Selbstständig arbeitende Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind in Österreich nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert. Dazu gehören folgende Berufsgruppen: 

  • Gewerbetreibende – das sind Einzelunternehmer:innen, die Tätigkeiten ausüben, wo ihre handwerklichen Fähigkeiten statt ihrer künstlerischen Tätigkeit im Vordergrund steht. Gewerbetreibende benötigen für ihre Berufsausübung eine Gewerbeberechtigung (zB Kunsttischler:innen, gewerbliche Fotograf:innen) und sind zwingend Mitglieder ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Interessenvertretung, der Wirtschaftskammer (WKO).
  • Neue Selbstständige – Personen, die selbstständige, künstlerische Tätigkeiten ausüben, sind Neue Selbstständige (zB Freischaffende Künstler:innen). Diese brauchen für ihre selbstständige Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung und sind nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer. 

Info: Viele Künstler:innen sind als Neue Selbstständige versichert. 

Warum ist die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Neuen Selbstständigen wichtig?

Früher waren nur Personen, die ein Gewerbe ausübten (zB Tischler:innen) oder ganz bestimmten Berufsgruppen angehörten („Freiberufler” - zB Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte) Mitglied von gesetzlichen Interessenvertretungen für selbstständig Arbeitende. Das Problem: Nur Mitglieder dieser Vertretungen waren pflichtversichert. Da Künstler:innen keine Mitglieder sein konnten, waren sie lange Zeit sozialrechtlich schlechter gestellt. Das hat sich Ende der 90er Jahre geändert. Auch Künstler:innen sind als „Neue Selbstständige” nach dem GSVG pflichtversichert, obwohl sie keine Wirtschaftskammermitglieder sind.

Info: Wenn Künstler:innen oder Kulturarbeiter:innen eine Gesellschaft gründen, sind sie auch selbstständig erwerbstätig und nach dem GSVG versichert:

  • Gesellschafter:innen einer Offenen Gesellschaft (OG), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist und nicht Geschäftsführer:in sind.
  • Komplementär:innen einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn sie Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind und nicht Geschäftsführer:innen
  • Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen einer GesmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich

Wann bin ich pflichtversichert?

Du musst innerhalb eines Jahres ein Mindesteinkommen aus deiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet haben, um pflichtversichert zu sein („Mindestbeitragsgrundlage“). Für das Jahr 2025 muss dein Jahreseinkommen höher als 6613,20 Euro sein, um der Pflichtversicherung zu unterliegen. Siehe für Details weiter unten.

Info: Bei selbstständig Erwerbstätigen spricht man nicht von „Geringfügigkeitsgrenze“, sondern von Mindestbeitragsgrundlage. Es handelt sich jedoch in beiden Fällen um ein Mindesteinkommen, dass für deine Pflichtversicherung notwendig ist.

Wenn du neben deiner künstlerischen, selbstständigen Tätigkeit auch anderweitig selbstständig eine andere selbstständige Tätigkeit ausübst und dort über der Geringfügigkeitsgrenze verdienst, bist du bereits in der gewerblichen Sozialversicherung versichert. In diesem Fall ist es gleichgültig, wie viel du als Künstler:in verdienst, du bist jedenfalls bereits über deine andere Tätigkeit versichert. 

Beispiel: Du bist gewerbliche:r Fotograf:in. Du wirst regelmäßig engagiert, Fotos für Werbeplakate und Corporate Designs zu machen. Aufgrund dieser Tätigkeit hast du ein Einkommen, dass über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Du bist daher bei der Gewerblichen Sozialvesicherung für Selbstständige pflichtversichert. Neben dieser Tätigkeit machst du hin und wieder auch künstlerische Fotos und verkaufst diese. Auch dieser Verkaufserlös ist Teil deines Gesamteinkommens und unterliegt der Pflichtversicherung.

Der monatliche Versicherungsbeitrag, denn du an die Sozialversicherung zahlen musst hängt davon ab, wie hoch dein Gesamteinkommen ist. Für die Pensionsversicherung beträgt der Beitragssatz 22,50%, für die Krankenversicherung 7,65%. Dein Unfallversicherungsbeitrag ist 12,07 Euro hoch. 

