Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat selbstständig erwerbstätig ist und eine (ähnliche) Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, bleibt für die jeweils höchstzulässige Entsendedauer den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterworfen. Auf diese Weise kannst du im Falle einer selbstständigen Tätigkeit, für eine beschränkte Dauer in einem anderen Mitgliedsstaaten tätig werden, während deine Sozialversicherung im Ursprungsland aufrecht bleibt. Voraussetzungen sind:

  • Entsendedauer von höchstens 24 Monaten 
  • Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit, die schon vor der Entsendung ausgeübt worden ist. Dabei ist gleichgültig, ob die Tätigkeit in dem anderen Land als „unselbstständig“ oder „selbstständig“ gilt. Wichtig ist, dass die Arbeit inhaltlich ähnlich ist (zB du lässt dich entsenden, um einen für deine Berufstätigkeit typischen Auftrag umzusetzen)
  • Aufrechterhaltung der betrieblichen Infrastruktur im Entsendestaat
  • Nach der Rückkehr ist eine sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich

Beispiel: Du bist freischaffende:r Künstler:in in Österreich und wurdest für die Umsetzung eines künstlerischen Projekts in Spanien beauftragt. Zu diesem Zweck entsendest du dich selbst für eineinhalb Jahre nach Madrid. In dieser Zeit bleibst du in Österreich sozialversichert.