Glossar
Juristische Person
Das Merkmal sowohl natürlicher als auch juristischer Personen ist ihre Rechtsfähigkeit, d.h. sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und können folglich selbst vor Gericht klagen (und verklagt werden).
Juristische Person
Als Personen im juristischen Sinn unterscheidet man zwischen zwei Gruppen: Den natürlichen Personen (=Privatpersonen) und den juristischen Personen.
Das Merkmal sowohl natürlicher als auch juristischer Personen ist ihre Rechtsfähigkeit, d.h. sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und können folglich selbst vor Gericht klagen (und verklagt werden).
Juristische Personen sind sogenannte "Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit". Zu den juristischen Personen zählen: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen.
Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften) sind keine eigenständigen Personen. Folglich wird hier nicht das Unternehmen, sondern die einzelnen Gesellschafter:innen besteuert.