Dein Versicherungsbeitrag ist jedoch jedenfalls mindestens 159,93 Euro hoch (Stand 2025). In der folgenden Tabelle siehst du, in welchen Versicherungszweig deine Zahlung fließt:

Versicherungszweig

Monatlicher Beitrag (2025)

Pensionsversicherung  101,95 Euro
Krankenversicherung 37,48 Euro
Unfallversicherung 12,07 Euro
Selbständigenvorsorge (1,53%)  11,35 Euro

 

Für Gewerbetreibende sind die Versicherungsbeiträge höher.

Die Abrechnung der fälligen Versicherungsbeiträge erfolgt vierteljährlich.

Da weder du noch die Sozialversicherung im Vorhinein wissen können, wie viel du in einem Jahr verdienen wirst, wird die endgültige Höhe der von dir zu zahlenden Versicherungsbeiträge erst zu Jahresende – nachdem du deinen Einkommenssteuerbescheid bekommen hast – festgelegt. Wenn du mehr verdient hast, als die Sozialversicherung angenommen hat, musst du Versicherungsbeiträge nachzahlen. 

To Do: Bedenke zu Beginn deiner Pflichtversicherung, dass es am Ende des Jahres zu Nachzahlungen kommen kann und du daher einen Teil deines Einkommens dafür zur Seite legst. 

Info: Als Selbstständige:r kannst du Betriebsausgaben von deiner Steuer absetzen. Das bedeutet, dass du Ausgaben, die du für deine berufliche Tätigkeit machen musstest, von deinem Einkommen abziehen kannst und dein Einkommen damit vermindern kannst. Auf diese Weise zahlst du unter Umständen weniger Steuern. Besuche dazu das Kapitel Steuerrecht. Behalte jedoch im Auge, ob du dein Einkommen auf diese Weise so weit minderst, dass du unter die Versicherungsgrenze fällst.

Beispiel: Betriebsausgaben für Künstler:innen sind zB die Sozialversicherungsbeiträge, Miete für dein Atelier, Materialien für deine Kunstwerke, berufsbedingte Reisekosten,… 

Wie melde ich mich bei der Sozialversicherung für Selbstständige an?

Anders als unselbstständig Erwerbstätige, müssen sich Selbstständige selbst um die Anmeldung bei der Sozialversicherung kümmern. Wie läuft die Anmeldung ab?

To do:

  • Wenn du glaubst, dass du in einem Jahr ein selbstständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze verdienen wirst, meldest du dich bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) an. Registriere dich über ihre Webseite.
  • Dort gibst du eine Versicherungserklärung ab, in der du angibst, wie viel du voraussichtlich verdienen wirst.
  • Dein Versicherungsschutz beginnt mit der Abgabe dieser Erklärung.
  • Zunächst werden dir Sozialversicherungsbeiträge in der Mindesthöhe verrechnet. Diese werden quartalsmäßig fällig. Am Ende des Beitragsjahres wird kontrolliert, ob du Versicherungsbeiträge nachzahlen musst.

Deine Sozialversicherung weiß ganz genau, wie hoch dein selbstständiges Einkommen ist, weil das Finanzamt alle deine einkommensrelevanten Informationen weiterleitet. 

To do: Du solltest genau im Blick behalten, wie hoch dein Einkommen ist und ob du dich bereits verpflichtend bei der Sozialversicherung anmelden musst. Du musst dich spätestens 8 Wochen nach Ausstellung deines Einkommenssteuerbescheides rückwirkend bei der Sozialversicherung anmelden. Ansonsten musst du einen Strafzuschlag von 9,3% deines Einkommens zahlen. 

Stellt sich am Ende eines Jahres heraus, dass deine tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben sind, und hattest du dich bereits angemeldet, bleibt deine Versicherung dennoch aufrecht. Deine Beiträge bekommst du nicht zurück. 

Beispiel: Du bist Musiker:in und unterrichtest als Angestellte:r regelmäßig an zwei Musikschulen in Wien. Gleichzeitig spielst du in mehreren Bands und Formationen und hast ca. 20–30 Auftritte im Jahr. Da du ein selbstständiges Einkommen über der Mindestbeitragsgrundlage erwartest, meldest du dich bei der SVS zur Pflichtversicherung an.
Am Ende des Jahres bemerkst du, dass deine selbstständigen Einkünfte unter der Mindestgrenze von 6613,20 Euro (Stand 2025) bleiben. Die Beiträge, die du in dem Jahr an die SVS gezahlt hast, bekommst du nicht zurück. Du solltest dir überlegen, ob du dich für das darauffolgende Jahr nicht abmelden möchtest. 

