Unselbstständig arbeitende Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind in den meisten Fällen nach dem Allgemeinen Versicherungsgesetz (ASVG) versichert. Ihre Versicherung ist daher die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). 

Achtung: Arbeitest du für den österreichischen Staat, bist du in der Versicherung für Beamt:innen, der BVAEB, versichert. Weil diese für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen weniger relevant ist, findest du im folgenden Kapitel nur punktuelle Informationen dazu. Klicke auf diesen Link für ausführliche Informationen zur BVAEB. 

Wann bin ich pflichtversichert?

Als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in bist du nach dem Allgemeinen Versicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert, wenn du in eine der folgenden Kategorien fällst:

  • Du bist im Rahmen eines Arbeits-/Dienstvertrages angestellt;
  • Du bist im Rahmen eines freien Dienstvertrages angestellt;
  • Du bist Geschäftsführer:in (und Gesellschafter:in) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Geschäftsführer:in (und Vorstandsmitglied) einer Aktiengesellschaft.

Info: Was ist der Unterschied zwischen Freien Dienstnehmer:innen und unselbstständigen Arbeitnehmer:innen? Beide sind bei Arbeitgeber:innen angestellt, aber ihr Arbeitsverhältnis ist anders ausgestaltet. Arbeitnehmer:innen arbeiten „in persönlicher Abhängigkeit“ während freie Dienstnehmer:innen sehr unabhängig sind und ihren Arbeitsalltag frei gestalten können. Für beide Kategorien gelten unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen. Besuche für mehr Informationen das Kapitel Arbeitsrecht. Im Sozialversicherungsrecht gelten für freie Dienstnehmer:innen und Arbeitnehmer:innen aber weitgehend dieselben Regeln. Eine wichtige Ausnahme: Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, bekommen keinen bezahlten Urlaub und erhalten auch kein 13. Und 14. Gehalt.

Verdienst du über der Geringfügigkeitsgrenze, bist du pflichtversichert und daher vollversichert. Das bedeutet, dass du in allen Versicherungszweigen, also kranken-, pensions- und unfallversichert bist und Zugang zu der Arbeitslosenversicherung erhältst. Dein:e Arbeitgeber:in muss die Sozialversicherungsbeiträge monatlich berechnen und an die Sozialversicherungskasse abliefern. Du brauchst dich nicht um die Zahlung deiner Versicherungsbeiträge zu kümmern. 

Verdienst du unter der Geringfügigkeitsgrenze (bis EUR 551,10 für das Jahr 2025), bist nur unfallpflichtversichert. Du hast daher keine Ansprüche aus der Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Arbeitest du nur geringfügig, zahlt dein:e Arbeitgeber:in nur den Unfallversicherungsbeitrag.

Unabhängig davon, wie hoch dein Einkommen ist, muss dein:e Arbeitgeber:in dich zu Beginn deiner Tätigkeit jedoch bei der Sozialversicherung anmelden und ein Lohnkonto führen (Anmeldepflicht). Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte. 

Dein monatlicher Versicherungsbeitrag beträgt etwa 18% deines Bruttogehalts. Klicke auf diesen Link, um zu sehen, in welche Versicherungszweige dein Beitrag fließt. 

Freiwillige Selbstversicherung

Personen, die nur ein geringfügiges monatliches Gehalt verdienen, sind nur unfallversichert und daher nicht kranken- und pensionsversichert und haben keinen Zugang zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 

Verdienst du geringfügig und bist du nicht bereits anders versichert (zB bei Angehörigen mitversichert) empfiehlt sich der Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung. Auf diese bist du zusätzlich kranken- und pensionsversichert.

To Do: Dazu musst du einen Antrag bei deiner Sozialversicherung stellen. Wenn du für eine:n private:n Arbeitgeber:in geringfügig arbeitest, ist das die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Wenn du für den Staat geringfügig arbeitest, ist es die BVAEB.

Bist du bei unterschiedlichen Arbeitgeber:innen geringfügig angestellt und erzielst du damit in Summe ein monatliches Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, bist du verpflichtend vollversichert und musst dich nicht freiwillig selbstversichern (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

Beispiel: Du bist in zwei unterschiedlichen Galerien geringfügig eingestellt. In der ersten Galerie verdienst du monatlich 250 Euro, in der zweiten Galerie verdienst du 350 Euro. Da du in Summe 600 Euro verdienst, bist du zwingend vollversichert. In diesem Fall wird dich die Sozialversicherung am Ende des Jahres dazu auffordern, rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Berücksichtigte das daher in deiner Budgetplanung.  

Wenn du neben deiner geringfügigen Erwerbstätigkeit ein Dienstverhältnis mit voller Versicherungspflicht ausübst, ist dein gesamtes Einkommen versicherungspflichtig und wird daher bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. 

Beispiel: Du bist als Tänzer:in ganzjährig in einem Ensemble angestellt und verdienst 2.500 Euro brutto monatlich. Daneben unterrichtest du an einer Volkshochschule Tanz für Kinder und erhält dafür monatlich 250 Euro. Du bist pflichtversichert. Diese 250 Euro werden deinem übrigen Einkommen hinzugerechnet und sind voll versicherungspflichtig.

Der monatliche Beitrag für freiwillig Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt gemäß § 19a ASVG 77,81 Euro monatlich (Stand 2025). Studierende können sich zu einem günstigeren Tarif selbstversichern. Dieser beträgt 73,48 Euro monatlich (Stand 2025), bei diesem Tarif ist jedoch keine Pensionsversicherung enthalten!

Beispiel: Du bist Sänger:in und hast von einem größeren Projekt Rücklagen und unterrichtest daher ein Semester lang nur einen Kurs Stimmbildung mit je drei Stunden pro Woche an einer Musikschule. Du bist geringfügig angestellt und erhältst monatlich 330 Euro. Du kannst dich zu den oben genannten Konditionen freiwillig selbstversichern. Wenn du minderjährige Kinder hast, kannst du diese kostenlos mitversichern lassen.