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“Ich arbeite als frei*e Schauspieler*in in Österreich und möchte für ein Projekt nach Deutschland. Was muss ich steuerlich beachten?”

Visa & Aufenthalt


In der Europäischen Union gilt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Arbeitnehmerfreizügigkeit. EU-Bürger:innen haben somit freien Marktzugang zu anderen EU-Ländern. Das bedeutet, dass sie genauso wie Einheimische am wirtschaftlichen Leben teilnehmen dürfen und ihnen gegenüber nicht schlechter gestellt sind. Sie haben daher hinsichtlich Arbeitsmarktzugang und Arbeitsbedingungen die gleichen Rechte. 

Da die Europäische Union mit Island, Norwegen und Liechtenstein den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegründet hat, sind Personen aus diesen Ländern EU-Bürger:innen gleichgestellt und haben ebenso freien Marktzugang. Dasselbe gilt für Personen aus der Schweiz. 

EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen dürfen daher zu denselben Bedingungen wie Einheimische 

  • Unternehmen gründen;
  • Dienstleistungen anbieten;
  • Unselbstständig arbeiten;
  • Studieren, Schulen besuchen;
  • Sich für einen bestimmten Zeitraum aufhalten, um einen Job zu suchen;
  • Nach Beendigung einer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit für einen bestimmten Zeitraum im Land bleiben;
  • Unternehmer:innen können ihre Arbeitnehmer:innen für einen bestimmten Zeitraum entsenden, sofern sie die arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des Gastlandes einhalten.
  • Selbstständige können sich für einen bestimmten Zeitraum selbst entsenden. 

Je nachdem wie lange man sich in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz aufhalten und arbeiten möchte, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

Möchtest du dich bis zu drei Monate in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz aufhalten, benötigst du nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Der Zugang zu jeder Erwerbstärigkeit ist frei

Möchtest du dich mehr als 3 Monate in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz aufhalten, brauchst du weiterhin nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. 

Es steht jedem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz jedoch frei, eine Anmeldung zu verlangen. Ob und wie du deinen Aufenthalt in deinem Aufnahmestaat anmelden musst, hängt von den Regelungen des jeweiligen Landes ab. 

Wie die Regelung in Österreich ist, erfährst du in dem Kapitel  Aufenthalt in Österreich für EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen.

Für alle Aufenthaltstitel musst du zunächst dieselben Voraussetzungen erfüllen:

  • Du brauchst einen gesicherten Lebensunterhalt. Das bedeutet, dass deine finanziellen Mittel ausreichen müssen, um deinen Lebensstil zu finanzieren.
  • Du hast eine Unterkunft.
  • Du bist krankenversichert.
  • Es darf kein Erteilungshindernis vorliegen.

Bei der Beantragung deines Aufenthaltstitels musst du folgende Dokumente vorlegen: 

  • Ausgefüllter Antrag
  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde bzw. entsprechende Urkunde
  • Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
  • Aktuelles Foto (nicht älter als 6 Monate; Format: 45x35mm)
  • Wenn vorhanden: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt
  • (meist) Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB Mietvertrag)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz

Arbeitsrecht


In der Europäischen Union gilt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Arbeitnehmer:innenfreizügigkeit. Durch Verträge gelten diese Freiheiten auch für den EWR-Raum und die Schweiz. Alle EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen dürfen daher in anderen EU/EWR-Ländern und der Schweiz leben und arbeiten, ganz gleich, ob sie selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind. Sie haben somit freien Markt- und Arbeitszugang und es steht ihnen frei 

  • Arbeit zu suchen;
  • sich zu diesem Zweck im betreffenden Land niederzulassen;
  • nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben;
  • grenzüberschreitend Dienstleistungen anzubieten;
  • Unternehmen zu gründen;
  • als Unternehmer:in Arbeitskräfte zu entsenden.

EU/EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen müssen in ihrem Gastland hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie Einheimische behandelt werden. Völlig gleichgestellt, auch in Bezug auf Sozialleistungen und Steuervorteile, sind sie aber erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Beispiel: Du bist selbstständige:r Tänzer:in aus Österreich und möchtest auf Honorarbasis für zwei Monate an eine Oper in Lissabon. Hierfür musst du weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis beantragen. Du kannst in Lissabon arbeiten, als hättest du die portugiesische Staatsbürger:innenschaft. 

Beispiel: Du bist ein:e österreichische:r Galerist:in und möchtest dich in Brüssel niederlassen und dort eine Galerie eröffnen. Hierfür musst du lediglich gemäß dem belgischen Recht deinen Betrieb anmelden und die entsprechenden lokalen Formalbestimmungen beachten. Eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung brauchst du als EU-Bürger:in nicht. 

Möchtest du als EU/EWR-Bürger oder Schweizer:in bis zu drei Monate in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz bleiben und arbeiten, benötigst du nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Möchtest du mehr als drei Monate bleiben, steht es EU/EWR-Ländern frei, eine Anmeldung von dir zu verlangen. Diese ist oft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Typischerweise musst du (am Beispiel Österreich) eine der folgenden Voraussetzungen für deine Anmeldebescheinigung erfüllen:

  • Du arbeitest selbstständig oder unselbstständig;
  • Du weist eine Krankenversicherung auf und kannst nachweisen, dass dir ausreichend finanzielle Mittel (für dich und deine Angehörigen) zur Verfügung stehen, um keine staatlichen Sozialhilfen in Anspruch nehmen zu müssen;
  • Du bist auf Arbeitssuche;
  • Du absolvierst eine Ausbildung oder Praktika, bist krankenversichert und kannst ausreichende finanzielle Mittel vorweisen (siehe Punkt 2.)