Stellt sich Laufe des Jahres heraus, dass dein selbstständiges Einkommen doch unter der Versicherungsgrenze liegt, kannst du mit Monatsende die Versicherung beenden und bezahlst dann keine Beiträge mehr. Dein Versicherungsschutz endet sechs Wochen nach deiner Kündigung

Beispiel: Du bist Regisseur:in und erwartest die Zusage für ein großes Projekt und meldest sich Anfang 2025 bei der SVS zur Pflichtversicherung. Im Mai erhältst du jedoch eine Absage und erwartest nun, dass 2025 deine selbstständigen Einkünfte die Mindestgrenze von 6613,20 Euro nicht überschreiten werden. Du meldest dich daher von der Pflichtversicherung der SVS ab. Stattdessen kannst du die freiwillige (viel günstigere) Selbstversicherung bei der SVS beantragen („Opting in“) oder – wenn du früher lang genug unselbstständig erwerbtätig warst – Arbeitslosengeld beantragen. 

Stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass dein selbstständiges Einkommen doch über der Versicherungsgrenze liegt, unterliegst du der Pflichtversicherung. Du musst dich daher verpflichtend anmelden. Deine Versicherungsbeiträge werden dir rückwirkend ab deiner Meldung für das laufende Jahr berechnet und verrechnet. Dein voller Versicherungsschutz besteht aber erst ab dem Zeitpunkt deiner Anmeldung zur Pflichtversicherung.

To do: Vergiss nicht, dich rechtzeitig anzumelden – ansonsten musst du eine Strafe zahlen. Diese beträgt 9,3 % deines selbstständigen Einkommens.

Beispiel: Du bist Regisseur:in und hast zunächst nur ein Theaterprojekt im April 2024 Du erhältst ein Honorar von 5.000 Euro. Außerdem setzt du deine betrieblichen Reisekosten von der Steuer ab und denkst, dass du unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben wirst. Dann erhältst du aber im Juni ein Angebot für eine größere Arbeit mit einem Honorarangebot von 8.000 Euro. Du nimmst das Angebot an und meldest sich Ende Juni bei der Pflichtversicherung der SVS an. Dort wirst du rückwirkend nun schon ab dem Zeitpunkt des ersten Projekts im April versicherungspflichtig (musst also schon ab April Beiträge zahlen). Dein Versicherungsschutz bei der SVS beginnt jedoch erst mit der Meldung – also Ende Juni bzw. Anfang Juli.

Freiwillige Selbstversicherung

Liegt dein selbstständiges Einkommen unter der Versicherungsgrenze, kannst du dich bei der SVS freiwillig selbst versichern („Opting-In“). Mit einem Opting-In bist du kranken- und unfallversichert. 

Achtung: Durch das Opting-In bist du nicht pensionsversichert.

Beispiel: Du bist Autor:in und warst über mehrere Jahre in der SVS pflichtversichert. Im aktuellen Jahr schreibst du konzentriert und zurückgezogen an deinem neuen Roman. Aus diesem Grund wirst du voraussichtlich im laufenden Jahr ein Einkommen unter der Mindestbeitragsgrundlage haben. Um in dieser Zeit trotzdem kranken- und unfallversichert zu sein, lässt du dich im Opting-In freiwillig selbstversichern. In dieser Zeit bist du leider nicht pensionsversichert.

Dein Monatlicher Versicherungsbeitrag beträgt rund 55 Euro (Stand 2025).

Selbstständigenvorsorge

Pflichtversicherte Selbstständige sind dazu verpflichtet, bei einer Vorsorgekasse monatlich Beiträge in Höhe von 1,53 % ihres selbstständigen Einkommens einzuzahlen. 

Diese Beiträge werden von der Vorsorgekasse für dich angelegt. Sobald du in Pension gehst oder deine selbstständige Tätigkeit einstellst, hast du Anspruch darauf, dass dir dieser angesparte Betrag als Abfindung ausbezahlt wird. Voraussetzungen für diese Abfindung:

  • Du hast mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt;
  • Du hast deine selbstständige Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren eingestellt oder du bist in Pension gegangen.  

