Die Vertragstypen im Einzelnen
In den meisten Rechtsordnungen finden man typische Vertragsarten, die für die Berufstätigkeit im Kunst- und Kulturbereich wichtig sind. In den folgenden Abschnitten erhältst du einen Überblick, um welche Verträge es sich handelt und welche Punkte in diesen Verträgen geregelt werden sollten:
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Kunstwerksvertrag (Kaufvertrag über ein Kunstwerk)
Achtung: Beachte, dass die konkrete Ausgestaltung der Vertragstypen von der Rechtsordnung, die auf den Vertrag anwendbar ist, abhängt. Wenn du einen Vertrag schließt, solltest du daher immer die gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Recht etwa zum Mindestinhalt eines Vertrags, Leistungsstörungen, Haftung und Vergütung prüfen. Besuche das Kapitel zum österreichischen Vertragsrecht, um mehr über die österreichischen Regelungen zu erfahren.
Kunstwerksvertrag
Ein Kunstwerksvertrag ist ein Kaufvertrag zwischen einem/einer Künstler:in und einem/einer Käufer:in eines Kunstwerks. Dieser Vertragstyp regelt daher die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, wenn es um den Kauf eines Kunstwerks geht.
Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt, die in einem Kunstwerksvertrag enthalten sein sollten:
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Beschreibung des Kunstwerks: Der Vertrag sollte eine detaillierte Beschreibung des Kunstwerks enthalten, einschließlich des Mediums, der Größe, der Farben und anderer, besonderer Merkmale.
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Zustand des Kunstwerks: In Verträgen über Kunstwerken wird üblicherweise dokumentiert, wie das Kunstwerk zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Lieferung ausgesehen hat („condition report“) und eine Garantie für den Zustand des Kunstwerks abgegeben.
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Preis und Zahlungsbedingungen: Einer der wichtigsten Vertragspunkte ist der Preis des zu kaufenden Kunstwerks. Hier sollten auch die Währung sowie die konkreten Zahlungsbedingungen wie Anzahlung, Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen festgelegt werden.
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Lieferung und Transport: Gerade bei der Lieferung von Kunstwerken sind Regelungen zur Lieferung und Transport von großer Bedeutung. Du und dein:e Vertragspartner:in sollten die Lieferadresse, Lieferfrist und die Transportart regeln. Es sollte auch vorab geklärt werden, welche Vertragspartei die Kosten für den Transport übernimmt und wie das Kunstwerk während des Transports versichert ist.
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Eigentumsübertragung und Risikoübergang: Der Vertrag sollte auch regeln, wann das Eigentum an dem Kunstwerk auf den/die Käufer:in übergeht und wer das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung bzw Zerstörung des Kunstwerks trägt (zB während des Transports).
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Garantien und Gewährleistungen: Kunstwerksverträge enthalten üblicherweise auch spezielle Gewährleistungen für das Kunstwerk, wie zum Beispiel eine Garantie für die Echtheit oder Originalität des Kunstwerks.
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Rückgabe- und Umtauschbedingungen: Der Vertrag sollte regeln, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Frist das Kunstwerk zurückgegeben oder umgetauscht werden kann.
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Geistiges Eigentum: Mit dem Verkauf eines Kunstwerks sollte auch geregelt werden, inwiefern die Urheberrechte des/der Künstler:in auf den/die Käuferin übergehen. Der Vertrag sollte regeln, wer das geistige Eigentum an dem Kunstwerk besitzt und wer die Rechte an der Reproduktion oder dem Verkauf des Kunstwerks hat. Im Vertrag sollte auch festgehalten werden, dass dem/der Künstler:in Zugang zum Werk ermöglicht wird, falls er/sie etwa einen Katalog über die eigenen Werke anfertigen will und dafür eine Fotografie benötigt. Siehe für Details dazu das Kapitel Urheberrecht.
Ein Kunstwerksvertrag ist ein wichtiges Instrument, um die Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien eindeutig zu definieren und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Veranstaltungsvertrag
Der Veranstaltungsvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem/einer Künstler:in und einem/einer Veranstalter:in in Bezug auf die Planung und Durchführung einer Veranstaltung. Darin werden die Bedingungen wie Art und Weise des Auftritts, die Dauer und der Ort der Veranstaltung sowie die Vergütung des/der Künstler:in vereinbart.
Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt, die in einem Veranstaltungsvertrag enthalten sein sollten:
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Art der Veranstaltung: Der Vertrag sollte eine Beschreibung der Veranstaltung beinhalten, etwa dass es sich um ein Konzert, eine Ausstellung oder Theateraufführung handelt.
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Termin und Ort: Aus dem Vertrag sollten sich auch Ort, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung ergeben.
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Honorar und Vergütung: Das Honorar und die Vergütung für des/der Künstler:in ist ein wichtiger Vertragspunkt. Hier sollte auch festgelegt werden, ob der/die Veranstalter:in Reisekosten oder Verpflegungskosten übernimmt.
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Auftrittsbedingungen: Die Vertragsparteien sollten die konkreten Bedingungen für den Auftritt regeln, wie zum Beispiel die Dauer des Auftritts, das Repertoire oder die Anzahl der Vorstellungen.
