…von unbeschränkt Steuerpflichtigen
Wenn Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen selbstständig arbeiten, sind sie Unternehmer:innen. Ihre Einkünfte werden mittels Einkommensteuer besteuert.
Achtung: Freie Dienstnehmer:innen arbeiten zwar für eine:n Arbeitgeber:in, sind jedoch in ihrer Arbeitsweise „persönlich unabhängig“. Sie gelten daher steuerrechtlich als selbstständig und zahlen Einkommensteuer (statt Lohnsteuer). Besuche das Kapitel Arbeitsrecht für mehr Informationen zu freien Dienstnehmer:innen.
Bevor du deine Steuer berechnen und abführen kannst, musst du als ersten Schritt deine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und dich beim Finanzamt registrieren.
To do:
- Du musst deine selbstständige Tätigkeit dem Finanzamt zu melden. Registriere dich auf FinanzOnline und fülle den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus.
- Sobald du das Formular ausgefüllt an das Finanzministerium übermittelt hast, erteilt dir dieses eine Steuernummer und ein Abgabenkonto. Auf dieses Konto wirst du alle Steuerzahlungen überweisen (Einkommens- und Umsatzsteuer. Zur Umsatzsteuer siehe das Unterkapitel.)
Achtung: Im Fragebogen musst du angeben, wie hoch dein voraussichtlicher Umsatz und Gewinn für das Eröffnungsjahr sein werden. Nach dieser Einschätzung werden die vorläufigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt. Das heißt, dass du bei der Angabe dieser Schätzung eher vorsichtig sein solltest, da du ansonsten mit hohen Steuervorauszahlungen rechnen musst und unter Umständen auch hohe Versicherungsbeiträge bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) zahlen musst (siehe dazu das Kapitel Sozialversicherung).
Als zweiten Schritt musst du deine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, damit das Finanzamt nachvollziehen kann, wie hoch dein zu besteuernder Gewinn ist. Siehe dazu das Unterkapitel Gewinnermittlung.
Gewinnermittlung
Damit das Finanzamt festlegen kann, wie hoch die von dir zu zahlende Einkommensteuer ist, musst du deinen Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit ermitteln.
Achtung: Wenn du in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bist, musst du dein gesamtes, weltweit bezogenes Einkommen in deiner Steuererklärung erfassen.
Deinen Gewinn kannst du durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechnen. Das ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung:
- Du erfasst alle Einnahmen, die du aus deiner selbstständigen Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerjahr hattest.
- Du erfasst alle betrieblichen Ausgaben, die du in dem jeweiligen Steuerjahr hattest.
- Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich entweder ein Gewinn oder ein Verlust aus deiner selbstständigen Tätigkeit.
In dem folgenden Abschnitt erhältst du Informationen zu den unterschiedlichen Arten von Betriebsausgaben, die du in deiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berücksichtigen kannst.
Einkommensteuererklärung
Auf Basis deiner Einkommensteuererklärung berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer. Die Steuererklärung hat vor allem für selbstständig Erwerbstätige Bedeutung, aber auch Unselbstständige können oder müssen in bestimmten Fällen eine Steuererklärung abgeben.
In den folgenden Fällen musst du verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben:
- Wenn du selbstständig arbeitest und dein Gewinn im Jahr 2025 13.308 Euro überschreitet;
- Wenn du unselbstständig arbeitest, zusätzlich mindestens 730 Euro aus anderen Einkunftsquellen beziehst (zB aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung einer Wohnung) und dein Gesamteinkommen im Jahr 2025 den Betrag von 14.517 Euro übersteigt);
- Wenn du gleichzeitig zwei oder mehrere unselbstständige Tätigkeiten ausübst und dein Einkommen im Jahr 2025 den Betrag von 14.517 Euro übersteigt;
- Wenn dich das Finanzamt dazu auffordert.
Unter anderem in folgenden Fällen kannst du freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dies kann im Einzelfall finanziell von Vorteil sein:
- Unselbstständig Erwerbstätige, wenn keiner der oben angeführten Fälle auf sie zutrifft. Die Abgabe einer Steuererklärung kann etwa von Vorteil sein, weil sie so Werbungskosten geltend machen können.
- Personen, die in Österreich selbstständig arbeiten und nur beschränkt steuerpflichtig sind, können freiwillig eine Einkommenssteuererklärung hinsichtlich ihrer österreichischen Einkünfte machen. Auf diese Weise können sie Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Außerdem werden ihre Einkünfte dann nach den regulären Steuersätzen besteuert anstatt mit der zwanzigprozentigen Ausländer-Abzugssteuer. Siehe für Details das Unterkapitel Ausländer-Abzugssteuer.