Welche genauen Voraussetzungen du erfüllen musst, hängt von dem jeweiligen Land ab. Informiere dich dazu auf den Websites der jeweiligen Innen- oder Außenministerien deines Ziellandes. 

Sozialversicherung


Die nationalen Sozialversicherungssysteme der EU/EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz arbeiten unter anderem in folgenden Versicherungszweigen zusammen:

  • Krankheit & Unfall
  • Elternschaft
  • Pension und Todesfälle
  • Arbeitslosigkeit 

Achtung: Im Bereich des Sozialhilfegelds (in Österreich: Mindestsicherung) und dem Krankengeld bei besonders langer Arbeitsunfähigkeit arbeiten die Mitgliedsländer nicht zusammen. 

In jenen Bereichen, in denen die Sozialversicherungssysteme koordiniert worden sind, gelten innerhalb der EU/EWR und der Schweiz unabhängig vom Grund oder der Dauer deines Aufenthalts Grundprinzipien, die grenzüberschreitenden Sozialversicherungsschutz garantieren:

  • Du hast gleichen Zugang zu Versicherungsleistungen, wie Staatsbürger:innen des Landes, in dem du versichert bist. Du darfst nicht diskriminiert werden.
  • Deine Versicherungs-, Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten werden von allen Ländern innerhalb der EU/EWR und der Schweiz gegenseitig anerkannt und zusammengerechnet.
    • Das ist deshalb wichtig, weil du in den meisten Ländern typischerweise für den Erhalt von Versicherungsleistungen zumindest eine bestimmte Zeit sozialversichert gewesen sein musst.
    • Möchtest du in einem Land Versicherungsleistungen beziehen und musst du dafür Mindestversicherungszeiten erfüllen, werden diese auch berücksichtigt, wenn du sie in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz erworben hast.
  • Du bist in dem Land versichert, in dem du berufstätig bist. Das gilt auch, wenn du in einem Mitgliedstaat wohnst und in einem anderen arbeitest oder wenn der Sitz deines/deiner Arbeitgeber:in in einem anderen Mitgliedstaat ist (Ausnahme: Entsendungen)
  • Du unterliegst immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Das gilt auch wenn du in mehreren Staaten berufstätig bist.

Achtung: Es gibt eine Ausnahme zu der Grundregel, dass du immer dort versichert bist, wo du arbeitest. Wenn dein:e Arbeitgeber:in dich befristet in ein anderes EU/EWR-Land oder in die Schweiz entsendet, bleibst du in deinem Entsendestaat versichert. Siehe dazu im folgenden Unterkapitel.

Beachte, dass jedes Land andere Gesetze zu Art, Umfang und Erwerb von Versicherungsleistungen hat. Informiere dich daher über den Leistungsumfang und die Versicherungsvoraussetzungen deines Ziellands.

Achtung: Wenn du in einem Drittstaat gearbeitet hast – egal welche Nationalität du hast – werden deine dort erworbenen Versicherungszeiten in anderen Ländern nur anerkannt, wenn zwischen dem Drittstaat und dem anderen Land ein Abkommen zur Anerkennung ausländischer Versicherungszeiten besteht.

Für den Anspruch grenzüberschreitender Versicherungsleistungen gelten bestimmte Grundregeln, die dir in den folgenden Abschnitten vorgestellt werden. 

Wenn du in dem EU/EWR-Land oder der Schweiz versichert bist und dort medizinische Leistungen in Anspruch nimmst, werden diese durch deinen dort ansässigen Sozialversicherungsträger abgerechnet.   

Wenn du jedoch in einem EU/EWR-Land oder der Schweiz medizinische Leistungen in Anspruch nimmst, in dem du nicht versichert bist, ist das unter Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (e-card) möglich. 

Diese musst du bei deinem Arztbesuch vorlegen und in den meisten Fällen besondere Formulare ausfüllen. Auf diese Weise kannst du medizinische Leistungen zu denselben Bedingungen in Anspruch nehmen wie Personen, die in dem Land versichert sind. Dies gilt für kurzfristige und längerfristige Arbeitsverhältnisse im europäischen Ausland. 

Achtung: Verbindliche Informationen zum Krankenversicherungsschutz im Ausland müssen bei der jeweils zuständigen Krankenversicherungsanstalt eingeholt werden.

In vielen Mitgliedsstaaten musst du zumindest einen Teil der Kosten zunächst selbst zahlen. Diese Rechnungen kannst du im Anschluss bei deinem Sozialversicherungsträger einreichen. Wie viel Geld du zurück bekommst, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich: Die Tarife für ärztliche Behandlungen und der Leistungsumfang der Sozialversicherungssysteme sind sehr unterschiedlich. Behandlungen, die in deinem Land kostenlos sind, musst du in anderen Ländern eventuell bezahlen. 

Achtung: Wenn du Grenzgänger:in bist, solltest du vorab das S1-Formular ausfüllen und bei deinem Sozialversicherungsträger einreichen.