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Technische Anforderungen: Wenn der/die Künstler:in für den Auftritt bestimmte technische Rahmenbedingungen benötigt, sollten auch diese im Vertrag festgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Bühnenausstattung, die Beleuchtung oder die Tontechnik.
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Versicherung: Der Vertrag sollte die Versicherungsbedingungen für die Veranstaltung regeln, wie zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung.
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Geistiges Eigentum: Die Vertragsparteien sollten klären, wer das geistige Eigentum an der Veranstaltung hat, ob und wie die Veranstaltung urheberrechtlich (leistungsschutzrechtlich) verwertet wird (zB durch Aufzeichnung der Veranstaltung oder Live-Sendung) und wer die Nutzungsrechte an diesen Reproduktionen erhält. Im Kapitel Urheberrecht erfährst du, wie darstellende Künstler:innen und Veranstalter:innen die Darbietung wirtschaftlich verwerten können.
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Kündigung und Rücktritt: Es sollten die Bedingungen und Fristen festgelegt werden, unter denen jede der Vertragsparteien den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurückgetreten kann.
Es empfiehlt sich, einen „Technical Rider“ mit den technischen Ausstattungsvoraussetzungen, sowie einen „Hospitality Rider“ mit den Details der gewünschten Verpflegung und Unterkunft dem Vertrag gesondert beizulegen. Es handelt sich dabei um Anhänge zum Veranstaltungsvertrag. Darin sollte darauf verwiesen werden, dass sämtliche „Rider“ integraler Bestandteil des Veranstaltungsvertrages sind.
Autorenvertrag
Ein Autorenvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einem/einer Verleger:in und dem/dem Autor:in von literarischen Werken, Musikstücken oder Filmdrehbüchern. Darin werden etwa die Veröffentlichungsbedingungen, die Nutzungsrechte und die Vergütung für die Nutzung des Werks geregelt.
Folgende Punkte werden üblicherweise in einem Autorenvertrag geregelt:
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Art des Werks: Der Vertrag sollte eine Beschreibung des Werkes enthalten; etwa, dass es sich um einen Roman, ein Gedichtband oder um ein Drehbuch handelt.
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Nutzungsrechte: Es dürfen keine Regelung zu den Nutzungsrechten an dem Werk fehlen: Im Vertrag wird festgelegt, welche Nutzungsrechte der Verlag erhält, wie zum Beispiel das Verlagsrecht, das Vervielfältigungsrecht („copy right“), Verfilmungsrecht oder das Bearbeitungsrecht. Wenn der Verlag kein Bearbeitungsrecht erhält, darf er keine Änderungen an dem Werk vornehmen. Außerdem sollte geklärt werden, wer die Reproduktionen des Werkes verkaufen darf.
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Honorar und Vergütung: Auch die Vergütung des Autors/der Autorin sollten festgelegt werden, einschließlich eventueller Vorschüsse oder Tantiemen. Hier kann auch geregelt werden, dass der/die Autor:in am Verkaufserlös prozentuell beteiligt werden soll.
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Veröffentlichung: Der Vertrag sollte regeln, wann und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird, wie zum Beispiel als Buch, E-Book oder Hörbuch.
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Vertragsdauer: Die Vertragsparteien sollten sich darüber einigen, wie lange der Vertrag dauert bzw. wie lange der Verlag das Recht hat, das Werk zu verwerten.
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Kündigung und Rücktritt: Es sollten die Bedingungen und Fristen festgelegt werden, unter denen jede der Vertragsparteien den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurückgetreten können.
Ein Autorenvertrag ist ein wichtiger Schritt für die Veröffentlichung eines literarischen Werks, Musikstücks oder Filmdrehbuchs. Durch klare und eindeutige Regelungen sollen spätere Streitigkeiten vermieden werden. Gerade bei der Übertragung von Nutzungsrechten sollten klare Regelungen geschaffen werden. Siehe dazu auch das Kapitel Urheberrecht.
Lizenzvertrag
Künstler:innen können nicht nur ein physisches Werkobjekt verkaufen und dadurch Geld verdienen, oder etwa für einen Auftritt bezahlt werden, sondern auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren künstlerischen Leistungen wirtschaftlich verwerten. Sie können daher anderen Personen die Nutzung ihrer künstlerischen Leistungen durch die Einräumung von Verwertungsrechten (Nutzungsrechten) erlauben und dafür eine Vergütung verlangen („Werknutzungsvertrag“).
Wenn Künstler:innen an andere Personen Nutzungsrechte an ihren künstlerischen Leistungen vergeben, schließen sie einen Lizenzvertrag. Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt, die in einem Lizenzvertrag enthalten sein können:
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Art des Werks: Das Werk, das Gegenstand des Lizenzvertrages bildet, sollte genau beschrieben werden (zB welches konkrete Musikstück, Gemälde, Film).
