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Glossar

Unternehmerortprinzip

Bei einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einem österreichischen Unternehmen an eine ausländische Privatperson gilt sie laut Generalklausel am Ort des Unternehmens des österreichischen Unternehmers (Unternehmerortprinzip).

Unternehmerortprinzip

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Erfolgt eine grenzüberschreitende Dienstleistung von einem österreichischen Unternehmen an eine im Ausland ansässige Privatperson (B2C – Business to Consumer), gilt sie lt. Generalklausel an dem Ort als ausgeführt, wo der inländische Unternehmer, die Unternehmerin sein oder ihr Unternehmen betreibt (=Unternehmerortprinzip).

Der/die österreichische UnternehmerIn muss – wie bei Rechnungen an inländische Kund:innen – die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

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