Die Voraussetzungen, um in einem EWR/EU-Land oder der Schweiz, um Pensionsleistungen in Anspruch nehmen zu können, richten sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften (zB Pensionsantrittsalter).

Um in einem Land eine Pensionsleistung in Anspruch nehmen zu können, musst du typischerweise für eine bestimmte Mindestzeit in dem Land pensionsversichert gewesen sein. Da die unterschiedlichen Versicherungssysteme der EU/EWR-Länder und der Schweiz zusammenarbeiten, anerkennen sie Versicherungszeiten, die du in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz erworben hast, gegenseitig an. 

Beispiel: In Deutschland muss man mindestens 5 Jahre pensionsversichert gewesen sein, um Anspruch auf eine Alterspension zu haben. Du hast zwar in Deutschland nur 3 Jahre gearbeitet, aber dafür in Frankreich 20 Jahre gearbeitet. Da dir deine französische Versicherungszeit in Deutschland anerkannt wird, warst du aus Sicht deines deutschen Versicherungsträgers insgesamt 25 Jahre pensionsversichert. Du hast also die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren in Deutschland erfüllt und bekommst vom deutschen Sozialversicherungsträger eine Alterspension, wenn du alle übrigen Voraussetzungen nach der deutschen Rechtsordnung erfüllst.

Wenn du in mehreren Ländern gearbeitet hast und die dort geltenden Voraussetzungen erfüllt hast, bekommst du auch mehrere Pensionen ausbezahlt. Wie hoch die jeweilige Pension ist, hängt von den pensionsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ab. 

To do: Wegen der Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger musst du nur einen einzigen Pensionsantrag stellen. Den bringst du in deinem Wohnsitzstaat ein. 

Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu dürfen, musst du in den meisten Ländern eine bestimmte Mindestzeit arbeitslosenversichert gewesen sein. Auch hier anerkennen EU/EWR-Länder und die Schweiz gegenseitig Versicherungszeiten der jeweils anderen Länder.

Wie lang deine Versicherungszeiten sein müssen und welche zusätzlichen Voraussetzungen du erfüllen musst, hängt von den Vorschriften jenes Landes ab, in dem du die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen möchtest. 

Wie die Situation in Österreich ist, erfährst du im Kapitel zur Arbeitslosigkeit in Österreich. 

Wenn du bereits in einem EU/EWR-Land oder der Schweiz Arbeitslosengeld erhältst, musst du dich grundsätzlich auch in diesem Land aufhalten. Grund dafür ist, dass du jederzeit bereit sein sollst, eine dir vom Arbeitslosenamt vermittelte neue Arbeit zu beginnen. 

Wenn du jedoch nachweisen kannst, dass für dich realistische Chancen bestehen, in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz eine Arbeit zu finden, darfst du dich für maximal drei Monate im Ausland aufhalten, ohne deinen Leistungsanspruch zu verlieren. Auf deinen Antrag hin kann die das Arbeitslosengeld auszahlende Behörde dein Bezugsrecht auf weitere 3 Monate verlängern.

To do: Nehme Kontakt mit der Behörde auf, die deinen Arbeitslosenbezug auszahlt und reiche das U2-Formular ein. 

Steuerrecht


Wenn du international arbeitest, stellt sich sofort die Frage, in welchen Ländern du steuerpflichtig bist (also Steuern zahlen musst). 

Woher weißt du, wo du steuerpflichtig bist? 

Jedes Land hat dazu eigene Regelungen. Deine Steuerpflicht hängt typischerweise – je nach Land – von folgenden Faktoren ab:

  • Ob du in einem Land selbstständig oder unselbstständig arbeitest und wie hoch dein Einkommen ist;
  • Ob du in einem Land deinen Lebensmittelpunkt hast;
  • Von deiner Nationalität: Nach den Gesetzen mancher Länder müssen Staatsbürger:innen ihr Einkommen in ihrem Heimatland versteuern, obwohl sie dort weder arbeiten noch wohnen.

In Österreich unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass Österreich das gesamte, weltweite Einkommen einer Person besteuern darf. Die meisten Staaten haben die Regelung, wonach der Wohnsitzstaat einer Person das Recht hat, ihr gesamtes, weltweit bezogenes Einkommen zu versteuern. Man spricht davon, dass die Person in dem Staat „steuerlich ansässig“ ist.
  • Beschränkte Steuerpflicht betrifft in der Regel Personen, die nicht in Österreich ansässig sind. Ihre Verpflichtung Einkommensteuer zu zahlen beschränkt sich auf bestimmte Einkünfte, die ein Naheverhältnis zu Österreich aufweisen. , 

Wenn du in unterschiedlichen Ländern arbeitest und lebst, kann es vorkommen, dass theoretisch zwei oder mehrere Staaten berechtigt sind, deine Einkünfte zu besteuern. Damit Erwerbstätige ihre Einkünfte nicht doppelt versteuern müssen, haben viele Länder Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Siehe dazu das Kapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.

To do: Wenn du grenzüberschreitend berufstätig bist, solltest du dich über die steuerrechtlichen Regeln aller Länder, zu denen du Berührungspunkte hast, informieren und dich gegebenenfalls von einem/einer Steuerberater:in beraten lassen. 