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Nutzungsrechte: Kernstück des Lizenzvertrages sind die zu übertragenden Nutzungsrechte:
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Hier sollte genau beschrieben werden, welche konkreten Nutzungsrechte übertragen werden. Nutzungsrechte, die dem/der Lizenznehmer:in nicht explizit eingeräumt werden, verbleiben in der Regel bei dem/der Urheber:in.
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Es sollte auch geklärt werden, ob eine exklusive Lizenz eingeräumt wird. Wenn die Lizenz exklusiv erteilt wird, darf nur der/die Lizenznehmer:in das Werk in dem übertragenen Umfang verwerten; nicht einmal der/die Künstler:in darf die künstlerische Leistung selbst verwerten oder anderen die Nutzung gestatten.
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Vergütung: Die Vergütung des/der Lizenzgeber:in kann etwa in einem Pauschalbetrag liegen oder wiederkehrende Zahlungen für einzelne Nutzungen vorsehen. Die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nennt man auch Tantiemen oder Lizenzgebühren.
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Vertragsdauer: Nach Ablauf der im Vertrag vorgesehen Nutzungsdauer fallen die eingeräumten Rechte auf den/die Lizenznehmer:in zurück. Der Vertrag kann auch die zeitlich unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten vorsehen. Beachte jedoch die in dem jeweiligen Land geltende Schutzdauer von Urheberrechten. In den meisten Ländern verlieren Kunstwerke nach dem Ablauf von 70 Jahren ab dem Tod des/der Urheber:in ihren urheberrechtlichen Schutz und können danach frei genutzt werden.
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Lizenzgebiet: Lizenznehmer:innen dürfen das Werk nur in den im Vertrag vorgesehenen Land bzw Ländern verwerten. Es kann stattdessen auch eine weltweite Lizenz erteilt werden.
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Copyright: Der Vertrag sollte regeln, wer das Copyright an dem Werk besitzt und wer die Rechte an der Reproduktion oder dem Verkauf des Werks hat.
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Sonstige urheberrechtliche Verpflichtungen: Im Vertrag sollte festgehalten werden, ob und wie der/die Künstler:in bei der Verwertung des Kunstwerkes genannt werden möchte. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass ein Copy-Right-Vermerk © mit dem Namen und dem Datum der Werkerstellung angeführt werden soll.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückgetreten werden kann.
Info: Besuche das Kapitel Urheberrecht für detaillierte Informationen zum österreichischen Urheberrecht. Nicht exklusive Lizenzverträge nennt man in Österreich auch Werknutzungsbewilligungen, während man bei exklusiven Lizenzverträgen von der Einräumung von Werknutzungsrechten spricht.
Wahrnehmungsvertrag
Künstler:innen können sogenannte Verwertungsgesellschaften damit beauftragen, ihre künstlerischen Leistungen in einer bestimmten Kunstgattung wirtschaftlich zu verwerten. Zu diesem Zweck schließen Künstler:innen mit der Verwertungsgesellschaften einen Wahrnehmungsvertrag. In diesem wird festgelegt, welche Nutzungsrechte an welchen Werken der/die Künstler:in der Verwertungsgesellschaft überträgt, wie die Verwertungsgesellschaft das Werk verwerten wird und wie der/die Künstler:in zu vergüten ist.
Je nachdem um welche Art von Werk es sich handelt (zB Musikstücke, literarische Werke, Filme) sind Wahrnehmungsverträge im Detail anders ausgestaltet. Folgende Vertragspunkte werden darin jedoch üblicherweise geregelt:
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Art des Werks/Repertoire: Im Vertrag muss festgelegt werden, die Nutzungsrechte welcher Werke der/die Künstler:in der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen möchte. Oft wird vereinbart, dass die Rechte an allen zukünftig herzustellenden Werken auf die Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
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Nutzungsrechte: Kernstück des Wahrnehmungsvertrags ist die Übertragung der Nutzungsrechte. Es sollte genau festgelegt werden, welche konkreten Nutzungsrechte der Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden, für welchen Zeitraum die Rechteeinräumung erfolgt und ob das Werk weltweit oder nur in bestimmten Ländern verwertet werden darf. Üblicherweise handelt es sich um eine exklusive Rechteeinräumung.
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Vergütung des/der Künstler:in: Die Verwertungsgesellschaft schließt im Namen des/der Künstler:in Lizenzverträge und nimmt die dafür geleistete Vergütung ein. Nach einem bestimmten Zeitraum hat die Verwertungsgesellschaft die Einkünfte abzurechnen und an den/die Künstler:in auszubezahlen.
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Pflichten der Verwertungsgesellschaft: Die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sich, die Rechte des/der Künstler:in wahrzunehmen und gegen unerlaubte Nutzungen seiner/ihrer Kunst vorzugehen.
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Vertragsdauer: Der Vertrag kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen werden. Auch die Möglichkeit der Vertragsverlängerung sollte berücksichtigt werden.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückgetreten werden kann.
Informiere dich im Kapitel Urheberrecht im Detail zum Thema Verwertungsgesellschaften. Diese haben für die Berufstätigkeit von Künstler:innen große Bedeutung.