Deine Vorsorgekassen informiert dich jährlich über deinen aktuellen Kontostand. Die Höhe deiner Abfindung hängt von der Höhe deiner Einzahlungen und dem Anlageerfolg deiner Vorsorgekasse ab.

To do: Du musst innerhalb von 6 Monaten ab Beginn deiner Pflichtversicherung eine Vorsorgekasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen. Neun Vorsorgekassen stehen zur Auswahl. Wenn du die Auswahl nicht rechtzeitig triffst, wirst du einer zugewiesen. 

Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

Der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) ist keine eigene Versicherung sondern eine staatliche Institution, die selbstständige Künstler:innen (Achtung: nicht Kulturarbeiter:innen) bei Bedarf finanziell unterstützt. Denn anders als unselbstständige Künstler:innen tragen selbstständige Künstler:innen das Risiko, dass sie nicht über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. 

Folgende Unterstützungsmaßnahmen bietet der Künstlersozialversicherungsfonds an:

  • Finanzielle Unterstützung
    • Der KSVF leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von Künstler:innen;
    • Wenn sich Künstler:innen in besonderen Notlagen befinden unterstützt sie der KSVF bei der vorübergehendenden Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts. Detaillierte Informationen dazu findest du im Unterkapitel zu Sozialen Notlagen, im Abschnitt zum Unterstützungsfond des KSVF.
  • Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit
    • Künstler:innen, die beim Fond registriert sind, können auf Antrag ihre künstlerische, selbstständige Tätigkeit ruhend stellen, um in dieser Zeit keine Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen und – wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen – Arbeitslosengeld beziehen können. 

In den folgenden Abschnitten erhältst du Informationen zu den Zuschüssen zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit. 

Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen

Du erhältst für das laufende Kalenderjahr und rückwirkend für die vier davorliegenden Kalenderjahre unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung des Künstlersozialversicherungsfonds.

Folgende Voraussetzungen musst du dazu erfüllen:

  • Persönlicher Antrag beim Künstlersozialversicherungsfonds
    (wenn du ihn irrtümlich bei der SVS einbringst, leitet diese ihn weiter);
  • Du weist in deinem Antrag nach, dass du Künstler:in bist, also beruflich eine künstlerische Tätigkeit verfolgst;
  • Du hast eine aufrechte Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS);
  • Deine Einkünfte aus deiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erreichen eine bestimmte Mindesthöhe;
  • Dein Gesamteinkommen überschreitet nicht eine bestimmte Höchstgrenze.

Die Anerkennung deiner künstlerischen Tätigkeit ist eine wichtige Hürde und kann einige Monate dauern.

To do: Es ist empfehlenswert, dass du dich vor deiner Antragstellung mit dem Künstlerversicherungsfond in Verbindung setzt und über die Erfüllung der Voraussetzungen sprichst. 

Der Künstlerversicherungsfond anerkennt dich als Künstler:in, wenn du in einer der folgenden Sparten künstlerisch tätig bist und Kunstwerke schaffst:

  •  Bildende Kunst
  • Darstellende Kunst
  • Musik
  • Literatur
  • Filmkunst
  • Zeitgenössische Kunstformen (zB Mediakunst)

Deine künstlerischen Einkünfte müssen eine bestimmte Grenze überschreiten, damit du Leistungen aus dem Künstlerversicherungsfond beziehen darfst. Dabei muss dein künstlerisches Mindesteinkommen für jedes Jahr, für das du Leistungen beantragen möchtest, eine Mindesthöhe aufweisen:

Wert 2019: 5.361,72 Euro
Wert 2020: 5.527,92 Euro 
Wert 2021: 5.710,32 Euro
Wert 2022: 5.830,20 Euro
Wert 2023: 6.010,92 Euro
Wert 2024: 6.221,28 Euro
 Wert 2025: 6.613,20 Euro

 

Erreichen deine Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nicht die oben angeführten Mindestgrenzen, kannst du folgende Einkünfte hinzurechnen:

