…und ich bin Drittstaatsangehörige:r
Personen, die aus Ländern außerhalb des EWR kommen, nennt man auch Drittstaatsangehörige.
Info: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR und ist daher streng genommen ein Drittstaat. Schweizer:innen sind jedoch durch internationale Verträge EU-Bürger:innen weitgehend gleichgestellt, sodass die Schweiz im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Drittstaat gilt.
Für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen aus Drittstaaten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt anders geregelt als für EU/EWR-Bürger:innen. Sobald sie sich jedoch rechtmäßig in Österreich aufhalten und über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen, haben sie dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen.
Als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in mit Nationalität eines Drittstaates brauchst du
- eine Erlaubnis, um dich in Österreich aufhalten zu dürfen (Visum oder Aufenthaltstitel -je nach Aufenthaltsdauer). Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt. Der Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Fremdenpolizeigesetz (FPG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
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eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG; oder einen Aufenthaltstitel mit freiem Arbeitsmarktzugang) wenn du im Rahmen eines
- unselbständigen Arbeitsverhältnisses (zB Dienstvertrag als Arbeiter:in oder Angestellte:r),
- eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (zB sog. freier Dienstvertrag), sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften ausgeübt wird, oder
- eines Ausbildungsverhältnisses (zB Praktika oder Volontariat. Achtung! Solange kein Entgeltanspruch besteht, ist keine Bewilligung erforderlich),
tätig wirst. Der Antrag auf Bewilligung ist seitens deiner/deines zukünftigen Arbeitgeber:in beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen. Die Bewilligung wird auf höchstens ein Jahr ausgestellt und gilt für das ganze Bundesgebiet (bei Änderung des Arbeitsplatzes ist ein neuer Antrag notwendig.)
Es gibt dazu Ausnahmen, wie zB wenn du nur für einen eintägigen künstlerischen Auftritt in Österreich angestellt bist. Siehe dazu das Kapitel Visa & Aufenthalt.
- wenn du selbstständig arbeiten möchtest, brauchst du keine Beschäftigungsbewilligung. (Achtung! Auch bei selbstständiger Tätigkeit sind die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten)
- „Neue Selbstständige“, die steuerrechtliche Einkünfte erzielen aber kein Gewerbe ausüben, sind einkommenssteuerpflichtig. Du musst dich beim österreichischen Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten und dich beim Online-Portal des Finanzamts "Finanzonline" anmelden.
- Wenn du ein Gewerbe ausüben willst, brauchst du außerdem einen Gewerbeschein. Details dazu siehst du im Abschnitt „Brauche ich einen Gewerbeschein?“.
Bestimmte Angehörige von Österreicher:innen, EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen sind aus dem Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen daher:
- aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatte/eingetragene Partner:innen und
- aufenthaltsberechtigte Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen darüber hinaus Unterhalt gewährt wird.
Diese Personengruppen können daher ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich arbeiten. Auf Antrag ist ihnen seitens des AMS eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.
Besondere Regelugen für Künstler:innen
Für Künstler:innen aus dem Ausland ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ vorgesehen, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Unselbstständige Beschäftigung: Als drittstaatsangehörige/r Künstler:in musst du den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung deiner/deines zukünftigen Arbeitgebers/in, einbringen. Der Erstantrag ist vor Einreise entweder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat) oder durch den/die Arbeitgeber:in im Inland einzubringen, der an das AMS weitergeleitet wird. Dabei kann gleichzeitig auch die Antragstellung für etwaige Familienangehörige vorgenommen werden.
- Selbstständige Beschäftigung: Für eine Niederlassungsbewilligung als selbstständige:r Künstler:in muss deine ausgeübte Tätigkeit überwiegend aus künstlerischer Gestaltung bestehen und du musst deinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten können, sowie die der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträge, deine künstlerischen Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit nachweisen können.
Besonderheiten
- Künstler:innen benötigen bei einer bis zu acht Wochen andauernden Tätigkeit im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion (zB Konzert, Theateraufführung) keine Beschäftigungsbewilligung. Dabei sind mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen ohne Bewilligung möglich.