In den folgenden Kapiteln erhältst du einen Überblick 

  • zu der Steuerflicht in Österreich
  • zu der Steuerpflicht in mehreren Ländern 

Wie in vielen anderen Ländern unterscheidet man auch in Österreich zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht:

  • Wenn du in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bist, dann darf Österreich dein gesamtes, weltweit erzieltes Einkommen besteuern.
  • Wenn du in Österreich beschränkt steuerpflichtig bist, dann darf Österreich unter bestimmten Voraussetzungen (nur) deine in Österreich erzielte Einkünfte besteuern. 

In den folgenden Unterkapiteln erfährst du, wann du in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig wirst.

Wenn du in Österreich selbstständig erwerbstätig bist, bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig. 

Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.

Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich dort mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhältst.

Wenn du unbeschränkt steuerpflichtig bist, hat Österreich grundsätzlich das Recht, dein gesamtes, weltweites Einkommen zu versteuern. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe musst du eine Einkommenssteuerklärung machen. Das Finanzamt stellt auf Basis dieser Erklärung fest, wie hoch der Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerjahr war und besteuert diesen Gewinn. Siehe dazu das Unterkapitel zur Einkommenssteuer.

Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich selbstständig arbeitest, aber dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, darf Österreich unter gewissen Voraussetzungen deine selbstständigen, in Österreich bezogenen Einkünfte besteuern. Siehe dazu weiter unten das Unterkapitel Ausländer-Abzugssteuer.

Achtung: Wenn du länderübergreifend tätig bist, muss du prüfen, ob Österreich und das Land, in dem du steuerlich ansässig bist, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben. In diesem wird geregelt, welches Land das Recht hat, bestimmte Einkünfte zu besteuern. Siehe dazu das Unterkapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern.

Wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest – also mit einem Dienstvertrag angestellt bist – bist du entweder unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.

Info: In Österreich spielt die Nationalität für die Steuerpflicht keine Rolle.

Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn du deinen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich, wenn du dich hier nicht nur vorübergehend (z.B. für Urlaub oder Geschäftsreise), sondern längerfrist aufhältst. Bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten/183 Tagen im Jahr wird jedenfalls von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen. Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, brauchen daher einen zumindest sechsmonatigen Arbeitsvertrag oder zumindest eine sechsmonatige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, um ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen zu können. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt in diesen Fällen rückwirkend ein, das heißt alle mit Beginn des Aufenthalts erzielten Einkünfte unterliegen in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht.

Info: Besuche das Kapitel Visa & Aufenthalt, um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen du eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung benötigst.

Du bist beschränkt steuerpflichtig, wenn du in Österreich unselbstständig arbeitest oder andere nichtselbstständige Einkünfte wie eine Pension beziehst, aber keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. 

Wenn du beschränkt steuerpflichtig bist, kann Österreich unter bestimmten Voraussetzungen deine in Österreich bezogenen, unselbstständigen Einkünfte besteuern. Siehe dazu das Kapitel zur Steuerpflicht in mehreren Ländern. 

Info: Wenn du als Künstler:in unselbstständig und länderübergreifend arbeitest, werden deine Einkünfte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in jenem Staat besteuert, in dem du die Tätigkeit ausgeübt hast. Dies gilt auch, wenn deine Gage dir nicht direkt ausbezahlt wird, sondern etwa an eine Künstleragentur überwiesen wird. 

Siehe für die konkrete Berechnung und Höhe der zu zahlenden Steuern für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen das Unterkapitel zur Besteuerung des Einkommens von unselbstständig Erwerbstätigen.

Da jedes Land eigene Regeln zur Steuerpflicht hat, kann es vorkommen, dass du bei länderübergreifender Berufstätigkeit auch in mehreren Ländern steuerpflichtig wirst. Das bedeutet, dass sowohl dein Wohnsitzstaat als auch jene Staaten, in denen du arbeitest, bestimmte Einkünfte gleichzeitig und daher doppelt besteuern wollen.

Beispiel: Dein Hauptwohnsitz ist in Deutschland. Du arbeitest in einem Museum in den Niederlanden. Zusätzlich bist du in Deutschland als Schriftsteller:in tätig und beziehst selbstständige Einkünfte aus dem Verkauf deiner Bücher. Als Wohnsitzstaat hat Deutschland das Recht, dein gesamtes Einkommen – inklusive jenes aus den Niederlanden – zu besteuern. 
Da du hauptberuflich in den Niederlanden tätig bist, haben die Niederlande möglicherweise auch das Recht, dein dort bezogenes Gehalt zu besteuern. Theoretisch würde dein niederländisches Gehalt von beiden Ländern besteuert werden. Um das zu verhindern, haben die Niederlande und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. 

Um die doppelte Besteuerung von Einkünften zu verhindern, haben einige Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen regeln bei internationalen Sachverhalten, welcher der beiden Staaten die Einkünfte besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf die Besteuerung verzichtet. Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist, dass du deine Einkünfte nur einmal versteuern musst.

