Wenn unselbstständig Erwerbstätige arbeitslos sind, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

Selbstständig Erwerbstätige haben nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch so umfangreich, dass in der Praxis nur sehr wenige Menschen in Österreich davon Gebrauch machen. Lass dich bei deinem Versicherungsträger beraten, wenn du als Selbstständige:r Arbeitslosengeld beziehen möchtest.

Info: Während du Arbeitslosengeld beziehst, bist du kranken- und pensionsversichert. 

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, musst du in Österreich für eine bestimmte Mindestzeit unselbstständig über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig gewesen sein. Folgende Mindestbeschäftigungszeiten musst du erreichen:

  • Wenn du zum ersten Mal Arbeitslosengeld beziehen möchtest und 26 Jahre alt bist oder älter, musst du mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten zwei Jahre vor deiner Arbeitslosigkeit unselbstständig versicherungspflichtig gearbeitet haben (Erstanspruch).
  • Wenn du zum ersten Mal Arbeitslosengeld beziehen möchtest und weniger als 26 Jahre alt bist, reichen für deinen Erstanspruch bereits 26 Wochen.
  • Wenn du schon zuvor Arbeitslosengeld bezogen hast, musst du innerhalb des letzten Jahres vor deiner Arbeitslosigkeit 28 Wochen unselbstständig versicherungspflichtig gearbeitet haben (Folgeanspruch). 

Achtung: Wenn du geringfügig verdienst und dich freiwillig selbstversichert hast, hast du trotzdem keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur pflichtversicherte Personen sind arbeitslosenversichert. 

Die Höhe deines Arbeitslosengeldes beträgt in der Regel 55% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, das du innerhalb einer bestimmten Zeit als vollversicherungspflichtige:r, unselbstständige:r Erwerbstätige:r verdient hast:

  • Für die Berechnung deines Arbeitslosengeldes wird dein Nettoeinkommen jener 12 Monate herangezogen, die ein Jahr vor deiner Antragstellung („Jahresfrist“ oder „Berichtigungsfrist“) liegen.
  • Wenn du in diesen 12 Monaten keine 6 Monate ein versicherungspflichtiges unselbstständiges Einkommen bezogen hast, werden ausnahmsweise zur Berechnung Monate miteinbezogen, die in die Jahresfrist fallen.
  • Bei der Berechnung deines Arbeitsgeldes werden auch Sonderzahlungen berücksichtigt, indem du eine Pauschale von 1/6 deines Gehaltes erhältst.
  • Wenn du Kinder hast, ist dein Arbeitslosenbezug höher.

Beispiel: Du stellst beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Juli 2024. Die 1-jährige Berichtigungsfrist geht von deinem Antrag bis Juli 2023 zurück. Die Monate innerhalb dieser Berichtigungsfrist werden für die Berechnung nicht herangezogen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes werden die 12 Monate vor Juli 2023 berücksichtigt, daher Juli 2022 bis Juni 2023.

Achtung: Du kannst kein Arbeitslosengeld beziehen, wenn du in demselben Jahr ein selbstständiges Einkommen über der Versicherungsgrenze erzielt hast. Für Künstler:innen ist die Regelung anders: Sie können sich von dem Künstlerversicherungsfonds anerkennen lassen und ihre künstlerische, selbstständige Tätigkeit ruhend stellen. Auch wenn sie ein selbstständiges künstlerisches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hatten, können sie Arbeitslosengeld beziehen. Siehe dazu den Abschnitt zum Künstlerversicherungsfond. 

Das Arbeitslosengeld wird dir für die Dauer von 

  • 20 Wochen gewährt, wenn du bis zu 155 Wochen pflichtversichert warst.
  • 30 Wochen gewährt, wenn du mindestens 156 Wochen pflichtversichert warst.

Wenn du jedoch 

  • mindestens 40 Jahre alt bist und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen pflichtversichert warst, erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen.
  • mindestens 50 Jahre alt bist und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen pflichtversichert warst, erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen.

Info: Wenn du mit Hilfe des Arbeitsmarktservice (AMS) eine beruflichen Rehabilitationsmaßnahme absolvierst, kann sich die Bezugsdauer auf bis 78 Wochen ausdehnen. 

Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld

Wenn du Arbeitslosengeld beziehst, darfst du dir bis zur Geringfügigkeitsgrenze ein zusätzliches Einkommen dazuverdienen, ohne dass du dadurch deinen Leistungsanspruch verlierst. 

Aus unselbstständiger Arbeit darfst du zusätzlich zu deinem Arbeitslosengeld höchstens ein Gehalt von bis zu 551,10 Euro pro Monat beziehen (Stand 2025).

