…von beschränkt Steuerpflichtigen: Ausländer-Abzugssteuer
Die Ausländer-Abzugsteuer – sie wird auch „Ausländersteuer“ genannt – ist eine spezielle Art der Einkommensteuer für Personen, die in Österreich selbstständige Einkünfte erzielen, aber nur beschränkt steuerpflichtig sind.
In den folgenden Abschnitten erfährst du, unter welchen Voraussetzungen die in Österreich bezogenen selbstständigen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen Person der Ausländer-Abzugssteuer unterliegen. Folgende Checkliste kann dir bei der Prüfung helfen:
Bist du im Rahmen von Veranstaltungen tätig und liegen deine Einkünfte unter der Bagatellgrenze?
Wenn du im Rahmen von inländischen Veranstaltungen tätig bist und dein Honorar unter zwei bestimmten Höchstgrenzen liegt, musst du keine Ausländer-Abzugsteuer zahlen. Diese Höchstgrenzen beziehen sich auf die Höhe deiner Honorare aus einzelnen Veranstaltungen und auf deine gesamten, österreichischen Jahreseinkünfte:
- Der Bagatellbetrag liegt bei max 1.000 Euro bei einem/einer Veranstalter:In im Jahr und bezieht sich ausschließlich auf das Honorar. Wenn dir der/die Veranstalter:in andere Spesen ersetzt, wie Reisekosten oder Verköstigung, wird der Kostenersatz bei der Grenze nicht berücksichtigt.
- Die Befreiung von der Abzugsteuer kommt nur zur Anwendung, wenn du in diesem Kalenderjahr in Summe nicht mehr als 2.000 Euro in Österreich verdienst.
To do: Wenn deine Einkünfte unter der Bagatellgrenze liegen, musst du eine schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Veranstalter:in abgeben, um von der Ausländer-Abzugsteuer befreit zu werden. In dieser Erklärung gibst du deine in Österreich bezogenen Einkünfte an und erklärst, nicht mehr als 2.000 in dem entsprechenden Jahr in Österreich verdient zu haben. Außerdem musst du die Adresse deines Wohnsitzes angeben und deine Identität durch eine Reisepasskopie nachweisen.
Übst du eine Tätigkeit aus, die in Österreich der Ausländer-Abzugssteuer unterliegt?
Ob deine Einkünfte in Österreich der Ausländer-Abzugsteuer unterliegen, ist in § 99 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Diese Bestimmung regelt speziell für beschränkt Steuerpflichtige, welche Tätigkeiten in Österreich der Ausländer-Abzugsteuer unterliegen.
Unter anderem Einkünfte aus den folgenden Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger unterliegen in Österreich der Ausländer-Abzugssteuer, wenn diese in Österreich verwertet oder ausgeübt werden:
- Schriftsteller:innen
- Vortragende
- Künstler:innen
- Architekt:innen
- Artist:innen
- Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen. Das sind alle Personen, die an inländischen kulturellen Veranstaltungen mitwirken, wie zum Beispiel Künstler:Innen, gewerblich tätige Musiker:Innen, Artist:Innen, Regisseur:Innen, Bühnen- und Kostümbildner:Innen, Licht- und Tontechniker:Innen, Visagist:Innen.
Wenn deine Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten stammen, solltest du im nächsten Schritt ermitteln, ob sie unter die Bagatellgrenze für Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen fallen oder möglicherweise ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, das regelt, ob Österreich deine Einkünfte besteuern darf.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem du steuerlich ansässig bist?
Bei jeder grenzüberschreitenden Berufstätigkeit stellt sich die Frage, ob das Land, in dem du steuerlich ansässig bist, und Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben. Siehe für Details das Unterkapitel zur Steuerpflicht in mehreren Staaten.
Was muss ich vertraglich beachten?
Dein:e Auftraggeber:in ist zur Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer verpflichtet. Doch wer am Ende die Steuerlast finanziell trägt – du oder dein:e Auftraggeber:in – hängt von der Formulierung der Honorarvereinbarung ab:
- Sieht der Vertrag ein Bruttohonorar vor, wird die Steuer von der vereinbarten Gage abgezogen und du erhältst den um die Steuer verminderten Betrag ausbezahlt.
- Sieht der Vertrag ein Nettohonorar vor, muss der/die Auftraggeber:in das Honorar in der im Vertrag angegebenen Höhe ausbezahlen und zusätzlich die Ausländer-Abzugssteuer zahlen. Da somit dein:e Auftraggeber:in deine Steuer zahlt, gilt dies als finanzielle Zuwendung. In diesem Fall müssen 25% des Nettohonorars als Ausländer-Abzugssteuer abgeführt werden, damit rechnerisch der gleiche Betrag rauskommt, als hätte man 20% eines Bruttohonorars abgeführt (siehe dazu das Beispiel unten).
Info: Die Begriffe brutto/netto beziehen sich in diesem Zusammenhang darauf, ob die vereinbarte Gage vor oder nach Abzug der Steuer zu verstehen ist. Dies ist nicht zu verwechseln mit den weiter oben erklärten Formen der Brutto- und Nettobesteuerung, bei denen es darum geht, ob der Abzugsverpflichtete deine Betriebsausgaben berücksichtigt oder nicht. Im Bereich der Umsatzsteuer haben die Begriffe brutto/netto ebenfalls eine eigenständige Bedeutung. Siehe dazu das Unterkapitel Umsatzsteuer.