Ausstellungsvertrag
Um Kunstwerke auszustellen, schließen Künstler:innen mit der ausstellenden Institution (zB eine Galerie oder ein Museum) einen Ausstellungsvertrag. In diesem vereinbaren sie, welche Werke unter welchen Bedingungen ausgestellt werden sollen. Gerade bei Ausstellungen in Galerien wird auch geregelt, ob und zu welchen Konditionen die Galerie Kunstwerke verkaufen darf.
Im Folgenden sind einige wichtige Punkte aufgeführt, die in einem Ausstellungsvertrag enthalten sein sollten:
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Auswahl der Werke: Vorab sollten die Vertragsparteien klären, welche Kunstwerke ausgestellt werden oder ob eine bestimmte Person von einem Repertoire an Kunstwerken auswählt, die ausgestellt werden. Außerdem sollte bestimmt werden, wer für die Platzierung der Werke verantwortlich ist (zB ein:e Kurator:in).
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Ausstellungsort und -zeitraum: Die Kunstwerke werden innerhalb des von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums in einem bestimmten Ort ausgestellt.
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Art und Weise der Präsentierung: Gerade bei besonders wertvollen oder sensiblen Werken (zB Zeichnungen, Werke aus zerbrechlichen Materialen wie Gips oder Glas) sollte geklärt werden, wie die Werke ausgestellt werden sollen (zB ob Absperrungen vorgesehen sind, maximale Beleuchtung, Temperatur und Feuchtigkeit des Raums).
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Transport, Versicherung und Haftung: Der Vertrag sollte regeln, wer für den Transport der Werke zum Ausstellungsort und wieder zurück verantwortlich ist, wer für die Versicherung der Werke während des Transports und der Ausstellung haftet und wer die Kosten dafür übernimmt.
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Öffnungszeiten und Eintrittspreise: Der Vertrag sollte regeln, welche Öffnungszeiten für die Ausstellung gelten und ob Eintrittspreise erhoben werden.
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Vergütung: Für die Ausstellung der Werke kann eine Vergütung für den/die Künstler:in vereinbart werden, ebenso wie eine Verkaufsprovision für die ausstellende Institution, sollte diese durch die Ausstellung den Verkauf eines Werkes vermittelt haben.
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Sonstige Verpflichtungen: Wenn der/die Künstler:in als Urheber:in der Kunstwerke genannt werden möchte, sollte der Vertrag vorsehen, wie die Urhebernennung zu erfolgen hat (zB durch Anbringung eines Copy-Right-Vermerks © und dem Namen und das Jahr der Werkerschaffung). Außerdem sollte geregelt werden, ob die Vertragsparteien an Eröffnungsveranstaltungen oder Führungen teilzunehmen haben.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückgetreten werden kann.
Gastspielvertrag
Wenn Schauspieler:innen für eine begrenzte Zeit an einem anderen Theater oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen, schließen sie mit dem/der Veranstalter:in einen Gastspielvertrag. Dieser regelt etwa die verpflichtende Teilnahme an Proben, die Anzahl der Aufführungen, Vergütung und Kostenersatz für Reisekosten oder Aufenthaltskosten.
Folgende Punkte sollten in einem Gastspielvertrag enthalten sein:
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Auftrittsort und -zeit: Der Vertrag muss den Auftrittsort und den Zeitraum festlegen, in dem der/die Künstler:in auftreten wird.
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Gage: Der/die Künstler:in sollte beachtet, ob in dem jeweiligen Auftrittsland Mindeststandards hinsichtlich der Höhe der Gage bestehen.
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Technische Anforderungen: Benötigt der/die Künstler:in für den Auftritt bestimmte technische Unterstützung sollte diese im Vertrag festgehalten werden (zB eine bestimmte Bühnengröße, Licht- und Tontechnik, besondere Requisiten).
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Transport, Übernachtung und Verpflegung: Wenn der/die Künstler:in für das Gastspiel an einen von ihrem Heimatort weit entfernten Ort reisen muss, sollte geregelt werden, wer Transport, Übernachtung und Verpflegung organisiert und die Kosten dafür übernimmt.
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Probezeit: Der Vertrag sollte die Probezeit und die Anzahl der Proben regeln, die die Künstlerin oder der Künstler vor dem Auftritt benötigt.
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Werbung: Wenn der Auftritt beworben werden soll, sollte vereinbart werden, welche Werbemaßnahmen getroffen werden, wer für die Umsetzung verantwortlich ist und welche Vertragspartei die Kosten dafür übernimmt.
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Haftung: Es ist sinnvoll zu regeln, wer für beschädigtes oder gestohlenes Equipment oder Verletzungen während des Auftritts haftet.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob die Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückgetreten können.
Werkvertrag/Honorarvertrag
Wenn ein:e Künstler:in für die Umsetzung einer bestimmten künstlerischen Leistung beauftragt wird, handelt es sich um einen Werkvertrag/Honorarvertrag. Hier schuldet er/sie die Herstellung eines bestimmten Kunstwerkes oder die Erbringung einer bestimmten künstlerischen Darbietung („Erfolg“). Der Werkvertrag/Honorarvertrag regelt die Vergütung, den Zeitplan und die Eigenschaften des Werks oder die Anforderungen an die künstlerische Darbietung.