To do: Deine Einkommensteuererklärung musst du über FinanzOnline machen.
Nur wenn dir die elektronische Einreichung nicht zumutbar ist, zB weil du kein Internet hast, kannst du deine Steuererklärung in Papierform machen. Dazu musst du das Formular E1 ausfüllen und beim Finanzamt deines Wohnsitzes oder deiner Betriebsstätte einbringen.
Wenn du bereits unselbstständig in Österreich tätig warst und dich auf FinanzOnline registriert hast, kannst du unter dem Menüpunkt „Weitere Services -> Erklärungswechsel“ beantragen, dass du von der Arbeitnehmerveranlagung in die Einkommensteuererklärung wechselst.
Deine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung musst du nicht an das Finanzamt übermitteln. Allerdings musst du die Beilage zur Einkommensteuererklärung (E 1a) ausfüllen. Darin musst du auf standardisierte Weise deine Betriebseinnahmen und -ausgaben anführen.
Du musst keine Originalbelege deiner Einnahmen und Ausgaben an das Finanzamt übermitteln. Du musst die Belege aber 7 Jahre aufbewahren. Wenn es Belege in Bezug auf Grundstücke sind, musst du diese für 12 Jahre aufheben. Belege zu Personalangelegenheiten (zB wenn du Mitarbeiter:innen anstellst) musst du für 30 Jahre aufheben.
Deine Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr musst du bis spätestens 30. Juni des Folgejahres über FinanzOnline einreichen. Wenn du dies nicht schaffen solltest, kannst du eine Fristverlängerung beantragen. Wenn du eine:n Steuerberater:in oder ein:e Wirtschaftstreuhänder:in deine Steuererklärung machen lässt, sind die Fristen unter Umständen länger.
Achtung: Wenn du deine Steuererklärung in Papierform abgibst, musst du sie bereits bis 30. April einreichen.
Wenn du international gearbeitet hast, musst du in deiner Steuererklärung auch deine ausländischen Einkünfte anführen. Zusätzlich musst du angeben, ob Österreich das Recht hat, diese Einkünfte zu besteuern. Ob Österreich diese Einkünfte besteuern darf, ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich, und dem Staat, in dem du die Einkünfte bezogen hast:
- Wenn Österreich die Einkünfte besteuern darf, wird die ausländische Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet (Anrechnungsmethode).
- Wenn Österreich kein Besteuerungsrecht hat, dann sind diese Einkünfte steuerbefreit (Befreiungsmethode). Eventuell kommt es hier aber zu einem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Einkünfte bei der Festlegung des österreichischen Einkommensteuertarifes miteinbezogen werden, aber nicht besteuert werden. Wenn die Hinzurechnung dieser Einkünfte dazu führt, dass ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, wird dein in Österreich zu versteuerndes Einkommen auch nach dem höheren Steuersatz versteuert.
To do: Hier kann es sinnvoll sein, wenn du dich von dich von einem/einer Steuerberater:in beraten lässt.
Ermittlung der Einkommensteuer
Wenn du einmal deine Steuererklärung abgegeben hast, stellt sich die Frage, wie das Finanzamt deine Einkommensteuer berechnet. Dazu muss es feststellen, wie hoch dein zu versteuerndes Einkommen ist: Die Besteuerungsgrundlage ist dein steuerpflichtiges Einkommen, das du innerhalb eines Kalenderjahres erzielt hast. Es setzt sich aus der Summe aller deiner Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie von etwaigen Freibeträgen zusammen.
Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in und arbeitest zusätzlich geringfügig in einem Museum. Außerdem vermietest du eine Wohnung. All diese Einkünfte werden zusammengerechnet und bilden die Besteuerungsgrundlage.
In Österreich unterscheidet man zwischen sieben unterschiedlichen Einkunftsarten. Siehe dazu das folgende Kapitel. Gerade bei Künstler:innen stellt sich die Frage, ob auch Preisgelder und Stipendien als Einkünfte zu zählen sind und daher einen Teil der Besteuerungsgrundlage bilden. Siehe dazu den Abschnitt zu Preisgeldern und Stipendien als Einkünfte.
In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu diesen Einnahmequellen, der Gewinnermittlung und der Höhe der Einkommenssteuersätze in Österreich.
Gewinnverteilung auf 3 Jahre
Gerade freischaffenden Künstler:innen kann es passieren, dass ihr Einkommen stark schwankt: Während sie in einem Jahr sehr viel verdienen und hoch besteuert werden, haben sie in anderen Jahren ein geringeres Einkommen, welches gar nicht oder gering besteuert wird.
