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Glossar

Empfängerortprinzip

Erfolgt eine grenzüberschreitende Dienstleistung von einem österr. Unternehmen an ein ausl. Unternehmen (B2B), gilt sie lt. Generalklausel an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der oder die Leistungsempfänger:in sein oder ihr Unternehmen betreibt.

Empfängerortprinzip

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Erfolgt eine grenzüberschreitende Dienstleistung von einem österreichischen Unternehmen an ein ausländisches Unternehmen (B2B – Business to Business), gilt sie lt. Generalklausel an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der oder die LeistungsempfängerIn sein oder ihr Unternehmen betreibt (= Empfängerortprinzip). 

In diesem Fall findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung, somit wird keine österreichische Umsatzsteuer verrechnet. Es kommt zur Anwendung des sogenannten Reverse Charge Verfahrens (Übergang der Steuerschuld), das besagt, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer auf den ausländischen Geschäftspartner, die Geschäftspartnerin übergeht.

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