Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR haben, nennt man Drittstaatsangehörige.

Achtung: Im Grunde sind auch Schweizer:innen Drittstaatsangehörige. Da sie jedoch EWR/EU-Bürger:innen rechtlich in vielen Bereichen gleichgestellt sind, sind für sie die Regelungen zu Drittstaatsangehörigen nicht anwendbar. 

Grundprinzipien grenzüberschreitender Sozialversicherung

Damit Drittstaatsangehörige in Österreich versichert sein können, müssen sie sich zunächst rechtmäßig in Österreich aufhalten. Unter welchen Bedingungen das möglich ist, erfährst du im Kapitel Visa & Aufenthalt.

Sobald sich Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind sie unter denselben Voraussetzungen wie Österreicher:innen sozialversichert.  

Achtung: Beachte, dass deine in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich nur anerkannt werden, wenn ein gegenseitiges Abkommen zur Anerkennung von Versicherungszeiten in Drittstaaten besteht. Siehe dazu das entsprechende Kapitel.

Versicherungsleistungen

Anders als Österreicher:innen dürfen Drittstaatsangehörige bestimmte Versicherungsleistungen erst nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Österreich beziehen:

  • Wenn du in Österreich eine Pension beziehen möchtest, musst du mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert gewesen sein. Erfüllst du diese Mindestaufenthaltsdauer kannst du zu denselben Bedingungen wie Einheimische Leistungen aus der Pensionsversicherung in Anspruch nehmen. Siehe dazu das Kapitel Pension.
  • Wenn du die Mindestsicherung – das ist eine staatliche, finanzielle Unterstützung in sozialen Notlagen – beziehen möchtest, musst du dich mindestens durchgehend fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Siehe dazu das Kapitel Soziale Notlagen.