Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, der die Förderung eines gemeinsamen, nicht auf Gewinn gerichteten Zwecks verfolgt. Dieser Zweck kann beispielsweise kultureller, künstlerischer oder sozialer Natur sein. Vereine sind – wie viele andere Gesellschaften – juristische Personen. 

Juristische Personen sind – wie natürliche Personen (Menschen) – unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig und müssen ihr Einkommen versteuern. Das Einkommen von juristischen Personen wird mittels Körperschaftsteuer versteuert. 

Wenn ein Verein jedoch gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, gelten für ihn bestimmte Steuerbegünstigungen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck. Gemeinnützig bedeutet, dass er auf die Förderung von Interessen der Allgemeinheit gerichtet ist, etwa zur Förderung von Kunst und Kultur. Mildtätig bedeutet, dass der Verein auf die Unterstützung bedürftiger Personen ausgerichtet ist.
  • Dieser Zweck muss im Gründungsvertrag des Vereins (Statuten) verankert sein.
  • Der Verein darf ausschließlich den festgelegten Zweck verfolgen und er muss dies selbst, also unmittelbar machen. Die Geschäftsführung muss die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des Vereinszwecks nachweisen. 

Info: Vereine zur Förderung von Kunst und Kultur sind in der Regel steuerbegünstigt.

Wenn der Verein diese Voraussetzungen erfüllt, ist er steuerbegünstigt und seine Einkünfte unter Umständen umsatzsteuer- und körperschaftsteuerbefreit. Siehe dazu die folgenden Unterkapitel.

Körperschaftsteuer

Verfolgt ein Verein einen steuerbegünstigten Zweck, unterliegen bestimmte Einkünfte nicht der Körperschaftssteuer:

Gemeinnützige Vereinstätigkeiten, die keine wirtschaftliche Ziele verfolgen, sind nicht steuerpflichtig. Es muss sich um Einkünfte handeln, die der Verein ohne Erbringung einer Gegenleistung erhält. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Spenden, staatliche Subventionen und („echte“) Mitgliedsbeiträge, denen keine Gegenleistung des Vereins gegenüberstehen;
  • Schenkungen;
  • Die kostenlose Abgabe von Informationsschriften, ohne dass damit Einnahmen in Zusammenhang stehen;
  • Kostenlose Veranstaltungen wie Vorträge, Kurse, Workshops.

Verfolgt der Verein mit seiner konkreten Tätigkeit wirtschaftliche Ziele und steht seinen Einkünften eine Gegenleistung gegenüber, führt er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Einkünfte daraus sind unter Umständen steuerpflichtig. Dabei kommt es darauf an, welche der folgenden drei Arten von wirtschaftlicher Tätigkeit der Verein ausübt: 

  • Der Verein betreibt einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb: Diese wirtschaftliche Tätigkeit gilt unmittelbar dem Vereinszweck und ist notwendig um diesen zu erreichen. Sie ist daher steuerfrei (zB Vorstellungen eines Theatervereins).
  • Der Verein betreibt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb: Dieser steht zwar mit dem Vereinszweck in Zusammenhang, ist aber für die Erreichung des Vereinszweckes nicht unbedingt erforderlich (zB Verkauf von Getränken vor den Theatervorstellungen, kleine Vereinsfeste, Theatervorstellung gegen eine freie Spende). Wichtig ist, dass hierdurch erzielte Überschüsse wiederum ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein betreibt einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Dieser Betrieb dient ausschließlich der Geldbeschaffung.
    • Liegen die Umsätze eines solchen Betriebs über 40.000 Euro, muss der Verein eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Denn hier muss geprüft werden, ob der übrige Teil des Vereins nach wie vor nur gemeinnützig tätig ist. 

Mitgliedsbeiträge, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, zählen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins („unechte“ Mitgliedsbeiträge). Diese Mitgliedsbeiträge sind daher körperschaftssteuerpflichtig. Dasselbe gilt für freie Spenden, die im Gegenzug für eine Leistung gegeben werden 

Beispiel: Ein Verein betreibt ein Tanzstudio. Für die Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags von 50 Euro können die Mitglieder Workshops und Tanztrainings besuchen. Es handelt sich um einen „unechten“ Mitgliedsbeitrag.

Ein steuerbegünstigter Verein muss Gewinne aus seinem entbehrlichen und begünstigungsschädlichen Wirtschaftsbetrieb versteuern, wenn diese 10.000 Euro übersteigen. Die Körperschaftssteuer beträgt 23 % dieses Gewinns. 

