Es beschäftigt mich kein:e Arbeitgeber:in: ich arbeite selbstständig
Selbstständiges Arbeiten kommt für die Arbeit in jeder Kunstgattung in Betracht. Besonders bildende Künstler:innen arbeiten selbstständig, weil diese in der Regel gegen Entgelt Kunstwerke erschaffen oder fertige Bilder zum Verkauf anbieten. Aber auch Bühnen- und Kostümbildner:innen, Kabarettist:innen und Buchautor:innen arbeiten meist selbstständig. Auch Schriftsteller:innen, die Lesungen anbieten, oder Musiker:innen, die regelmäßig in verschiedenen Konzerthallen auftreten, sind selbstständig tätig.
Arbeitest du als Künstler:in selbstständig, schließt du mit deinen Auftraggeber:innen Werkverträge ab. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn du dich gegen Entgelt verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen. Es kommt nur auf das vereinbarte Ergebnis an. Wie du dieses Ergebnis erreichst, ist – anders als bei Dienstverträgen – allein deine Entscheidung.
Schließt du einen Werkvertrag ab, bist du Unternehmer:in und daher persönlich unabhängig. Merkmale des Werkvertrages und der selbstständigen Tätigkeit sind:
- Du hast eine eigene unternehmerische Infrastruktur und eigene Betriebsmittel ( zB du hast je nach Kunstgattung eine Website, ein Atelier, einen Probenraum, ein Aufnahmestudio, eigene Instrumente, eigenes Equipment);
- Du hast regelmäßig wechselnde Auftraggeber:innen;
- Du wirst in keinen Betrieb eingegliedert;
- Du schuldest einen bestimmten Erfolg;
- Du hast (künstlerische) Gestaltungsfreiheit; du entscheidest selbstständig, wie du diesen Erfolg erbringst;
- Du darfst Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen beiziehen;
- Du leistest dafür Gewähr, dass dein Werk keine Mängel aufweist;
- Wenn dein Werk misslingt, trägst du die Verantwortung dafür.
Beispiel: Du spielst in einer Band und ein:e Veranstalter:in engagiert euch für ein Konzert. Zwar werden Ort und Zeit vorgegeben bzw. ausverhandelt, es besteht jedoch keine Eingliederung in den Betrieb. Inhaltlich kannst du mit deiner Band das Programm selbst gestalten und eventuell einen Substituten engagieren. Du und deine Bandmitglieder handelt selbstständig, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Es handelt sich um einen Werkvertrag.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Da kein Dienstverhältnis vorliegt, haben selbstständig Arbeitende keinen Anspruch auf arbeitsrechtliche Ansprüche, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Es gibt aber andere gesetzliche Grundlagen, die garantieren sollen, dass Selbstständige angemessen bezahlt werden. Zum Beispiel nach dem Urheberrechtsgesetz.
- Möchten andere Personen urheberrechtlich geschützte Werke verwenden, so haben sie dafür den Künstler:innen ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Angemessen ist unter Bedachtnahme der Branchen-und Ortsüblichkeit das Entgelt, das der/die Künstler:in üblicherweisefür die Verwendung ihrer/seiner Werke verlangen würde.
- Außerdem sind Künstler:innen unter bestimmten Voraussetzungen an dem Weiterverkauf ihrer Kunstwerke zu beteiligen. Verkaufen Auktionshäuser, Kunsthändler:innen oder Galerien ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk, haben sie ab einem Verkaufspreis von mindestens 2.500 EUR einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises an die/den Künstler:in abzuführen („Folgerecht“).
Siehe für detaillierte Informationen das Kapitel Urheberrecht.
Zwischen Dienstnehmer:innen und selbstständig Arbeitenden gibt es sozialversicherungsrechtlich große Unterschiede. Künstler:innen, die selbstständig arbeiten, sind in der Regel „Neue Selbstständige“. Das bedeutet, dass sie wegen ihrer selbstständiger Tätigkeit pflichtversichert sind ohne Pflichtmitglied der gesetzlichen Interessenvertretungen von Wirtschaftstreibenden, der Wirtschaftskammer, zu sein. Um dich im Detail darüber zu informieren, besuche das Kapitel zur Sozialversicherung.
Brauche ich einen Gewerbeschein?