Beispiel: Du bist italienische:r Musiker:in und vereinbarst für ein Konzert in Wien 1.500 Euro Bruttogage und zusätzlich ersetzt dir der/die Veranstalter:in deine Reisekosten von 500 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Ausländer-Abzugsteuer beträgt somit 2.000 Euro. Davon muss der/die Veranstalter:in 20 % – also 400 Euro – einbehalten. Du bekommst 1.600 Euro ausgezahlt.
Beispiel: Du bist deutsche:r Kabarettist:in und vereinbarst für einen Auftritt in Salzburg ein Nettohonorar von 1.500 Euro. Der/die Veranstalter:in muss dir diesen Betrag voll auszahlen. Zusätzlich muss der/die Veranstalter:in 25% des Nettohonorars, also 375 Euro (25 % von 1.500 Euro) als Ausländer-Abzugsteuer an das Finanzamt abführen. Kontrollrechnung: Das Bruttohonorar würde in diesem Fall 1.875 Euro betragen, davon 20 % sind ebenso 375 Euro).
Bei der Berechnung der Ausländer-Abzugsteuer werden Betriebsausgaben, die dir im Zuge der Leistungserbringung entstanden sind, in der Regel nicht berücksichtigt. Deine Betriebsausgaben können nur in folgenden Fällen steuermildernd berücksichtigt werden:
- Wenn du in einem EU/EWR Land ansässig bist, kannst du deinem/deiner Auftraggeber:in schriftlich mitteilen, welche Betriebsausgaben dir in Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstanden sind. Dazu müssen dann auch entsprechende Belege vorgelegt werden. Dein:e Auftraggeber:in wird diese Ausgaben von deinem Honorar abziehen. Der Abzugsverpflichtete kann dann das Honorar um die Betriebsausgaben kürzen, bevor die Abzugsteuer berechnet wird. Dies wird als Nettobesteuerung bezeichnet. Im Falle der Nettobesteuerung beträgt die Abzugsteuer 20% für Einkünfte bis zu 20.000 Euro im Kalenderjahr und 25% für die diesen Betrag übersteigenden Einkünfte. Je nach Höhe der Einkünfte und Betriebsausgaben kann die Nettobesteuerung also vorteilhaft sein.
- Wenn du nicht in einem EU/EWR Land ansässig bist,darfst du von dieser Regelung keinen Gebrauch machen.
Du kannst stattdessen – unabhängig von deiner Ansässigkeit – freiwillig eine Steuererklärung machen und deine Betriebsausgaben wie unbeschränkt Steuerpflichtige von der Steuer absetzen. Siehe dazu das folgende Unterkapitel.
Freiwillige Steuererklärung
Wenn du du beschränkt steuerpflichtig bist und deine Einkünfte der Abzugsteuer unterliegen, bist du in den meisten Fällen nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Mit dem Abzug der Ausländer-Abzugsteuer ist deine Steuerpflicht in Österreich erfüllt. Das ist dann finanziell von Vorteil, wenn deine Einkünfte aus dieser Tätigkeit hoch sind. Denn, würdest du eine Steuererklärung abgeben, würde dein Einkommen nach den in Österreich geltenden regulären Steuersätzen besteuert werden: Dein über 21.617 Euro liegendes Einkommen würde mit mehr als 20% besteuert werden.
In dem folgenden Fall kann es jedoch finanziell sinnvoll sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer nach den regulären Einkommensteuertarifen berechnen zu lassen:
- Im Rahmen der Ausländer-Abzugsteuer kannst du Betriebsausgaben nicht von der Steuer absetzen. Wenn du eine Steuererklärung machst, kannst du die Betriebsausgaben sehr wohl geltend machen und damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer mindern.
- Stellt sich heraus, dass du nach dem inländischen Steuertarif weniger Steuern zahlen würdest als durch die bereits einbehaltene Abzugsteuer, so erhältst du von dem Finanzamt eine Gutschrift.
Achtung: Beachte, dass in Österreich bei Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen dem Einkommen ein Betrag von 10.888 Euro hinzugerechnet wird. Das führt dazu, dass das steuerfreie Einkommen für beschränkt Steuerpflichtige bei nur 2.420 Euro pro Jahr liegt statt 13.308 Euro für unbeschränkt steuerpflichtige Personen.
In den Unterkapiteln Gewinnermittlung, Einkommensteuererklärung und der Ermittlung deiner Einkommensteuer erfährst du, was du bei der Versteuerung deines Einkommens auf Basis einer Einkommensteuererklärung beachten musst.
Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Koproduktionen
Bei internationalen Koproduktionen sollte im Hinblick auf die Ausländersteuer genau bedacht werden, über welchen Koproduktionspartner Honorarauszahlungen an mitwirkende Personen erfolgen.
Unter Umständen ist es am günstigsten, wenn die jeweiligen Koproduktionspartner die Produktionsgelder gesondert verwalten und jeweils die Honorarauszahlungen an ihre Landsleute übernehmen.