Beispiel: Du bist Künstler:in und Eigentümer:in einer Wohnung in Berlin und einer Wohnung in Wien. Du bist in beiden Ländern berufstätig, deine Kinder wohnen in Berlin und gehen dort in die Schule. Nach deutschem Recht bist du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil du dort einen Wohnsitz und deine Kinder, also deinen Lebensmittelpunkt, hast. Nach österreichischem Recht bist du auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass du dein Einkommen zweimal versteuern musst, haben Österreich und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dort steht: „Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)“. Da du zwar in beiden Ländern eine Wohnung hast und arbeitest, aber deine Kinder in Deutschland wohnen, bist du nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Du giltst daher nur in Deutschland als steuerlich ansässig. In Österreich bist du damit nur „beschränkt Steuerpflicht“ mit bestimmten Einkünften, die hier erzielt werden. Das österreichische Recht und die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten hierzu detaillierte Regelungen, die weiter unten erklärt werden.

To do: Es empfiehlt sich, dass du von einem/einer Steuerberater:in klären lässt, in welchem Staat du unbeschränkt steuerpflichtig bist. 

Österreich hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Klicke auf folgenden Link, um die Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zu sehen. 

Vertragsrecht


Jedes Land hat seine eigenen Gesetze im Bereich des Vertragsrechts. Wenn du als Künstler:in oder Kulturarbeiter:in international arbeitest, wirst du oftmals grenzüberschreitende Verträge schließen. Das bedeutet, dass du und dein:e Vertragspartner:in aus unterschiedlichen Ländern kommt und ihr daher mit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen vertraut seid. In den folgenden Abschnitten erfährst du, was du beim Abschluss eines grenzüberschreitenden Vertrages beachten solltest.

Info: Die nachstehenden Abschnitte stellen lediglich einen Überblick dar und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. 

Auf einen Vertrag ist immer das Recht eines bestimmten Landes anwendbar. Du solltest daher vor Vertragsabschluss immer prüfen, welches Recht auf den konkreten Vertrag anwendbar sein soll. In den meisten Fällen herrscht freie Rechtswahl. Das bedeutet, dass du und dein:e Vertragspartner:in euch aussuchen könnt, welches Recht  auf euren Vertrag anwendbar sein soll. Dabei wird üblicherweise folgende Wahl getroffen:

  • In den meisten Fällen wird das Recht jenes Landes gewählt, in dem der Vertrag geschlossen wird;

  • Oft wird auch das Recht des Landes einer der Vertragsparteien gewählt.

Achtung: Da die Regelungen zum Vertragsrecht von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können, solltest du dich vor der Rechtswahl mit den grundlegenden vertragsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts vertraut machen und eine Rechtsberatung beiziehen. 

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass aufgrund von internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union das Recht eines bestimmten Landes auf einen konkreten Vertrag zwingend anwendbar ist und eine getroffene Rechtswahl daher unwirksam ist. Gerade bei Verträgen zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen oder Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen gelten in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum Regelungen, die den Schutz der Verbraucher:innen garantieren sollen: Eine getroffene Rechtwahl darf nicht dazu führen, dass den Verbraucher:innen bzw Arbeitnehmer:innen grundlegender rechtlicher Schutz ihres Wohnsitzes entzogen wird. 

Der Gerichtsstand bezeichnet jenes Gericht, vor dem du und dein:e Vertragspartner:in im Falle eines Rechtsstreits verhandeln würdet. Dieser richtet sich nach den zivilprozessrechtlichen Regelungen jener Rechtsordnung, das auf euren Vertrag anwendbar ist. 

Stattdessen könnt ihr jedoch in eurem Vertrag festlegen, dass ein bestimmtes Gericht über einen zukünftigen Rechtsstreit entscheiden soll. Das nennt man eine Gerichtsstandsvereinbarung. In vielen Fällen könnt ihr frei  vereinbaren, welches Gericht zuständig sein soll. 

Achtung: Beachte, dass es Beschränkungen bei der Wahl des Gerichtsstandes geben kann. Je nachdem welches nationale Recht auf euren Vertrag anwendbar ist, müsst ihr die Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen prüfen. Beispielsweise sind nach dem Recht der Mitgliedstaaten der/des Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraumes Gerichtsstandvereinbarungen zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen oder Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmerinnen nur eingeschränkt zulässig. 

Anders als viele andere Rechtsgebiete ist das Vertragsrecht innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nicht vereinheitlicht. Das bedeutet, dass jeder Mitgliedsstaat eigene gesetzliche Regelungen hat, zB zu den folgenden Fragen:

  • Wie kommt ein Vertrag zustande? Gibt es Formvorschriften?

  • Welchen Mindestinhalt muss ein bestimmter Vertrag aufweisen?

  • Was passiert, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag nicht erfüllen kann?

Eine der wichtigsten Fragen im Vertragsrecht ist jene des anwendbaren Rechts. Zu dieser Frage hat die Europäische Union die Rom I Verordnung erlassen, die in allen Mitgliedstaaten der/des Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraumes gilt. Grundsätzlich können sich Vertragsparteien selbst aussuchen, welches Recht auf ihren Vertrag anwendbar ist. Wenn sie keine Wahl getroffen haben, richtet sich das auf einen Vertrag anwendbare Recht in den Mitgliedstaaten der/des Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraumes nach dieser Verordnung.

Info: Innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gibt es zwar kein einheitliches Vertragsrecht, jedoch gibt es im Bereich des Verbraucherschutzes einheitliche Regelungen. Wenn Unternehmer:innen – wie etwa selbstständig erwerbstätige Künstler:innen – mit Verbraucher:innen Verträge abschließen, gelten zugunsten der Verbraucher:innen bestimmte zwingende Schutzregeln (zB Wenn Verbraucher:innen innerhalb der EU oder des EWR eine Sache im Internet kaufen, können sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten).