Das Problem: In einkommensstarken Jahren müssen Künstler:innen hohe Steuern zahlen, obwohl sie unter Umständen in den Folgejahren viel weniger verdienen werden und ihr Einkommen unter der Steuergrenze liegt.
Die Lösung: Künstler:innen können beantragen, dass ihre künstlerischen Einkünfte auf drei Jahre verteilt werden. Das hat den Vorteil, dass hohe künstlerische Einkünfte eines Jahres auf jene Jahre aufgeteilt werden, in denen die Einkünfte niedriger waren. Dadurch ist das Durchschnittseinkommen der jeweiligen 3 Jahre niedriger. So können Künstler:innen unter Umständen erreichen, dass ihre Einkünfte in allen drei Jahren unter der Steuergrenze liegen und gar nicht oder niedriger besteuert werden.
Konkret wird dazu der Gewinn aus der künstlerischen Tätigkeit eines aktuellen Jahres zu je einem Drittel dem aktuellen Jahr sowie den zwei Vorjahren zugeordnet.
Achtung: Die Gewinnverteilung kann Auswirkungen auf deine Sozialversicherung haben. Du bist nur dann pflichtversichert, wenn dein Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe erreicht. Wenn du dieses Mindesteinkommen ursprünglich nicht erreicht hast, warst du nicht pflichtversichert. Durch die Gewinnverteilung kann es jedoch passieren, dass du nachträglich in einem Jahr die Grenze zur Pflichtversicherung überschreitest und versicherungspflichtig wirst oder du im Nachhinein höhere Versicherungsbeiträge zahlen musst. Informiere dich im Detail im Kapitel Sozialversicherung.
Beispiel: Du bist Autor:in und arbeitest im Jahr 2017 und 2018 intensiv an der Recherche und Fertigstellung deines Buches. Du hast in beiden Jahren nur geringe Einnahmen, aber hohe Ausgaben. Im Jahr 2019 erscheint das Buch, aufgrund der guten Verkaufserlöse erzielst du ein hohes Einkommen.
Du hattest folgendes Einkommen:
2017: 3.000 Euro
2018: 4.000 Euro
2019: 21.000 Euro
Du beantragst die Gewinnverteilung: Das Einkommen wird 2015 durch 3 dividiert, ein Drittel bleibt im Jahr 2019, die beiden anderen Drittel werden auf die Vorjahre verteilt. Nach der Gewinnverteilung ergeben sich diese Zahlen:
2017: 10.000 Euro
2018: 11.000 Euro
2019: 7.000 Euro
Ohne Gewinnverteilung müsstest du im Jahr 2019 Einkommensteuer zahlen.
Mit Gewinnverteilung musst du keine Einkommensteuer zahlen.
Achtung: Dein Einkommen liegt in den Jahren 2017 und 2018 über der Sozialversicherungsgrenze. Das bedeutet, dass du nachträglich pflichtversichert bist und Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musst.
Einkommenssteuertarif
Wenn man alle abzugsfähigen Beträge – wie z.B. Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Gewinnfreibeträge – von dem Einkommen eines Steuerjahres abzieht, erhält man das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird jeder Einkommensteil, der eine bestimmte Höhe überschreitet, mit einem bestimmten Steuersatz besteuert (progressiver Einkommensteuertarif).
Ein Einkommen bis zu 13.308 Euro bleibt steuerfrei. Die darüber liegenden Einkommensteile werden nach den jeweils anzuwendenden Steuertarifen versteuert. In der folgenden Tabelle siehst du die Einkommenssteuersätze für das Jahr 2025:
Jahreseinkommen |
||
von | bis | Steuersatz |
0 Euro | 13.308 Euro | 0 % |
13.308 Euro | 21.617 Euro | 20 % |
21.617 Euro | 35.836 Euro | 30 % |
35.836 Euro | 69.166 Euro | 40 % |
69.166 Euro | 103.072 Euro | 48 % |
103.072 Euro | 1.000.000 Euro | 50 % |
Ab 1.000.000 Euro | 55 % | |
Ein erhöhter Steuersatz von 55% gilt bis 2025, danach 50%. |
Info: In Österreich bekommen viele unselbstständig Erwerbstätige zusätzlich zu ihrem monatlichen Gehalt zweimal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe eines weiteren Monatsgehalts (13. und 14. Monatsgehalt). Diese Sonderzahlungen werden geringer besteuert – der Nettobetrag, den man daraus erhält, ist also höher.