  • Einkünfte aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit ab dem Jahr 2008 können berücksichtigt werden, wenn du durch diese Einkünfte keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hast oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen (zB Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze).
  • Stipendien und Preise können seit 2008 zum Einkommen dazugezählt werden (gemäß § 3 Abs 3 des Kunstförderungsgesetzes, sofern diese als Einkommensersatz dienen).
  • Einkünfte aus selbstständigen künstlerischen Nebentätigkeiten können – bis zu 50% deines Gesamteinkommens – hinzugerechnet werden, wenn diese Tätigkeit erst ab 2014 stattgefunden hat. Nebentätigkeiten sind Vorbereitungstätigkeiten für deine spätere Berufstätigkeit oder Tätigkeiten, die dazu gedient haben, dein künstlerisches Schaffen weiterzutragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen (zB Unterricht, Kunstvermittlung)

Beispiel: Du bist bildende:r Künstler:in und beantragst Zuschüsse für deine Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2023. Dein Einkommen aus deiner Tätigkeit als freischaffende:r Künstler:in beträgt im Jahr 2023 jedoch nur 2.000 Euro und liegt daher unter der Mindestgrenze von 6.010,92 Euro. In demselben Jahr warst du jedoch für 10 Monate an der Volkshochschule als Zeichenlehrerin angestellt und hast ein Gehalt von 400 Euro monatlich bezogen. Zusätzlich hat eine werdende Künstler:in ein privates Couching bei dir absolviert, wofür du 350 Euro verrechnet hast. In Summe hast du daher die Mindesteinkommensgrenze für die Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen erreicht.

Um das Mindesteinkommen leichter zu erreichen, kannst du dein gesamtes künstlerisches Einkommen von drei Jahren ab deiner ersten Antragstellung beim Künstlersozialversicherungsfonds flexibel anrechnen. Wenn du daher in bestimmten Jahren gut verdient hast, aber in anderen Jahren nur unter der Mindesteinkommensgrenze, kannst du das Einkommen aus dem „guten Jahr“ auf die anderen Jahre „verteilen“ („Flexibler Durchrechnungszeitraum“).

Beispiel: Du hast deinen ersten Antrag beim KSVF im Jahr 2022 gestellt. Im Jahr 2022 hattest du Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit von 20.000 Euro. Im Jahr 2023 waren es nur noch 5.000 Euro und im Jahr 2024 nur noch 2.000. Da du dein Einkommen flexibel anrechnen kannst, kannst du deine Einkünfte auf einen Zeitraum von 3 Jahren aufteilen: zB 2022: 9.000 Euro, 2023: 9.000 und 2024: 9.000. So hast du in jedem Jahr die Mindesteinkommensgrenze erreicht und kannst Zuschüsse beantragen. 

Um dir die Erreichung des Mindesteinkommens zusätzlich zu erleichtern, darf dein Einkommen in 5 unterschiedlichen Jahren – die nicht zusammenhängen müssen – unter der Mindestgrenze liegen, ohne dass dies die Gewährung des Zuschusses beeinträchtigt („Joker-Jahre“).

Gleichzeitig darf dein gesamtes – künstlerisches und nicht-künstlerisches – Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Denn dann würde der KSVF davon ausgehen, dass du seine finanzielle Unterstützung gar nicht brauchst. 

Die Einkommenshöchstgrenze wird jährlich angepasst: 

Wert 2020: 29.942,90 Euro
Wert 2021: 30.930,90 Euro
Wert 2022: 31.580,25 Euro
Wert 2023: 32.624,80 Euro
Wert 2024: 33.698,60 Euro  
 Wert 2025: 35.821,50 Euro  

Wenn du eine Pension beziehst, aber trotzdem als selbstständige:r Künstler:in arbeitest, erhältst du trotzdem einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen, wenn du die übrigen Voraussetzungen erfüllst.

Achtung: Die Höchstgrenze gilt für den Gesamtbetrag aller Einkünfte – also zB aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – unabhängig davon, wie lang du im betreffenden Kalenderjahr aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit tatsächlich versichert warst.

Info: Für Künstler:innen mit Kindern gilt folgendes: Wenn du ein Kind hast und du oder der andere Elternteil in einem Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat, erhöht sich deine Höchsteinkommensgrenze in diesem Jahr um das sechsfache der in dem Jahr geltenden Geringfügigkeitsgrenze pro Kind. 