Im Folgenden erhälts du einen Überblick, welche Konsequenzen eure Rechtswahl hat oder wie das anzuwendende Recht mangels einer Rechtswahl festgestellt wird.

Wie du bereits im Kapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen erfahren hast, können du und deine Vertragspartner:in vereinbaren, ob eine bestimmte Rechtsordnung auf euren Vertrag anwendbar sein soll. Ihr seid in der Wahl des Rechts frei.

Obwohl ihr die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung vereinbart habt, sind trotzdem grundlegende Schutzvorschriften einer anderen Rechtsordnung auf euren Vertrag anwendbar. Es handelt sich dabei um rechtliche Grundprinzipien, die zum Schutz der Allgemeinheit und öffentlichen Sicherheit immer anwendbar sein sollen („odre public“, zB Menschenrechte). 

Beispiel: Du und deine Vertragspartner:in vereinbart die Herstellung eines künstlerischen Wandteppichs in Österreich. Ihr vereinbart, dass das Recht des Staates Bangladesch anwendbar ist, weil nach dieser Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen Kinderarbeit in der Textilindustrie legal ist. Da Kinderarbeit in Österreich illegal ist und gegen den odre public verstößt, dürft ihr den Wandteppich nicht von Kindern herstellen lassen, obwohl dies nach dem gewählten Recht theoretisch zulässig wäre.

To do: Vor jeder Rechtswahl solltest du dir Grundkenntnisse über das anzuwendende Vertragsrecht aneignen und dich rechtlich beraten lassen.

Wenn du und dein:e Vertragspartner:in keine Rechtswahl getroffen habt, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung auf euren Vertrag anzuwenden ist. Dazu hat die Europäische Union die Rom I Verordnung erlassen. Das anzuwendende Recht hängt dabei von der konkreten Vertragsart ab.

Beispiel: Bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (zB ein Kunstwerk) ist die Rechtsordnung  jenes Staates anzuwenden, in dem der/die Verkäufer:in ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Beispiel: Bei Dienstleistungsverträgen (zB die Restaurierung eines Kunstwerkes) kommt das Recht jenes Staates zur Anwendung, in dem der/die Restaurateur:in seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Verträgen, die in der Rom I Verordnung nicht explizit genannt werden, kommt das Recht jener Rechtsordnung zur Anwendung, in dem die Person, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beispiel: Kooperationsverträge über künstlerische Zusammenarbeit sind in der Rom I Verordnung nicht explizit genannt. Welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt, wird danach beurteilt werden, welche Vertragspartner:in den markantesten Teil der Zusammenarbeit liefert und wo diese:r seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen sind daher in ihrer Berufstätigkeit mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert. 

Künstler:innen haben verschiedene Möglichkeiten, Geld zu verdienen. Häufig werden sie für ihre künstlerischen Leistungen an sich entlohnt, etwa für Konzertauftritte, für die Anstellung als Schauspieler:innen, für Lesungen oder durch den Verkauf ihrer Kunstwerke. Sie können auch ihre bereits erbrachten künstlerischen Werke wirtschaftlich verwerten, indem sie anderen die urheberrechtliche Verwertung der Werke gegen Zahlung eines Entgelts erlauben (siehe dazu das Kapitel Urheberrecht). Zudem beauftragen Künstler:innen auch externe Partner:innen wie Künstler:innenagenturen oder Künstler:innenvermittlungen, um sie in ihrer Berufstätigkeit zu unterstützen. 

Auch Kulturarbeiter:innen sind mit unterschiedlichen Arten von Verträgen konfrontiert, etwa wenn sie in einem Verlag arbeiten und mit Künstler:innen Lizenzverträge abschließen, wenn sie Ausstellungen organisieren oder in einer Kulturinstitution angestellt sind.

Wie du bereits im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und Unterkapitel um anwendbaren Recht erfahren hast, ist das Vertragsrecht von Land zu Land unterschiedlich. Unabhängig von anwendbaren Recht gibt es bestimmte Vertragsarten, die du in den meisten Rechtsordnungen findest. Im Folgenden erhältst du einen Überblick über relevante Vertragsarten im Kunst- und Kulturbereich und typische Punkte, die in diesen Verträgen geregelt werden.

Achtung: Wenn du einen grenzüberschreitenden Vertrag abschließt, solltest du zusätzlich die Informationen im Unterkapitel zu grenzüberschreitenden Verträgen und im Unterkapitel zum anwendbaren Recht beachten.

In den meisten Rechtsordnungen finden man typische Vertragsarten, die für die Berufstätigkeit im Kunst- und Kulturbereich wichtig sind. In den folgenden Abschnitten erhältst du einen Überblick, um welche Verträge es sich handelt und welche Punkte in diesen Verträgen geregelt werden sollten. Finde hier eine Auflistung oder folge den Link zur Detailseite.

