Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung des Arbeitsmarktservice (AMS) für Weiterbildungsaktivitäten. Du kannst Weiterbildungsbeihilfe oder Weiterbildungsteilzeitbeihilfe beantragen, wenn Du folgende Voraussetzungen erfüllst:

  • Du bist bei Antragstellung bereits seit 12 Monaten durchgehend beim aktuellen Dienstgeber/der aktuellen Dienstgeberin beschäftigt. Wenn du ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hast, musst Du insgesamt vier Jahre Beschäftigungszeit in Österreich nachweisen können, davon 12 Monate durchgehend beim aktuellen Dienstgeber/der aktuellen Dienstgeberin.
  • Du hast mit deinem Dienstgeber/deiner Dienstgeberin die „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ abgeschlossen.
  • Du unterliegst nicht der Ausbildungspflicht und hast während den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld in Anspruch genommen.
  • Wenn Dein Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026) liegt, ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung bei einem BerufsInfoZentrum des AMS erforderlich

Die Weiterbildungsaktivität muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Aus- und Weiterbildung muss arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein.
  • Weiterbildungsbeihilfe: Die Aus- und Weiterbildung muss mindestens 2 Monate dauern mindestens 20 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 20 ECTS pro Semester bzw. 16 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit umfassen.
  • Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: Die Aus- und Weiterbildung muss mindestens 4 Monate dauern und mindestens 10 Wochenstunden, im Fall eines Studiums 10 ECTS pro Semester bzw. 8 Wochenstunden/ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit umfassen.
  • Studien werden nur gefördert, wenn eine Inskription an einer österreichischen Universität vorliegt.

ACHTUNG: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsbeihilfe oder Weiterbildungsteilzeitbeihilfe, das heißt, dass der Antrag auch bei Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt werden kann, zum Beispiel, wenn die jährliche Höchstfördersumme bereits erreicht ist. 

Weitere Informationen zu Weiterbildungsbeihilfe oder Weiterbildungsteilzeitbeihilfe beim AMS