Die folgenden Punkte sollten in einem Werkvertrag/Honorarvertrag enthalten sein:
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Art der Leistung: Wie in jedem Vertrag sollte beschrieben werden, welche konkrete Leistung der/die Künstler:in schuldet. Das kann beispielsweise eine musikalische Darbietung, ein Theaterstück, eine Performance oder die Schaffung eines Kunstwerks sein.
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Zeitraum: In welchem zeitlichen Rahmen eine geschuldete Leistung zu erbringen ist, hängt von der Art der Leistung ab. Die Vertragsparteien können etwa vereinbaren, dass der/die Künstler:in an einem bestimmten Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Leistung erbringt, oder diese in Teilabgaben zu erbringen ist oder erst zu einem bestimmten Datum eine Endabgabe erfolgt.
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Honorar/Werklohn: Im Vertrag muss festgelegt werden, wie hoch die Vergütung (man spricht von Werklohn oder Honorar) des/der Künstler:in ist und wie die Zahlungsmodalitäten aussehen sollen (zB ob die Vergütung in Teilbeträgen ausgezahlt wird, oder erst nach der gänzlichen Leistungserbringung gezahlt wird).
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Verwertungsrechte: Im Werkvertrag/Honorarvertrag sollte festgelegt werden, ob der/die Künstler:in bestimmte Verwertungsrechte an seiner/ihrer künstlerischen Leistung an den/die Auftraggeber:in überträgt (zB Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, öffentliche Zurverfügungstellung. Siehe dazu das Kapitel Urheberrecht).
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Technische Anforderungen: Der Vertrag sollte regeln, welche technischen Rahmenbedingungen der/die Künstler:in für die Leistungserbringung benötigt. Das können beispielsweise eine bestimmte Bühnengröße, Licht- und Tontechnik oder besondere Requisiten sein.
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Transport, Übernachtung und Verpflegung: Wenn der/die Künstler:in für die Leistungserbringung an einen anderen Ort reisen muss, sollte geregelt werden, wer Transport, Übernachtung und Verpflegung organisiert und die Kosten dafür übernimmt.
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Gewährleistung und Haftung: Es ist sinnvoll zu regeln, wer für beschädigtes oder gestohlenes Equipment oder Verletzungen während des Auftritts haftet und wie mit Gewährleistungsfällen bei der Erbringung einer mangelhaften Leistung umzugehen ist.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob die Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten können.
Arbeitsvertrag (Dienstvertrag)
Wenn Künstler:innen oder Kulturarbeiter:innen bei einem/einer bestimmte:n Arbeitgeber:in fest angestellt sind und für diese:n tätig werden, schließen sie einen Arbeitsvertrag (Dienstvertrag). Der/die Arbeitnehmer:in wird in den Betrieb integriert und hat Weisungen des/der Arbeitgeber:in zu befolgen. Der Arbeitsvertrag regelt die Arbeitsbedingungen, wie das konkrete Tätigkeitsfeld des/der Angestellte:n, Arbeitszeit und Vergütung. Siehe für Details das Kapitel Arbeitsrecht.
Achtung: Von einem Arbeitsvertrag/Dienstvertrag ist der freie Dienstvertrag zu unterscheiden. Freie Dienstnehmer:innen sind in ihrer Arbeitsleistung weitgehend selbstständig, müssen keine Weisungen des/der Arbeitgeber:in befolgen und können sich Arbeitszeit- und ort flexibel aussuchen. Siehe für Details das Kapitel Arbeitsrecht.
Die Mindestvoraussetzungen eines Arbeitsvertrages sind in § 2 AVRAG normiert und müssen in einem Arbeitsvertag jedenfalls enthalten sein. Widrigenfalls drohen Verwaltungsstrafen. Ein Dienstvertrag umfasst in der Regel folgende Punkte:
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Arbeitsort und Arbeitszeit: Es wird festgelegt, wo und wann der/die Arbeitnehmer:in seine/ihre Arbeit zu erbringen hat. In Bezug auf die Arbeitszeit sind die gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Grenzen der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit zu beachten.
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Tätigkeit: Im Vertrag wird die Rolle des/der Arbeitnehmer:in beschrieben und welche Aufgaben im Rahmen der Anstellung auszuführen sind.
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Vergütung: Die Vergütung wird in der Regel als monatliches Bruttogehalt geregelt. Sie kann auch zusätzlich einer Überstundenpauschale vorsehen oder Provisionen für erbrachte Leistungen regeln. Je nachdem in welchem Land der/die Arbeitnehmer:in arbeitet, kann ein gesetzlicher oder kollektivertragsrechtlicher Mindestlohn zur Anwendung kommen.
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Urlaub: Es sollte festgelegt werden, wie viel Urlaub der/die Arbeitnehmer:in bekommt und wie dieser aufgebraucht werden kann.
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Krankheit: In Arbeitsverträgen werden üblicherweise Regelungen getroffen, wie mit Krankheitsfällen des/der Arbeitnehmer:in umzugehen ist. Hier wird zum Beispiel geregelt, wie und wann der Krankheitsfall zu melden ist.
