Springe zur Hauptnavigation Springe zum Seiteninhalt Springe zur Fußzeile

Glossar

Meldung bei der Sozialversicherung

Neue Selbstständige, die erwarten, im laufenden Jahr ein Einkommen über der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze zu erzielen, müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden.

Meldung bei der Sozialversicherung

Wer als Neue Selbstständige, als Neuer Selbstständiger eine betriebliche Tätigkeit ausübt und davon ausgeht, damit im laufenden Jahr ein selbstständiges Einkommen über der relevanten Versicherungsgrenze (die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich angepasst) zu erzielen, muss sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden. Mit Abgabe der Versicherungserklärung wird der Versicherungsschutz begründet. Die Beiträge werden von der SVS zunächst in Höhe der entsprechenden Mindestbeiträge quartalsweise vorgeschrieben. Am Ende des dritten Versicherungsjahres werden die Versicherungsbeiträge aufgrund der Einkommens Steuerbescheide rückwirkend endgültig berechnet. Dadurch fallen häufig Nachzahlungen an. Achtung: Wenn jemand sich nicht rechtzeitig in der Pflichtversicherung der SVS anmeldet, wird zur Beitragshöhe ein Strafzuschlag von 9,3 % zusätzlich fällig. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.

Zurück