Erfüllst du die Voraussetzungen, schießt dir der KVSF einen Beitrag zu deinen Sozialversicherungsbeiträgen zu. Diesen Zuschuss überweist er direkt an die Sozialversicherung, sodass diese dir nur noch die um den Zuschuss geminderten Beiträge verrechnet.

Die Höhe des Zuschusses ist von der Höhe deines Einkommens abhängig. Er beträgt pro Monat maximal 158 Euro und pro Jahr maximal 1.896 Euro.

Wenn dein Antrag abgelehnt wird (zB weil der Fonds der Meinung ist, dass du kein:e Künstler:in bist), kannst du ein Rechtsmittel einlegen. Andere Mitarbeiter:innen des KSVF prüfen nochmals deinen Antrag und das Vorliegen der Voraussetzungen. Wird derselbe Antrag erneut abgelehnt, kannst du eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Alternativ kannst du auch warten, bis du deiner Meinung nach die fehlenden Voraussetzungen erfüllst, und einen neuen Antrag stellen. 

Rückforderung von Beitragszuschüssen

Der KSVF ist verpflichtet, bei jedem Antrag die Erfüllung der Voraussetzungen für den finanziellen Zuschuss zu prüfen. Stellt sich heraus, dass Zuschüsse geleistet worden sind, obwohl du die Voraussetzungen nicht erfüllst, kann der KSVF die geleisteten Zuschüsse zurückverlangen. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn du die Mindesteinkommensgrenze unterschritten hast oder die Einkommenshöchstgrenze überschritten hast. 

Du musst jedoch nicht den gesamten Zuschuss zurückzahlen, sondern nur den Betrag, der die Mindesteinkommensgrenze unterschreitet oder die Höchsteinkommensgrenze überschreitet („Einschleifregelung“).

Beispiel: Du bist bildende:r Künstler:in und hast selbstständige künstlerische Einkünfte. Nach einem unerwarteten Verkauf eines Bildes sind deine Einkünfte höher als erwartet und du überschreitest die Einkommenshöchstgrenze um 500 Euro. Du muss nicht den gesamten Förderbetrag zurückbezahlen, sondern maximal den Überschreitungsbetrag von 500 Euro.

Der KSVF hat folgende Möglichkeiten auf deine Rückzahlungsverpflichtung zu reagieren: 

  • Stundung der Zahlung;
    Der KSVF erlaubt dir, dass du die Rückzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt leistest, zB weil du eine größere Einkunft erwartest.
  • Vereinbarung einer Ratenzahlung;
  • Verzicht;
    Der KSVF kann auf die Rückzahlung verzichten, wenn du nachweist, dass die Rückzahlung wegen sozialer, gesundheitlicher, familiärer oder finanzieller Gründe für dich unzumutbar ist. 

In vielen Fällen verzichtet der Fonds auf Rückzahlungen, insbesondere, wenn Künstler:innen die Mindesteinkommensgrenze aus selbstständiger künstlerischer Arbeit nicht erreichen können.

To do: Wenn sich dein Name, deine Adresse, deine Einkommenssituation oder deine Erwerbstätigkeit sowie dein Versicherungsverhältnis geändert haben, musst du das dem KSVF sofort formlos per E-Mail oder per Formular auf der Webseite mitteilen. 

Ruhendmeldung deiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit

Wenn Künstler:innen vor ihrer selbstständigen Tätigkeit ausreichend lang unselbstständig gearbeitet haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Das können sie jedoch nur dann machen, wenn sie in dem gewünschten Bezugsraum nicht bei der SVS als selbstständig Erwerbstätige angemeldet sind. 

Aus diesem Grund bietet der KSVF Künstler:innen die Möglichkeit, ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit und damit auch ihre Pflichtversicherung bei der SVS ruhend zu melden. Auf diese Weise können Künstler:innen Arbeitslosengeld beziehen, selbst wenn ihr selbstständiges Einkommen in dem betreffenden Jahr über der Versicherungsgrenze liegt. In dieser Zeit müssen sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge an die SVS abführen. 

Achtung: Du kannst ausschließlich deine selbstständige, künstlerische Tätigkeit ruhend melden. 

Diese Ruhendmeldung kann daher nur im Vorhinein und nicht für vergangene Zeiträume beantragt werden. 