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Kündigung: Die Kündigungsfristen- und termine sind grundsätzlich im AngG bzw im ABGB oder im anwendbaren Kollektivvertrag geregelt. Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in können aber abweichende Fristen und Termine festlegen, solange dies für die Arbeitnehmer:in günstiger ist oder die Fristen für beide Parteien gleich lang sind.
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Sonderregelungen: Es können je nach Bedarf auch weitere Regelungen getroffen werden, wie etwa eine Verschwiegenheitsverpflichtung oder die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien, (nachvertragliche) Konkurrenzverbote oder Regelungen über Diensterfindungen und andere immaterialgüterrechtliche Ansprüche .
Agenturvertrag
Im Kunst- und Kulturbereich regelt ein Agenturvertrag die rechtlichen Beziehungen zwischen einem/einer Künstler:in und einer Agentur, die die Interessen des/der Künstler:in wahrnehmen und ihn/sie vertreten soll. Dabei wird etwa geregelt, wie die Agentur dem/der Künstler:in Aufträge vermittelt und wie sie dafür zu vergüten ist. Der Agenturvertrag ist auf eine gewisse Dauer und damit verbunden auf eine unbestimmte Anzahl von Vertragsabschlüssen zwischen dem/der Künstler:in und Kunden:innen ausgelegt.
Ein Agenturvertrag umfasst in der Regel folgende Punkte:
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Bevollmächtigung: Der/die Künstler:in bevollmächtigt die Agentur, in seinem/ihrem Namen zu handeln und Verträge abzuschließen. Die Bevollmächtigung kann auf bestimmte Arten von Handlungen eingeschränkt werden.
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Tätigkeit: Es wird festgelegt, welche Tätigkeiten die Agentur ausführen soll. Dazu gehören beispielsweise die Vermittlung von Engagements und Aufträgen, die Beratung in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen oder Marketingmaßnahmen.
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Vergütung: Die Agentur erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung; diese kann als Pauschalbetrag oder als wiederkehrende Zahlung vereinbart werden und in Abhängigkeit von der Höhe der erzielten Einnahmen stehen.
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Vertragsdauer: Die Agentur kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den/die Künstler:in tätig werden. Alternativ kann der Vertrag auch unbefristet abgeschlossen werden.
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Haftung: Im Rahmen der Leistungserbringung können Fehler passieren und Schäden entstehen. Im Vertrag sollte vorab geregelt werden, wer in welchem Ausmaß für welche Schäden haftet.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob die Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten können.
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Sonstige Pflichten der Vertragsparteien: Üblicherweise werden auch Bedingungen bezüglich der Zusammenarbeit, Informationspflichten oder Geheimhaltungspflichten vereinbart. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist oder dass die Agentur bestimmte Bezugsquellen nutzen soll.
Managementvertrag
Manager:innen unterstützen und beraten Künstler:innen in karrierebezogenen Fragen. Der Managementvertrag regelt ihre Zusammenarbeit, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Vertretungsbefugnis der/des Managers/Managerin und seine/ihre Vergütung.
Der Vertrag umfasst in der Regel folgende Punkte:
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Bevollmächtigung: Der/die Künstler:in bevollmächtigt den/die Manager:in, in ihrem/seinem Namen zu handeln und Verträge abzuschließen.
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Tätigkeit: Der/die Manager:in führt bestimmte Tätigkeiten für den/die Künstler:in durch; diese sollten im Vertrag genau bezeichnet werden. Dazu gehören zum Beispiel die Vermittlung von Engagements und Aufträgen, Beratung in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, Imagepflege, Korrespondenz mit Sponsor:innen und Kulturinstitutionen.
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Vergütung: Der/die Manager:in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Vergütung; diese kann als Pauschalbetrag, als wiederkehrende Zahlung vereinbart werden oder in Abhängigkeit von der Höhe der erzielten Einnahmen stehen.
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Vertragsdauer: Der/die Manager:in kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den/die Künstler:in tätig werden oder der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen.
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Haftung: Im Rahmen der Leistungserbringung können Fehler passieren und Schäden entstehen. Im Vertrag sollte vorab geregelt werden, wer in welchem Ausmaß für welche Schäden haftet.
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Kündigung und Rücktritt: Wie in allen Verträgen sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und ob die Vertragsparteien innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückgetreten können.
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Sonstige Pflichten der Vertragsparteien: Es können je nach Bedarf auch Bedingungen bezüglich der Zusammenarbeit, Informationspflichten oder Geheimhaltungspflichten vereinbart werden. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist oder ob der/die Manager:in bestimmte Bezugsquellen nutzen soll.
Verlagsvertrag
Wenn Künstler:innen literarische Werke schreiben oder Musikstücke komponieren, können sie mit einem Verlag einen Verlagsvertrag schließen. Dieser regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem/der Urheber:in des Werkstücks und dem Verlag und umfasst Themen wie die Übertragung von Nutzungsrechten, das Honorar für den/die Urheber:in und die Produktion und Vermarktung des Werkes. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der/die Urheber:in eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein/ihre Rechtsnachfolger:in, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der/die Verleger:in) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.
