Besteuerung von unselbstständigen Einkünften (Lohnsteuer)
Einkünfte von Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen, die mit einem Dienstvertrag angestellt sind, werden mittels Lohnsteuer versteuert. Die Lohnsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer.
Achtung: Nur Einkünfte von Personen, die mit einem Dienstvertrag angestellt sind, werden mittels Lohnsteuer versteuert. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist dabei sehr einzelfallabhängig: Hauptkriterien sind, ob Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt und ob die Person in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingebunden ist. Im Einzelfall werden weitere Kriterien herangezogen, wie die Möglichkeit sich vertreten zu lassen und wer das Unternehmerrisiko trägt.
Bei sogenannten „reproduzierenden Künstler:innen“, wie z.B. Schauspielern, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass diese immer stark in den Betrieb eingegliedert sind und umfassende Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort, Programm und anderer Arbeitsbedingungen haben. Dieses Kriterium taugt für diese Fälle daher nicht zur Ermittlung der Unselbständigkeit. In diesen Fällen wird deshalb eher darauf abgestellt, ob die tätigen Künstler:innen auch bei unverschuldeter Nichtleistung (wie zB Krankheit) ein Entgelt erhalten oder nicht. Bekommt der/die Künstler:in bei unverschuldeter Nichtleistung kein Entgelt, so trägt er/sie das Unternehmerrisiko und es ist von Selbständigkeit auszugehen.
Bei steuerlicher Selbständigkeit musst du dich möglicherweise selbst um die Entrichtung der Einkommensteuer kümmern. Siehe dazu das Kapitel zur Einkommensbesteuerung von Selbstständigen.
…von unbeschränkt Steuerpflichtigen
Dein:e österreichische:r Arbeitgeber:in berechnet die Lohnsteuer selbstständig, zieht sie von deinem Gehalt ab und überweist sie direkt an das Finanzamt. Du musst daher – anders als Selbstständige – in der Regel keine Einkommensteuererklärung machen.
Es kann jedoch von Vorteil sein, wenn du dich auf FinanzOnline, der Online-Plattform des Finanzamts, registrierst und eine sogenannte Arbeitnehmerveranlagung durchführst: In diesem Fall kannst du bestimmte Aufwendungen von deiner Steuer absetzen und so dein zu versteuerndes Einkommen mindern (zB Ausgaben für Arbeitsmittel oder außergewöhnliche finanzielle Belastungen). Umso niedriger dein Einkommen ist, umso weniger Steuern musst du zahlen. Außerdem prüft das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung, wie viel Lohnsteuer du gezahlt hast und zahlt dir zu viel gezahlte Steuer zurück. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn du nur einen Teil des Jahres tätig warst, da der/die Arbeitgeber:in in diesem Fall das monatliche Gehalt auf das ganze Jahr hochrechnet und deshalb zu viel Lohnsteuer abführt.
Achtung: Nicht selbständig tätige Künstler:Innen und Kulturarbeiter:Innen können sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend machen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen/Ausgaben, die für die berufliche Einnahmenerzielung erforderlich sind. Das können z.B. Ausgaben für die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder bestimmte Reisekosten sein. Darüber hinaus können auch Sonderausgaben und sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Sonderausgaben sind bestimmte, im Gesetz aufgezählte Ausgaben, zu denen unter anderem Steuerberatungskosten oder Beiträge an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften zählen. Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die außergewöhnlich hoch sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Das können zB die Kosten eines Begräbnisses sein, wenn diese nicht im Nachlass gedeckt sind, oder Kosten für Betreuung bei Krankheit/Pflegebedürftigkeit. Daneben gibt es noch verschiedene Absetzbeträge die steuerlich geltend gemacht werden können, wie z.B. den Familienbonus Plus.
Die Regelungen hierzu sind sehr umfangreich und es empfiehlt sich, professionelle Beratung einzuholen, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Von der Regel, dass Unselbstständige keine Einkommenssteuerklärung machen müssen, gibt es Ausnahmen. Besuche dazu das Unterkapitel Einkommenssteuererklärung. Wenn unselbständig Erwerbstätige eine Steuererklärung abgeben, erlässt die Behörde in weiterer Folge einen Bescheid, der die korrekte Steuerschuld feststellt. Man spricht hier von Arbeitnehmerveranlagung bzw. umgangssprachlich auch von Steuerausgleich.
Die Höhe der von dir zu zahlenden Steuern hängt von der Höhe deines Einkommens ab. Je höher dein Einkommen ist, desto mehr Steuern musst du zahlen. In Österreich kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Das bedeutet, dass ein bestimmter Teil deines Einkommens mit einem bestimmten Steuersatz besteuert wird, wenn er eine gewisse Schwelle überschreitet. Niedrigere Teile deines Einkommens werden mit niedrigen Steuersätzen besteuert, während die höheren Einkommensteile mit höheren Steuersätzen besteuert werden. Im Kapitel Ermittlung der Einkommensteuer findest du eine Tabelle mit den Steuersätzen.
…von beschränkt Steuerpflichtigen
Wenn du in Österreich beschränkt steuerpflichtig bist, muss der Arbeitgeber von deinen Einkünften grundsätzlich 20% Lohnsteuer einbehalten (sogenannte „Bruttobesteuerung“). Daneben gibt es noch die Möglichkeit, mit den Einkünften direkt zusammenhängende Ausgaben (Werbungskosten) dem/der Arbeitgeber:in mitzuteilen. Diese:r kann die Ausgaben bei Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen, hat dann aber, soweit die Einkünfte einen Betrag von € 20.000 übersteigen, 25% Lohnsteuer einzubehalten (sogenannte „Nettobesteuerung“).
Ob und inwieweit du deine Einkünfte in Österreich versteuern musst, hängt aber letztlich auch davon ab, ob Österreich und der Staat, in dem du unbeschränkt steuerpflichtig bist, ein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) geschlossen haben. Solche Abkommen regeln unter anderem, ob die Einkommensteuer dem Ansässigkeitsstaat oder dem Tätigkeitsstaat zukommt. Hat nach dem DBA nicht Österreich, sondern der Ansässigkeitsstaat das Recht die Einkünfte zu besteuern, so kann dein Arbeitgeber von der Lohnsteuer absehen, wenn du ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegst. Die entsprechenden Formulare, mit den Namen „ZS-QU1“ und „ZS-QU2“ findest du hier: www.bmf.gv.at/.
To do: Es empfiehlt sich, dass du von einem/einer Steuerberater:in klären lässt, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt und welcher Staat das Recht hat, deine in Österreich bezogenen Einkünfte zu besteuern.
Auch beschränkt Steuerpflichtige können eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen und darin z.B. Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen. Beachte allerdings, dass bei der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen dem Einkommen ein Betrag von € 10.486 hinzugerechnet werden. Bei der laufenden Lohnverrechnung ist dies nicht der Fall.