berufsvertretungsbehörden nehmen Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an, alle Berufsvertretungsbehörden mit Sichtvermerksbefugnis Visaanträge. Nur ausgewählte Honorarkonsulate sind berechtigt, Visa- und/oder Anträge nach dem NAG entgegenzunehmen und der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zur Bearbeitung/weiteren Veranlassung zu übermitteln. Insbesondere bei geplanter Einbringung eines Antrages bei einem Honorarkonsulat empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit diesem oder der zuständigen Berufsvertretungsbehörde, um die jeweiligen Berechtigungen zu erfragen. Details zu den österreichischen Vertretungsbehörden auf der Webseite des BMEIA.

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