Glossar
Entsendebewilligung
Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat muss eine Entsendebewilligung beantragt werden.
Entsendebewilligung
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Entsendung aus einem Drittstaat. Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat muss eine Entsendebewilligung beantragt werden. Sie wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Arbeiten insgesamt nicht länger als sechs Monate und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft nicht länger als vier Monate dauert. Für ausländische Arbeitskräfte, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist grundsätzlich keine Entsendebewilligung erforderlich.