Info: Begünstigte Vereine sind nur „beschränkt“ körperschaftsteuerpflichtig. Sollten sie einen „Zufallsgewinn“ aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb beziehen, ist dieser nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Für reine Vereinstätigkeiten – ohne Leistungsaustausch– besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Vereine werden daher für den Erhalt von echten Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen, Spenden oder Subventionen nicht umsatzsteuerpflichtig.

Eine Umsatzsteuerpflicht kann nur für Einkünften aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins entstehen. Ob für eine konkrete Leistung Umsatzsteuer verrechnet werden muss, kommt auf die Art der Tätigkeit an: 

  • Einnahmen im Rahmen eines unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetriebs sind umsatzsteuerbefreit, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Denn hier nimmt man an, dass der Verein gar nicht die Absicht hat, einen Gewinn zu erzielen („Liebhabereivermutung“);
  • Einnahmen im Rahmen von begünstigungsschädlichen Tätigkeiten sind umsatzsteuerbefreit, wenn die Umsätze innerhalb eines Jahres höchstens 7.500 Euro betragen. 

Info: Wenn Unternehmen nicht das Ziel haben, aus einer Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften, spricht man von „Liebhaberei“. Einnahmen daraus sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Liebhaberei wird jedenfalls angenommen, wenn die Umsätze eines Unternehmens regelmäßig unter 2.900 Euro liegen.

Wenn Vereine von der Umsatzsteuer befreit sind, haben sie auch kein Recht auf Vorsteuerabzug

Es kann für Vereine jedoch finanziell vorteilhaft sein, umsatzsteuerpflichtig zu werden: Denn in den meisten Fällen werden sie kaum umsatzsteuerpflichtige Einkünfte haben, sondern hauptsächlich umsatzsteuerbefreite Einkünfte aus Subventionen, Spenden und echten Mitgliedsbeiträgen beziehen. Wenn sie jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können sie auch keine Vorsteuer geltend machen und bei den Betriebsausgaben Kosten sparen. 

Wenn ein Verein umsatzsteuerpflichtig werden möchte, so kann er auf die Liebhabereivermutung verzichten, indem er entweder Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen einreicht oder einen Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung abgibt. Die 2.900 Euro Grenze muss aber trotzdem beachtet werden.

Bei Verlusten aus Tätigkeiten, die eine besondere Nähe zu Privattätigkeiten aufweisen, wie z.B. die Bewirtschaftung von Sport- und Freizeitanlagen oder anderer Luxusgüter oder die Bewirtschaftung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, muss das vorliegen von Liebhaberei widerlegt werden. Die Geschäftsführung muss dazu folgende Nachweise erbringen:

Nachweis über die kostendeckende Tätigkeit des Vereins. Staatliche Subventionen dürfen als Einkünfte berücksichtigt werden, jedoch keine echten Mitgliedsbeiträge und Spenden. 

Vereine, die zur Gänze aus Subventionen finanziert werden, können nicht umsatzsteuerpflichtig werden. Möchten sie umsatzsteuerpflichtig werden, müssen sie unternehmerische Eigeneinkünfte nachweisen.

Akzeptiert das Finanzamt die Widerlegung der Liebhabereivermutung, kommt es zur Umsatzsteuerpflicht. Vereine können daher den Vorsteuerabzug geltend machen, müssen für ihre unternehmerischen Leistungen aber Umsatzsteuer verrechnen, berechnen und an das Finanzamt abführen.

Nicht der Umsatzsteuer unterliegen aber auch in diesem Fall echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen, wenn ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht.

Beispiel: Ein Theaterverein gibt eine Vorstellung. Er bittet Besucher:innen um eine freie Spende. Diese Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig, weil der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht.

Beispiel: Um Mitglied eines Theatervereins werden zu dürfen, müssen Mitglieder jährlich 100 Euro zahlen. Diesen 100 Euro stehen keine Gegenleistung gegenüber. Sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Beachte, dass bestimmte Leistungen durch gemeinnützige Vereine von der Umsatzsteuer befreit sind. Soweit es keine besondere Befreiung gibt, beträgt die Höhe der Umsatzsteuer beträgt für Leistungen aus dem unentbehrlichen und entbehrlichen Betrieb 10%. Bei begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben kommt der reguläre Steuersatz von 20% zur Anwendung.