  • Kunstwerksvertrag (Kaufvertrag über ein Kunstwerk)

  • Veranstaltungsvertrag

  • Autorenvertrag

  • Lizenzvertrag

  • Wahrnehmungsvertrag

  • Ausstellungsvertrag

  • Gastspielvertrag

  • Werkvertrag/Honorarvertrag

  • Arbeitsvertrag (Anstellung)

  • Agenturvertrag

  • Managementvertrag

  • Verlagsvertrag

  • Merchandising-Vertrag

  • Sponsoring-Vertrag

  • Kooperationsvertrag

Achtung: Beachte, dass die konkrete Ausgestaltung der Vertragstypen von der Rechtsordnung, die auf den Vertrag anwendbar ist, abhängt. Wenn du einen Vertrag schließt, solltest du daher immer die gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Recht etwa zum Mindestinhalt eines Vertrags, Leistungsstörungen, Haftung und Vergütung prüfen. Besuche das Kapitel zum österreichischen Vertragsrecht, um mehr über die österreichischen Regelungen zu erfahren.

Urheberrecht


Jedes Land hat seine eigenen Urheberrechtsgesetze. Wenn du daher als Künstler:in international arbeitest, bist du immer mit ausländischen urheberrechtlichen Regelungen konfrontiert. 

Je nachdem wo du dein geistiges Eigentum verwertest, wo jemand gegen deine Urheberrechte verstoßen hat, oder ob du die Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates in einem Vertrag vereinbart hast, ist das Recht eines anderen Staates anzuwenden. Viele Staaten haben internationale Abkommen geschlossen, um sich auf bestimmte Grundregeln im Bereich des Urheberrechtes zu einigen.

Auch die Europäische Union hat Regelungen erlassen, die bei der Verwertung/Verletzung von Urheberrechten mit Bezug zu EU/EWR-Staaten zur Anwendung kommen. Diese gelten auch in Österreich. 

In den folgenden Abschnitten erhältst du darüber einen Überblick:

Wie bereits zum Kapitel zum Urheberrecht in der Europäischen Union angekündigt, hat die Europäische Union Grundprinzipien im Bereich des Urheberrechtes entwickelt. 

Immer wenn das Recht eines EU/EWR-Landes anzuwenden ist, gelten die folgenden Grundprinzipien:

  • Kunstwerke von EU/EWR-Bürger:innen werden in anderen EU/EWR-Staaten unter denselben Voraussetzungen wie die Kunstwerke der jeweiligen Staatsbürger:innen geschützt. Der Umfang des Schutzes hängt immer von den Urheberrechtsgesetzen des konkreten EU/EWR-Landes ab.
  • Inwiefern Kunstwerke von Drittstaatsangehörigen in anderen EU/EWR-Ländern geschützt sind, hängt von den Urheberrechtsgesetzen der jeweiligen Länder ab. Hier kommt es vor allem darauf an, ob das jeweilige EU/EWR-Land mit deinem Herkunftsstaat ein internationales Abkommen im Bereich des Urheberrechts abgeschlossen hat.
  • In urheberrechtlichen Verträgen ist es immer möglich, einvernehmlich zu entscheiden, dass das Recht eines bestimmten Staates auf den Vertrag anzuwenden ist. Treffen Urheber:innen in ihren Verträgen keine Rechtswahl, gilt nach der Rom I Verordnung das Recht des Staates, in dem die für den Vertrag charakteristische Leistung erbracht wurde oder zu dem der Vertrag die engste Verbindung ausweist (siehe dazu das Beispiel unten).
  • In allen Mitgliedsstaaten sind bestimmte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung der Urheber:innen möglich (freie Werknutzungen). Welche das im Detail sind, hängt jedoch von den Gesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten ab. Meistens ist die Nutzung im Bereich der Wissenschaft, der Satire oder zu ausschließlich privaten Zwecken zulässig.
  • Die EU hat Grundregeln für Verwertungsgesellschaften erlassen. Verwertungsgesellschaften dienen dazu, die Interessen (wie zB die Vergütung, Rechtsdurchsetzung, Verbreitung der Kunstwerke) von Urheber:innen wahrzunehmen. Jedes Mitgliedsland hat im Bereich einer bestimmten Kunstgattung nur eine Verwertungsgesellschaft (Monopolprinzip). Siehe dazu das Kapitel zu Verwertungsgesellschaften (siehe unten).
  • Prinzip der Europaweiten Erschöpfung. Wenn ein:e Urheber:in einer anderen Person die Veröffentlichung seines/ihres Kunstwerkes in einem EU/EWR-Land erlaubt, und wurde das Werk dort tatsächlich veröffentlicht, dann darf das Werk automatisch auch in allen anderen EU/EWR-Ländern veröffentlicht werden. 

Beispiel: Du bist italienische Autor:in und erteilst einem belgischen Verlag mit Sitz in Brüssel die Nutzungsrechte an deinem neuen Roman für das belgische Staatsgebiet. Dein Buch wird in Belgien gedruckt, vermarktet und verkauft. Auf den Verlagsvertrag ist belgisches Recht anzuwenden, weil der Erfüllungsort in Belgien ist und die engste Verbindung zu Belgien besteht.

Achtung: Unter welchen Voraussetzungen ein Werk urheberrechtlich geschützt ist und welche Verwertungsarten Urheber:innen zukommen, unterscheidet sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat. Du solltest dich, je nachdem wo du künstlerisch aktiv bist, über die jeweiligen nationalen Regelungen informieren.

