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Glossar

Freie:r Dienstnehmer:in

Freie Dienstnehmer:innen üben ihre Tätigkeit weitgehend unabhängig aus. Arbeitsrechtlich können Regelungen weitgehend frei vereinbart werden. Sozialversicherungsrechtlich sind sie echten Dienstnehmer:innen weitgehend gleichgestellt.

Freie:r Dienstnehmer:in

Freie Dienstnehmer:innen üben ihre Tätigkeit weitgehend unabhängig aus. Arbeitsrechtlich können Regelungen weitgehend frei vereinbart werden. Sozialversicherungsrechtlich sind sie echten Dienstnehmer:innen weitgehend gleichgestellt. Sie sind pensions-, kranken- und unfallversichert. Seit 2008 haben sie Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung (Wochengeld, Krankengeld) nach den gleichen Regeln wie für echte Dienstnehmer:innen. Freie Dienstnehmer:innen sind seit 2008 auch einbezogen in die Arbeitslosenversicherung und genießen Insolvenzausfallschutz.
Freie Dienstnehmer:innen haben jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder auf Urlaubsgeld!

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