Beispiel: Du bist Performer:in und arbeitest seit dem letzten Jahr überwiegend selbstständig und bist daher bei der SVS pflichtversichert. Gleichzeitig hast du im betreffenden Jahr beim KSVF einen Antrag gestellt und wurdest dort als Künstler:in anerkannt. Da du vorher 2 Jahre in einem Anstellungsverhältnis deinen Lebensunterhalt verdient hast, hast du ausreichend Versicherungszeiten, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Im April bemerkst du, dass du erst wieder frühestens im September Geld aus einem neuen Projekt verdienen wirst. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, meldest du deine selbstständige künstlerische Tätigkeit Ende April (gültig ab Mai) ruhend. Damit wird deine Pflichtversicherung in der SVS unterbrochen und du kann bis September Arbeitslosengeld beziehen. Ende August beendest du deine Ruhendmeldung und meldest sich bei der Behörde, die dir dein Arbeitslosengeld auszahlt, ab (AMS). Du erhältst in diesem Jahr vom Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) nur Zuschüsse für die Monate, in denen du nicht ruhend gemeldet warst.

Voraussetzungen, damit du deine selbstständige Tätigkeit ruhend melden kannst:

  • Antrag beim KSVF (wenn du deinen Antrag irrtümlich bei der SVS gestellt hast, leitet sie ihn weiter);
  • Du bist zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der SVS gemeldet und pflichtversichert;
  • Der Künstlersozialversicherungsfond hat deine künstlerische Tätigkeit anerkannt;
    • Wenn du bereits Leistungen aus dem Künstlersozialversicherungsfond beziehst, bist du schon als Künstler:in anerkannt.
    • Wenn du noch keine Leistungen aus dem Künstlerversicherungsfond beziehst, musst du einen Antrag auf Anerkennung deiner Künstler:innen-Eigenschaft stellen.
  • Du darfst in dem Zeitraum der Ruhemeldung tatsächlich keine selbstständige, künstlerische Berufstätigkeit ausüben;
  • Du darfst während der Ruhephase nicht-künstlerisch arbeiten, jedoch darfst du nicht höchstens bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen (518,44 Euro pro Monat). 

Als ruhend gilt deine selbstständige, künstlerische Tätigkeit nur dann, wenn du in diesem Zeitraum tatsächlich nicht selbstständig künstlerisch arbeitest. Du darfst in deiner Einkommenssteuererklärung für diesen Zeitraum keine selbstständigen Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit angeben und auch keine Betriebsausgaben für diesen Zeitraum in geltend machen. Auch durchgehende Abschreibungen sind nicht möglich.

To do: Falls du neben deiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit auch einer selbstständigen nicht-künstlerischen Arbeit nachgehst, ist es ratsam, diese Tätigkeiten in Absprache mit der Sozialversicherung klar zu unterscheiden. So kommen keine Zweifel auf, dass du deine künstlerische Tätigkeit tatsächlich eingestellt hast.

Beispiel: Du bist Medienkünstler:in und entscheidest dich für die Ruhendmeldung, um auf einen – durch eine frühere Anstellung erworbenen - Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zurückzugreifen. Zugleich beziehst du jedoch weiterhin ein Honorar als freie:r IT-Berater:in ohne Bezug zu deiner Arbeit als Künstler:in. Da dieses Honorar über der Mindestbeitragsgrundlage liegt, bist du zwingend weiterhin bei der SVS pflichtversichert. Du bist daher – obwohl du deine künstlerische Tätigkeit ruhend gestellt hast – trotzdem zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet und darfst kein Arbeitslosengeld beziehen.

Es ist empfehlenswert, dass du dich zuerst beim Künstlersozialversicherungsfond als Künstler:in anerkennen lässt und erst im Anschluss deinen Antrag auf Ruhendmeldung stellst.

Theoretisch kannst du beide Anträge gleichzeitig einbringen. Dies kann jedoch problematisch sein: Stell der KSVF deine Tätigkeit gleich ruhend, aber anerkennt deine Künstler:inneneigenschaft später nicht an, wird deine Ruhendmeldung rückwirkend ungültig. Das heißt, dass deine Pflichtversicherung bei der SVS rückwirkend wieder auflebt. Hast du während deiner Ruhemeldung bereits Arbeitslosengeld bezogen, musst du dieses zurückzahlen.