Ein Verlagsvertrag regelt typischerweise folgende Punkte:
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Gegenstand des Vertrags: Hier wird festgelegt, welches konkrete Werk Gegenstand des Verlagsvertrags sein soll und welche Nutzungsrechte an diesem Werk der Verlag erhält (zB Bearbeitung und Vervielfältigung eines Manuskripts).
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Pflichten des Verlags: Der Verlag verpflichtet sich beispielsweise zur Herstellung, Veröffentlichung und Verbreitung der Werke, zur Erstellung von Werbematerialien und Vermarktung des Werkes.
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Pflichten des/der Autor:in: Oft werden Verlagsverträge bereits vor Fertigstellung eines Werkstücks abgeschlossen. In diesem Fall wird typischerweise festgelegt, wann der/die Autor:in das Werk fertigstellen und dem Verlag freigeben bzw bis wann der Verlag Änderungs- und Ergänzungswünsche bekannt geben muss.
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Honorar: Der/die Autor:in erhält für die Abtretung der Nutzungsrechte eine Vergütung. Außerdem kann auch an eine Beteiligung an den Verkaufserlösen des Werkstücks vereinbart werden. Es kann auch beispielsweise ein Vorschuss und/oder eine laufende Beteiligung und Auszahlung an den/die Autor:in vereinbart werden.
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Laufzeit des Vertrags: Hier wird festgelegt, wie lange der Verlag die Nutzungsrechte an dem Werk hat.
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Kündigung und Rücktritt: Die Parteien können festlegen, unter welchen Umständen das Recht zum Rücktritt besteht (zB wenn das Werk nicht rechtzeitig abgegeben ist) oder unter welchen Modalitäten eine ordentliche Kündigung erfolgen kann.
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Rechtseinräumung: Es kann vereinbart werden, für welche Dauer und für welche Region die Verwertungsrechte eingeräumt werden.
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Sonstige Regelungen: Es kann auch Sinn machen Haftungsfragen zu klären oder Regelungen zu Geheimhaltungspflicht, Vertragsstrafe und Streitbeilegung sowie im Falle von literarischen Werken; Regelungen betreffend zukünftige Auflagen und der Makulierung und Verramschung zu vereinbaren.
Ein Verlagsvertrag ist in der Regel ein exklusiver Vertrag. Das heißt, der/die Autorin darf das Werk während der Laufzeit des Vertrags nicht anderweitig veröffentlichen oder Nutzungsrechte daran abtreten. Meist wird der Vertrag „auf Schutzfrist“ abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Nutzungsrechte bis zum Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes übertragen werden. In den meisten Ländern läuft die Schutzfrist nach Ablauf von 70 Jahren ab dem Tod des/der Urheber:in ab. Siehe für Details das Kapitel Urheberrecht.
Merchandising-Vertrag
Ein Merchandising-Vertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen einer/einem Künstler:in und einem Unternehmen, das Waren mit Bildern von Kunstwerken oder der Marke des/der Künstler:in produzieren und verkaufen möchte (Diese Waren nennt man umfangssprachlich auch „Merch“). Der Vertrag regelt die Bedingungen der Nutzung der Bilder oder der Marke sowie die Vergütung des Künstlers, der Künstlerin.
Folgende Vertragsinhalte werden üblicherweise in einem Merchandising-Vertrag geregelt:
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Gegenstand des Vertrags: Hier wird festgelegt, welche konkreten Produkte hergestellt und vertrieben werden dürfen.
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Rechte des Künstlers/der Künstlerin: Es wird geregelt, welche konkreten Nutzungsrechte der/die Künstler:in an seinen/ihren Bildern an das Unternehmen überträgt. Wie bei jeder Rechteeinräumung sollten zeitliche oder territoriale Einschränkungen beachtet werden.
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Pflichten des Unternehmens: Dazu gehören die Herstellung und Vermarktung der Produkte, die Erstellung von Werbematerialien oder die Zahlung von Lizenzgebühren.
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Vergütung: Der/die Künstler:in erhält für die Nutzung Rechteeinräumung eine Vergütung. Diese kann beispielsweise in einem einmaligen Pauschalbetrag oder in der Beteiligung an den Verkaufserlösen liegen.
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Laufzeit des Vertrags: Dieser kann sich beispielsweise auf einen bestimmten Zeitraum wie eine Veranstaltungsreihe oder die Dauer einer Ausstellung beziehen.
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Kündigung und Rücktritt: Es sollten die Voraussetzungen des Rücktritts und der Kündigung geregelt werden.
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Sonstige Regelungen: Es können je nach Bedarf auch Bedingungen bezüglich der Zusammenarbeit, Informationspflichten, Geheimhaltungspflichten oder Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Ein Merchandising-Vertrag ist in der Regel ein exklusiver Vertrag. Das heißt, dass der/die Künstler:in während der Laufzeit des Vertrags keine Produkte mit seinem/ihrem Namen, Bild oder anderen Eigenschaften durch andere Unternehmen herstellen oder verkaufen lassen darf.
