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Glossar

Strafzuschlag in der Sozialversicherung für Selbstständige

Das Finanzamt übermittelt die Einkommenssteuerbescheide an die SVA, sodass diese über das selbstständige Einkommen informiert ist. Bei späterer Feststellung der Pflichtversicherung wird ein Strafzuschlag von 9,3 % erhoben.

Strafzuschlag in der Sozialversicherung für Selbstständige

Das Finanzamt übermittelt der Sozialversicherungsanstalt die relevanten Informationen der Einkommensteuerbescheide, so dass die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbstständiges Einkommen informiert ist. Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird ein Strafzuschlag in Höhe von 9.3 % seitens der SVA vorgeschrieben. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet worden ist.

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