AMS-Zuverdienst gestrichen – Was sich für Arbeitslose ab 2026 ändert
Ab 1.1. 2026 ist die Möglichkeit weggefallen, neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen. Nur bei wenigen Ausnahmen bleibt ein Zuverdienst möglich.
Am 16. Juni 2025 hat der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS das Ende der Zuverdienstmöglichkeiten neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beschlossen. Die Entscheidung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 getroffen. Arbeitslose müssen sich ab 2026 zwischen Arbeitslosengeld und einer geringfügigen Beschäftigung entscheiden – beides parallel ist künftig nicht mehr möglich. Wer einen geringfügigen Job annimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer das Arbeitslosengeld behalten möchte, darf keinen solchen Job ausüben. Die Aufnahme oder Fortführung einer geringfügigen Beschäftigung (angestellt oder als nicht sozialversicherungspflichtige Selbständigkeit) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ist nur mehr in folgenden Ausnahmefällen möglich, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren.
- Wenn eine geringfügige Beschäftigung, bereits ununterbrochen 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde, darf diese fortgeführt werden. Wenn jemand also z.B. bereits neben einer Anstellung durchgehend geringfügig (unselbständig oder selbständig) beschäftigst war, darfst diese (Achtung: nur diese) Beschäftigung fortgeführt werden.
- Nach einem 365-tägigem Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) darf eine geringfügige Beschäftigung für einen Zeitraum von 26 Wochen ausgeübt.
- Nach einem 365-tägigen Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) darf eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, wenn die Person bereits das 50. Lebensjahr vollendet oder eine Behinderung (Behindertenpass) hat. Die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf 26 Wochen beschränkt.
- Nach einer mindestens 52-wöchigen Erkrankung (Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschuldungsgeld) darf eine geringfügige Beschäftigung für 26 Wochen ausgeübt werden.
Wenn keine der Ausnahmen erfüllt sind, muss für die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung eine Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengelds erfolgen.
- Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt eingefroren auf dem Niveau von 2025.