Sponsoring-Vertrag
Ein Sponsoring-Vertrag ist ein Vertrag zwischen einem/einer Sponsor:in und gesponserten Personen, Unternehmen oder Veranstaltungen. In diesem Vertrag wird festgelegt, wie der/die Sponsori:in den/die Vertragspartner:in unterstützt. Dazu gehören zum Beispiel Art und Dauer der Unterstützungsleistungen, Werbemaßnahmen und die Gegenleistung des/der Gesponserten.
Folgende Punkte werden üblicherweise in einem Sponsoring-Vertrags geregelt:
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Gegenstand des Sponsorings: Hier wird festgelegt, welche Person, welches Unternehmen oder welche Veranstaltung durch den/die Sponsor:in finanziell oder materiell unterstützt wird.
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Leistungen des Sponsors/der Sponsorin: Der/die Sponsor:in verpflichtet sich, eine Person, ein Unternehmen oder ein Event durch bestimmte Leistungen zu unterstützen. Das kann eine rein finanzielle Unterstützung, die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen oder die Ergreifung von Werbemaßnahmen sein.
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Gegenleistungen des/der Gesponserten: Im Gegenzug verpflichten sich das Unternehmen, die Person oder die Organisator:innen des Events den/die Sponsorin beispielweise in der Öffentlichkeit zu nennen, sein/ihr Logo und Werbung zu verbreiten oder Werbeflächen bereitzustellen.
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Laufzeit des Vertrags: Das Sponsoring wird üblicherweise für einen bestimmten Zeitraum gewährt (zB Dauer der Veranstaltung).
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Kündigung des Vertrags: Es sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und unter welchen Voraussetzungen die Vertragsparteien den Vertrag vorzeitig beenden können.
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Haftung und Gewährleistung: Im Rahmen der Leistungserbringung können Fehler passieren und Schäden entstehen. Im Vertrag sollte vorab geregelt werden, wer in welchem Ausmaß für welche Schäden haftet.
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Sonstige Regelungen: Es können je nach Bedarf auch Bedingungen bezüglich der Zusammenarbeit, Exklusivität, Verwendung von Bildnissen, Übertragung von Rechten, Informationspflichten, Geheimhaltungspflichten oder Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Ein Sponsoring-Vertrag kann für beide Seiten von großem Vorteil sein. Der/die Sponsor:in kann das eigene Image verbessern, die Bekanntheit steigern und die Zielgruppe erreichen oder ausbauen. Gleichzeitig erhält der/die Gesponserte finanzielle oder materielle Unterstützung für die eigene Berufstätigkeit oder Umsetzung eines Projekts.
Kooperationsvertrag
Ein Kooperationsvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Künstler:innen, Kulturarbeiter:innen oder Unternehmen geschlossen, die gemeinsam Kunstwerke oder kulturelle Projekte umsetzen wollen. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen und Art und Weise ihrer Zusammenarbeit, die Übertragung von Nutzungsrechten und die Aufteilung der Kosten und Gewinne.
Folgende Punkte werden in einem Kooperationsvertrag geregelt:
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Gegenstand des Vertrags: Die Parteien legen in dem Kooperationsvertrag den genauen Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit fest. Es wird klargestellt, welches Ziel mit der Kooperation erreicht werden soll und welche Leistungen und Ressourcen hierfür zur Verfügung stehen.
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Pflichten der beteiligten Parteien: Es ist klar zu definieren, welche Aufgaben die jeweiligen Vertragsparteien übernehmen, inwiefern sie Verantwortung für die reibungslose Umsetzung des Projekts in ihrem Aufgabenbereich übernehmen und inwieweit sie zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.
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Aufteilung von Kosten und Gewinnen: Hier wird festgelegt, wer welche Kosten trägt und wie die Gewinne oder Verluste aus der Kooperation aufgeteilt werden.
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Laufzeit des Vertrags: Die Zusammenarbeit kann beispielsweise bis zur Erreichung des gemeinsamen Ziels oder auf eine bestimmte Zeit vereinbart werden.
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Kündigung: Es sollten Kündigungsgründe- und fristen festgelegt werden und unter welchen Voraussetzungen die vorzeitige Beendigung der Kooperation möglich ist.
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Verwertungsrechte: Gerade bei der Verwirklichung künstlerischer Projekte sollte geklärt werden, wer in welchem Umfang Verwertungsrechte an den gemeinsamen Projekten erhält und wie die Vergütung aus der Rechteverwertung aufgeteilt werden soll.
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Haftung: Im Rahmen der Leistungserbringung können Fehler passieren und Schäden entstehen. Im Vertrag sollte vorab geregelt werden, wer in welchem Ausmaß für welche Schäden haftet.
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Sonstige Regelungen: Es können je nach Bedarf auch Regelungen zu Informationspflichten, Geheimhaltungspflichten oder Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Ein Kooperationsvertrag ist wichtig, um die Zusammenarbeit der beteiligten Parteien klar zu regeln und potenzielle Konflikte zu vermeiden.