Für die Beantwortung folgender Fragen musst du die Urheberrechtsgesetze des jeweiligen EU/EWR-Landes überprüfen, in dem du deine Kunst verwertest, in dem in dein Urheberrecht eingegriffen worden ist oder das Recht jenes EU/EWR-Staates, dessen Anwendung du in einem Vertrag über die urheberrechtliche Verwertung deiner Werke vereinbart hast: 

  • Wer ist Urheber:in eines Kunstwerkes?
  • Welche Verwertungsrechte stehen Urheber:innen zu?
  • Welche Verwertungsrechte können Urheber:innen anderen Personen nicht untersagen?
  • Wie können sich Urheber:innen gegen Urheberrechtsverletzungen wehren?

To do: Informiere dich, ob dein Herkunftsland mit dem Land, in dem du deine Kunstwerke wirtschaftlich verwerten möchtest, ein Abkommen geschlossen hat. 

Die EU hat eine Richtlinie erlassen, um die Regelungen zu Verwertungsgesellschaften zu vereinheitlichen. Verwertungsgesellschaften dienen dazu, die Interessen (wie zB die Vergütung, Rechtsdurchsetzung, Verbreitung von Kunstwerken) von Urheber:innen und Leistungsschutzberechtigten bestimmter Kunstgattungen kollektiv wahrzunehmen. 

Info: Leistungsschutzberechtigte sind keine Urheber:innen, aber ihnen kommen ähnliche Rechte zu. Dazu gehören vor allem ausübende Künstler:innen und Personen, deren künstlerische Produktionen kein Urheberrechtsschutz zukommt. Siehe dazu das Kapitel Leistungsschutzrechte.

Künstler:innen übertragen Verwertungsgesellschaften ihre Verwertungsrechte und diese kümmern sich um deren Verwertung. Jedes Mitgliedsland hat im Bereich einer bestimmten Kunstgattung nur eine Verwertungsgesellschaft (Monopolprinzip).

Beispiel: In Deutschland nimmt die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst die Interessen von Bildenden Künstlern wahr, während es in Österreich die Verwertungsgesellschaft Bildrecht macht und in Norwegen die Bono Opphavsrett. 

Wenn Nutzer:innen leistungsschutzrechtlich oder urheberrechtlich geschützte künstlerischen Produktionen verwenden möchten, wenden sie sich an die Verwertungsgesellschaft. Diese erteilt ihnen die Werknutzungsbewilligung. 

Das ist sowohl für Nutzer:innen, als auch für Urheber:innen und Leistungsschutzberechtigte von Vorteil. Verwertungsgesellschaften schließen mit ihren Mitgliedern einheitliche Verträge und vergeben die Werknutzungsbewilligungen für das gesamte Repertoire der Künstler:innen zu festen Tarifen. 

Verwertungsgesellschaften erfüllen auch den Zweck einer Interessensvertretung. Verwertungsgesellschaften unterschiedlicher Länder schließen Gegenseitigkeitsverträge, damit die jeweils andere Verwertungsgesellschaft auch das Repertoire ausländischer Künstler:innen im eigenen Land verwerten kann. 

Beispiel: Du bist Sängerin in Portugal und hast ein ganzes Repertoire an Songs. Du beauftragst eine portugiesische Verwertungsgesellschaft, deine Rechte wahrzunehmen. Deine portugiesische Verwertungsgesellschaft hat Gegenseitigkeitsverträge mit allen entsprechenden Verwertungsgesellschaften innerhalb der EU/des EWR geschlossen. Deine Songs können daher auch über die ausländischen Verwertungsgesellschaften an Nutzer:innen in allen anderen EU/EWR-Ländern verwertet werden.

Da Verwertungsgesellschaften nicht nur innerhalb der EU/des EWR, sondern auch mit Verwertungsgesellschaften in Drittstaaten Gegenseitigkeitsverträge schließen, sind viele Verwertungsgesellschaft praktisch Rechteinhaberinnen des gesamten Weltrepertoires. Sie haben bei Tarifverhandlungen eine starke Position und könnten sich für eine angemessene Vergütung von Urheber:innen einsetzen. 

Wenn Künstler:innen ihre Rechte nicht durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen, müssten Nutzer:innen für jedes Werk, das sie verwenden möchten, die Künstler:innen kontaktieren. Außerdem müssten Urheber:innen immer selbst kontrollieren, ob jemand ihre Werke unerlaubt verwendet. Aufgrund der Vielzahl der Werknutzungen wäre dies für beide Seiten kaum möglich.

To do: Du solltest selbst die Nutzungen deiner Werke kontrollieren und eine unerlaubte Nutzung deiner Verwertungsgesellschaft bekanntgeben. Kontrolliere, ob du in der Abrechnung der Verwertungsgesellschaft dir bekannte, aber fehlende Nutzungen findest. Finden sich Fehler in der Abrechnung, kannst du diese innerhalb einer bestimmten Frist bei der Verwertungsgesellschaft reklamieren.

Es gibt wenige Ausnahmen, in denen Künstler:innen ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können und zur Wahrnehmung daher einen Vertrag mit den Verwertungsgesellschaften abschließen müssen.

Beispiel: Vergütungsansprüche wie die Pauschalabgabe der Speichermedienvergütung kann ausschließlich von der Verwertungsgesellschaft an Urheber:innen ausbezahlt werden. Um diese Vergütung zu erhalten, müssen Urheber:innen sich zwingend an eine Verwertungsgesellschaft wenden.