Pension
Die Pensionsversicherung soll Versicherte und ihre Angehörige im Alter oder nach krankheitsbedingtem Ausscheiden aus ihrem Berufsleben finanziell absichern.
Achtung: Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben, können Pensionsleistungen erst in Anspruch nehmen, wenn sie mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert waren.
In den folgenden Abschnitten erhältst du
- Informationen zu den unterschiedlichen Pensionsleistungen in Österreich;
- zu der Anerkennung von in EU/EWR-Staaten und der Schweiz abgelegten Versicherungszeiten;
- zu der Anerkennung von in Drittstaaten abgelegten Versicherungszeiten.
In Österreich unterscheidet man zwei Arten von Pensionen:
- Von Eigenpensionen spricht man, wenn die Pensionsleistungen aus einem eigenen Versicherungsverhältnis stammen. Zu den für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen relevanten Eigenpensionen gehören folgende Pensionsleistungen:
- Alterspension
- Korridorpension
- Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
- Krankheitsbedingte Pension
- Fortbetriebspension (nur für Selbstständige)
- Von Hinterbliebenenpensionen spricht man, wenn die Pensionsleistungen nicht aus einem eigenen Versicherungsverhältnis stammen, sondern aus der Versicherung einer/eines Angehörigen. Dazu gehören folgende Pensionsleistungen:
- Witwen-/Witwerpension
- Pension für hinterbliebene, eingetragene Partner:innen
- Waisenpension
Eigenpensionen beginnen mit dem Stichtag. Der Stichtag ist für die unterschiedlichen Pensionsarten anders geregelt. Die Alterspension beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, nachdem man das Pensionsantrittsalter erreicht hat.
Hinterbliebenenpensionen beginnen an dem Tag nach dem Tod der versicherten Person. Wenn die berechtigte Person ihren Antrag erst nach 6 Monaten nach dem Tod stellt, beginnt die Pension mit dem Tag der Antragstellung.
Alterspension in Österreich
Um in Österreich Anspruch auf eine Alterspension zu haben, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Du musst bei deiner Pensionsversicherung einen Antrag stellen.
- Wenn du unselbstständig erwerbstätig warst, ist deine Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt oder die BVAEB.
- Wenn du selbstständig erwerbstätig warst, ist die SVS deine Pensionsversicherung.
- Du musst das Regelpensionsantrittsalter erreicht haben.
- Dieses ist in Österreich für Frauen und Männer bis zum Jahr 2033 noch unterschiedlich hoch. Männer gehen mit 65 Jahren in Pension. Frauen sind früher bereits mit 60 Jahren in Pension gegangen. Ihr Pensionsantrittsalter wird jedoch schrittweise angehoben, bis es jenes der Männer erreicht. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten.
- Du kannst bereits mit 62 Jahren in Pension gehen, wenn du 45 Jahre pensionsversichert warst, allerdings wirkt sich das negativ auf deine Pensionshöhe aus.
- Du musst die Mindestversicherungszeiten erreichen.
- Um in Österreich eine Pension beziehen zu können, musst du mindestens 15 Jahre pensionsversichert gewesen sein. Wenn du im Ausland pensionsversichert warst, dann werden diese Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich anerkannt. Siehe dazu weiter unten.
- Mindestens 7 Jahre der Mindestversicherungszeit musst du aufgrund deiner eigenen Erwerbstätigkeit erworben haben. Denn in bestimmten Fällen ist man pensionsversichert, obwohl man nicht erwerbstätig ist. Zum Beispiel wenn man Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht.
- Wenn du nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hast, musst du zusätzlich mehr als ein Jahr in Österreich pensionsversichert gewesen sein, um auch in Österreich eine Pension beziehen zu können.
Die Höhe deiner Pension errechnet sich aus der Dauer deiner Pensionsversicherungszeiten und aus der Höhe deiner Versicherungsbeiträge.
Wenn du mindestens 25 Jahre pensionsversichert warst und mindestens 12 Monate davon bereits vor deinem 20. Lebensjahr, bekommst du einen finanziellen Bonus. Deine Pension erhöht sich dann um mindestens einen Euro, maximal um 60 Euro pro Monat („Frühstarterbonus“).
Versicherungszeiten in anderen Ländern
Da Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen oft international tätig sind, ist es für sie wichtig zu wissen, ob die Versicherungszeiten, die sie außerhalb Österreichs erworben haben, für ihren Pensionsanspruch in Österreich berücksichtigt werden. Das ist davon abhängig, in welchem Land sie gearbeitet haben.
Als ersten Schritt müssen Personen mit ausländischer Nationalität mindestens ein volles Jahr in Österreich erwerbstätig und pensionsversichert gewesen sein.
Als zweiten Schritt muss jeder mindestens in Summe 15 Jahre pensionsversichert gewesen sein und 7 Jahre davon aus eigener Erwerbstätigkeit pensionsversichert gewesen sein. Je nachdem in welchem Land jemand pensionsversichert war, werden dort erworbene Versicherungszeiten in Österreich berücksichtigt, oder nicht.
Die Anerkennung ist davon abhängig, ob die Versicherungszeiten
- in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz;
- in einem Drittstaat mit einem Abkommen zur Anerkennung der Versicherungszeiten;
- in einem Drittstaat ohne einem Abkommen zur Anerkennung der Versicherungszeiten
erworben wurden.
Mindestpension/Ausgleichzulage
Wenn du in deinem Berufsleben nur wenig verdient oder wenig gearbeitet hast, ist auch deine Pension entsprechend gering. Dein Versicherungsträger unterstützt dich in diesen Fällen mit einem finanziellen Beitrag (Ausgleichszulage), damit deine Pension eine bestimmte Mindesthöhe erreicht (Mindestpension).
Du musst folgende Voraussetzungen erfüllen, um die Ausgleichszulage zu erhalten:
- Du lebst in Österreich
- Dein monatliches Einkommen erreicht nicht die Mindestpension. Diese hat im Jahr 2025 folgende Höhe:
- Das Mindesteinkommen alleinstehender Personen liegt unter 1.273,99 Euro.
- Das gemeinsame Mindesteinkommen von Ehepaaren/eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen im gemeinsamen Haushalt liegt unter 2.009,85Euro.
Wenn du mehr als 30 Jahre berufstätig warst, ist deine Ausgleichszulage höher (Pensionsbonus):
- Bei mehr als 30 Jahren Berufstätigkeit beträgt die Mindestpension für Alleinstehende 1.386,20 Euro.
- Bei mehr als 40 Jahren Berufstätigkeit beträgt die Mindestpension für Alleinstehende 1.656,05 Euro, für Ehepaare/eingetragene Partner:innen/zusammenlebende Partner:innen 2.235,34 Euro (Stand 2025).
Achtung: Die Ausgleichszulage entspricht einer staatlichen Sozialleistung. Wenn du zusätzliche Einkünfte hast, können diese daher von deinem Pensionsversicherungsträger gegengerechnet werden.