In Österreich gibt es bestimmte selbstständige Tätigkeiten, die einem Gewerbe zugeordnet werden, für dessen Ausübung ein Gewebeschein notwendig ist. Aus diesem Grund ist es ratsam sich bei der zuständigen Gewerbebehörde zu informieren, ob für die beabsichtigte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig ist. Nähere Bestimmungen finden sich in der Gewerbeordnung (GewO)
Notwenigkeit eines Gewerbescheines: Einen Gewerbeschein benötigt man für Tätigkeiten, für die vorwiegend handwerkliche Fähigkeiten notwendig sind.
- Man übt daher ein Kunstgewerbe aus. Das sind zB Kunsttischler:innen, Kunstschmiede oder Vergolder:innen
- Personen, die ein Kunstgewerbe ausüben sind zwingend Mitglied der Wirtschaftskammer, der Interessenvertretung für Selbstständige („Pflichtmitgliedschaft“).
- Personen, die ein Kunstgewerbe ausüben, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Künstler:innen. Auf sie sind daher die besonderen sozialrechtlichen Regelungen für Künstler:innen, wie etwa Leistungen aus dem Künstlersozialversicherungsfonds nicht anwendbar. Welche besonderen sozialrechtlichen Regelungen für Künstler:innen gelten, erfährst du im Kapitel Sozialversicherung.
Keine Gewerbeberichtigung notwendig: Für bestimmte Tätigkeiten, für die vorwiegendkünstlerische Fähigkeiten wichtig sind, benötigt man keinen Gewerbeschein:
- Es steht somit die künstlerische, „schöpferische“ Tätigkeit im Vordergrund (zB Werke bildender Kunst, Theaterstücke, Musikstücke).
- Diese schöpferische, geistige Tätigkeit liegt im Interesse der Allgemeinheit. Sie soll daher eine gewisse staatliche Unabhängigkeit genießen und mit möglichst wenig Kontrolle und Einfluss ausgeübt werden.
- Künstler:innen, die selbstständig tätig sind und kein Gewerbe ausüben, sind sozialversicherungsrechtlich gesehen „Neue Selbstständige“. Diese müssen nicht Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung (der Wirtschaftskammer) sein.
- Versicherungsrechtlich genießen Künstler:innen als „Neue Selbstständige“ gewisse Sonderregelungen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbstständigen Tätigkeit. Siehe dazu das Unterkapitel Künstlersozialversicherungsfonds.
Beispiel: Du bist Landschaftsfotograf:in und machst künstlerische Fotos, um sie später zu verkaufen. Dann bist Du „Neue:r Selbstständige:r“, weil deine künstlerische, schöpferische Tätigkeit im Vordergrund ist. Du bist nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und braucht keinen Gewerbeschein.
Beispiel: Du bist Modefotograf:in und wirst beauftragt, Fotos von Models in vorgegebener Kleidung nach einem von dem/der Auftraggeber:in bestimmten Konzept zu fotografieren. Du bist gewerbliche:r Fotograf:in und unterliegst der Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftskammer. Du brauchst einen Gewerbeschein.
Warum ist man als Künstler:in „Neue:r Selbstständige:r“?
In Österreich unterscheidet man sozialrechtlich zwischen drei Kategorien von selbstständiger Erwerbsstätigkeit:
a) „Neue“ Selbstständige – dazu gehören Personen, die Dienstleistungen anbieten, für die man keine Gewerbeberechtigung braucht: zB Künstler:innen, Journalist:innen, Schriftsteller:innen.
b) Gewerbetreibende – Selbstständige, die für ihre Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigen, sogenannte „alte“ Selbständige.
c) Freiberufler – Freiberufler üben „freie Berufe“ aus, für die man keine Gewerbeberechtigung braucht. Es handelt sich aber um Tätigkeiten, mit denen eine große Verantwortung verbunden ist und die ein besonderes, öffentliches Interesse genießen (zB Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte). Regeln zu diesen Berufsgruppen sind in Spezialgesetzen geregelt. Freiberufler sind zwingend Mitglieder ihrer eigenen gesetzlichen Interessensvertretungen (zB Ärztekammer, Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer).
Früher waren nur Personen, die Mitglieder gesetzlicher Interessenvertretungen waren – daher nur Freiberufler oder Gewerbetreibende – pflichtversichert und sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Mit der Einführung der „Neuen Selbstständigen“ hat sich das geändert: Jetzt sind auch selbstständig Erwerbstätige, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Interessenvertretung sind und damit auch Künstler:innen, pflicht- und damit Pensions-, Kranken- und Unfallversichert.