Bei selbstständiger Arbeit wird die Geringfügigkeit auf folgende Weise berechnet:

  • dein unversteuertes Einkommen (also genau das, was dein Auftraggeber dir zahlt) darf in einem Monat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (2025: 551,10 Euro monatlich) Dein Zuverdienst kann jedoch – anders als bei unselbstständiger Arbeit – auf mehrere Monate aufgeteilt werden. Siehe dazu unten.
  • Zusätzlich dürfen auch 11,1% deines Gesamtumsatzes nicht höher als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze sein. 

Das AMS berechnet die Einhaltung der geringfügigen Beschäftigung nach zwei unterschiedlichen Modellen. Es kommt dabei darauf an, ob du deine selbstständige Tätigkeit durchgängig oder vorübergehend ausübst. 

Eine vorübergehende selbstständige Beschäftigung übst du dann aus, wenn du nur einen befristeten Vertrag abschließt und auch nicht zu erwarten ist, dass du diese Tätigkeit regelmäßig ausübst (zB ein einzelner Vortrag, ein einzelner Workshop, ein Auftritt).

Beispiel: Eine vorübergehende selbstständige Beschäftigung liegt im folgenden Fall vor: Du bist als Komponist:in arbeitslos gemeldet und beziehst Arbeitslosengeld. Du erhältst ein Angebot, im Monat Juni die Musik für einen Werbespot zu komponieren. Dafür erhältst du ein fixes Honorar von 1.500 Euro für den Monat Juni. Da dieses Honorar die Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 2 Monaten überschreitet, bekommst du im Juni und Juli kein Arbeitslosengeld. Für August bekommst du wieder Arbeitslosengeld, weil dein auf diesen Monat gerechnetes, übriges Honorar unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. 

Wirst du jedoch regelmäßig engagiert und kann deine Tätigkeit auch nicht zeitlich abgegrenzt werden, dann geht das AMS davon aus, dass du durchgehend selbstständig tätig bist, auch wenn du nicht genug verdienst, um pflichtversichert zu sein. 

Beispiel: Eine durchgehende selbstständige Beschäftigung liegt im folgenden Fall vor: Du bist ein:e literarische:r Übersetzer:in und nach der Kündigung deines Arbeitsverhältnisses bei einem Verlag arbeitslos gemeldet. Du nimmt jedoch immer wieder, regelmäßige Übersetzungsaufträge auf Honorarbasis an. Das AMS geht davon aus, dass du regelmäßig Aufträge annehmen wirst und du daher durchgehend selbstständig beschäftigt bist. Das AMS berechnet jeden Monat von neuen, ob du für das jeweilige Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hast und deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren hast.

Achtung: Es ist wichtig, dass insgesamt in dem Jahr, in dem du Arbeitslosengeld bezogen hast, deine selbstständigen Einkünfte (laut Steuerbescheid) nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (Wert 2024 6.613,20 Euro). 
Anderenfalls kommt es zur rückwirkenden Pflichtversicherung in der SVS und gleichzeitig entfällt mit der Überschreitung dieses Betrags der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unter Umständen kommt es dann zu Rückforderungen bereits gezahlter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Info: Wenn du beim Künstlerversicherungsfonds als Künstler:in anerkannt bist und deine künstlerische Tätigkeit ruhendgemeldet hast, darfst du unter bestimmten Umständen die Geringfügigkeitsgrenze durch den Zuverdienst nicht-künstlerischer, selbstständiger Einkünften überschreiten. Informiere dich dazu im Kapitel zum Künstlersozialversicherungsfonds.

Wenn du gleichzeitig selbstständig und unselbstständig tätig bist, dann bezieht sich die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nur auf die jeweilige selbstständige und unselbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, dass du zweimal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen darfst („Doppelte Geringfügigkeitsgrenze“). Das AMS darf diese Zuverdienste nicht zusammenrechnen. 

To do: Da es sich um ein komplexes Problem handelt, solltest du unbedingt eine persönliche Beratung aufsuchen! 

Versicherungszeiten in anderen Ländern

Wenn du in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz erwerbstätig und arbeitslosenversichert warst, werden diese Versicherungszeiten bei der Anspruchsprüfung in Österreich berücksichtigt. 

Du musst mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um unter Anerkennung ausländischer Versicherungszeiten in Österreich Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen: 

  • Seit dem Entstehen (?) deiner ausländischen Versicherungszeiten hast du mindestens einen Tag über der Geringfügigkeitsgrenze in Österreich gearbeitet;
  • Du hast trotz deiner ausländischen Berufstätigkeit einen starken Bezug zu Österreich, etwa weil deine Familie in Österreich lebt oder dein Wohnsitz dort gemeldet ist;
  • Du bist Grenzgänger:in und pendelst von einem anderen EU/EWR-Land oder von der Schweiz nach Österreich oder umgekehrt.