Auch für Vereine gilt außerdem die Kleinunternehmerregelung: Umsätze bis zu 35.000 sind jedenfalls unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, aber er kann auch keine bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückverlangen. 

Der Verein kann jedoch – genau wie natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind – beantragen, von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch zu machen. Dazu muss der Verein einen Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt stellen. In diesem Fall unterliegen alle Einkünfte (ausgenommen echte Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Spenden) der Umsatzsteuer. An die Regelbesteuerung ist der Verein fünf Jahre gebunden.

Einkünfte der Vereinsmitglieder und für den Verein tätige Personen

Vereinsmitglieder und Personen, die für den Verein arbeiten, aber keine Mitglieder sind, können für den Verein ehrenamtlich oder gegen Bezahlung arbeiten:

  • Funktionär:innen (Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer:innen) übernehmen ihre Vereinsfunktionen in der Regel ehrenamtlich. Sie werden für ihre Arbeit im Verein also nicht bezahlt.
    • Der Verein kann ihnen eine steuerfreie, pauschale Aufwandsentschädigung von 75 Euro monatlich (ohne Nachweis der Aufwendungen) und steuerfreie Fahrt- und Reisekostenersätze anbieten. Verpflegungskosten sollten dabei maximal 26,40 Euro pro Tag und bei Tätigkeiten bis zu vier Stunden maximal 13,20 betragen. Als Reisekostenersatz können die nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleichs von 3 Euro bei über 4 Stunden (1,50 bei bis zu 4 Stunden) gewährt werden. Wird daneben ein Kilometergeld verrechnet, so muss dieses um die solcherart gewährten Reisekostenersätze gekürzt werden.
    • Diese Pauschale gilt pro Verein: Personen, die in mehreren Vereinen Mitglied sind und ehrenamtlich tätig sind, können die Pauschale mehrfach beziehen.
  • Sind Funktionär:innen bei einem Verein angestellt und erhalten sie eine Entlohnung, können sie keine pauschale Aufwandsentschädigung beziehen. Für sie kommen die regulären Bestimmungen zu Lohnsteuer und Sozialversicherung für unselbstständig Erwerbstätige zur Anwendung.
  • Vereine können andere Personen auch auf Werkvertragsbasis beschäftigen. Da die Person selbstständig arbeitet, muss der Verein weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Info: Besuche das Kapitel Arbeitsrecht und das Kapitel Sozialversicherung, um dich über diese Themenbereiche im Detail zu informieren.

Beispiel: Eine freie Theatergruppe ist als Verein organisiert. An einer Theaterproduktion arbeiten auch die Vorstandsmitglieder mit. Sie können für die Dauer der Proben- und Aufführungszeit genauso wie die restlichen Ensemblemitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, einen Dienstvertrag (unselbstständige Tätigkeit) oder einen Werkvertrag (selbstständige Tätigkeit) abschließen und für ihre Tätigkeit bezahlt werden.

Aufzeichnungspflichten des Vereins

Vereine sind verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen zu führen.

Für kleine Vereine bestehen Erleichterungen. Ein Verein gilt als klein, wenn seine Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 1 Millionen Euro nicht übersteigen. Kleine Vereine müssen nur folgende Unterlagen vorbereiten:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (siehe dazu das Kapitel Gewinnermittlung);
  • Vermögensübersicht: Darin macht der Verein eine Aufstellung seiner Vermögenswerte („Aktiva“) und seiner finanziellen Belastungen („Passiva“);
  • Der Verein muss dem Finanzamt alle relevanten steuerlichen Informationen wahrheitsgemäß bekanntgeben. Wenn ein Verein einen wirtschaftlichen, steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss er das dem Finanzamt binnen eines Monats anzeigen. 

Info: Aktiva sind Vermögenswerte wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kassastand, Bankguthaben und Forderungen gegenüber anderen Personen.

Passiva sind Schulden und Rückstellungen. Wenn Unternehmen davon ausgehen, dass sie in Zukunft eine Schuld begleichen werden müssen, aber die Höhe der Schuld noch nicht feststeht, legen sie für diesen Zweck sicherheitshalber Geld zur Seite. Die Unternehmen bilden daher Rückstellungen. So wird garantiert, dass später ausreichend Geld zur Verfügung steht, um die erwartete Schuld zu begleichen (zB für Steuerrückzahlungen).

Die Geschäftsleitung des Vereins muss die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres erstellen und beim Finanzamt einreichen. Diese Unterlagen sind für 10 Jahre aufzubewahren.